Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.06.1967, Az.: VI ZR 12/66
Heilung unfallbedingter Erkrankungen; Heilung von Verletzungsfolgen; Ersatzfähiger Heilungsaufwand; Kuraufenthalt; Behandlung nicht unfallbedingter Leiden
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.06.1967
- Aktenzeichen
- VI ZR 12/66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 10702
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- VersR 1967, 903
Redaktioneller Leitsatz
Zum ersatzfähigen Heilungsaufwand gehören Kurkosten, die zur Heilung unfallbedingter Erkrankungen bzw. Verletzungsfolgen notwendig sind. Nutzt der Betroffene den Kuraufenthalt auch zur gleichzeitigen Behandlung anderer, nicht unfallbedingter Leiden und kann der Schädiger nicht den Beweis erbringen, daß der Betroffene auch ohne den Unfall einen Kurort aufgesucht hätte oder hätte aufsuchen müssen, so gilt dieser Grundsatz ebenso.