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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.06.1967, Az.: VI ZR 12/66

Heilung unfallbedingter Erkrankungen; Heilung von Verletzungsfolgen; Ersatzfähiger Heilungsaufwand; Kuraufenthalt; Behandlung nicht unfallbedingter Leiden

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.06.1967
Aktenzeichen
VI ZR 12/66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 10702
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm

Fundstelle

  • VersR 1967, 903

Redaktioneller Leitsatz

Zum ersatzfähigen Heilungsaufwand gehören Kurkosten, die zur Heilung unfallbedingter Erkrankungen bzw. Verletzungsfolgen notwendig sind. Nutzt der Betroffene den Kuraufenthalt auch zur gleichzeitigen Behandlung anderer, nicht unfallbedingter Leiden und kann der Schädiger nicht den Beweis erbringen, daß der Betroffene auch ohne den Unfall einen Kurort aufgesucht hätte oder hätte aufsuchen müssen, so gilt dieser Grundsatz ebenso.