§ 65 ThürLWO - Bekanntgabe des Wahlergebnisses
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Landeswahlordnung (ThürLWO)
- Amtliche Abkürzung
- ThürLWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 111-3-1
Im Anschluss an die Feststellungen nach § 62 Abs. 1 gibt der Wahlvorsteher das Wahlergebnis im Wahlbezirk mit den in dieser Bestimmung bezeichneten Angaben mündlich bekannt. Es darf vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift (§ 67) anderen als den in § 66 genannten Stellen durch die Mitglieder des Wahlvorstands nicht mitgeteilt werden.