Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.02.1957, Az.: III ZR 153/55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.02.1957
- Aktenzeichen
- III ZR 153/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 13682
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) - 06.01.1955
Prozessführer
1. der Frau Margot D., geb. J. in F. a.M., S.straße ...,
2. der Sekretärin Ruth J. in W., A.straße ...,
Prozessgegner
das Land Hessen, vertreten durch den Ministerpräsidenten,
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4. Februar 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Weber, Dr. Kreft, Dr. Arndt und Dr. Hußla
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 6. Januar 1955 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerinnen haben auf Grund Testaments und eines Auseinandersetzungsvertrags vom 15. November (Januar ?: Bl 84 der Beiakten 2a O 39/51 LG Wiesbaden) 1948 als Miterben ihrer im Jahre 1946 verstorbenen Großmutter Katharina J. ein in O. gelegenes Dreschhallengrundstück zu Eigentum erhalten, Gegen den Ehemann der Erblasserin, Georg J., der nach der Behauptung der Klägerinnen mit seiner Ehefrau seit dem Jahre 1912 in Gütertrennung gelebt hatte, lief damals ein Spruchkammerverfahren. In ihm reihte die Spruchkammer Darmstadt-Land den Betroffenen am 12. November 1946 in Gruppe II der Belasteten ein und ordnete gleichzeitig u.a. als Sühnemaßnahme an, daß dem Betroffenen von der Nutznießung, die ihm an dem Gesamtvermögen seiner verstorbenen Ehefrau zustehe, nur ein monatlicher Betrag von 150,- DM zu belassen sei. "Auf Grund dieses Spruches" - sagt das Berufungsurteil wörtlich - "hatte der Erste öffentliche Kläger der Spruchkammer Darmstadt-Land am 23. April 1947 die Beschlagnahme des gesamten Grundstücks angeordnet." Der gegen Georg J. ergangene Spruch wurde am 7. Januar 1949 von der Berufungskammer Darmstadt unter Einstufung des Betroffenen in die Klasse IV der Mitläufer, die Beschlagnahme im Mai 1949 aufgehoben.
Gegen Ende des Jahres 1946 hatten die Klägerinnen das Grundstück verpachten wollen. Die Verhandlungen mit einer als Pächterin in Aussicht genommenen Handelsgesellschaft in O. scheiterten jedoch an der Beschlagnahme.
Die Klägerinnen halten die Beschlagnahme namentlich deswegen, weil Georg J. an dem Grundstück und seinen Nutzungen keine Rechte gehabt habe, für unstatthaft. Nachdem sie in einem Vorprozeß gegen das Land Hessen ein Urteil auf Leistung von 400,- DM Schadensersatz erstritten haben, nehmen sie das beklagte Land in der vorliegenden, am 12. September 1952 eingereichten Klage auf Ersatz weiterer Schäden in Anspruch, die sie dadurch davongetragen haben wollen, daß das beabsichtigte Pachtverhältnis nicht zustande gekommen sei. Hierzu behaupten sie, sie hätten seit dem 1. April 1948 Pachteinnahmen in Höhe von 15.100,- DM eingebüßt, sie hätten das nicht verpachtete Grundstück selbst nicht genügend beaufsichtigen können und infolgedessen beträchtliche Schäden durch Diebstahl und Zerstörungen an den Gebäulichkeiten und an Werkzeugen erlitten: schließlich hätten sie angesichts der andauernden Diebstähle und ihrer ergebnislosen Bemühungen um eine anderweite Verpachtung das Grundstück unter Wert veräußern müssen. Ihr Verlangen nach Ersatz haben sie mit dem Antrag geltend gemacht, das beklagte Land zur Zahlung von 15.100,- DM nebst Zinsen an sie zu verurteilen sowie die Verpflichtung des beklagten Landes festzustellen, ihnen allen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihnen durch das Scheitern des in Aussicht genommenen Pachtvertrages entstanden sei. Mit diesem Klagebegehren sind sie in den Vorinstanzen unterlegen. Sie verfolgen es mit der Revision weiter, während das beklagte Land um Zurückweisung der Revision bittet.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsurteil besagt, daß der öffentliche Kläger am 23. April 1947 die Beschlagnahme des genannten Grundstücks angeordnet habe. Nach dem Inhalt der Akten des Berufungsgerichts und der in ihm, freilich in einer ganz allgemein gehaltenen Form in Bezug genommenen Beiakten ersuchte an dem genannten Tag der Erste öffentliche Kläger bei der Spruchkammer Darmstadt-Land unter Hinweis darauf, daß der Betroffene unter Auferlegung einer entsprechenden Sühne in die Klasse II eingestuft sei und jetzt besorgen lasse, er werde in seiner Verwaltung und Nutznießung stehende Vermögensstücke dem Zugriff der Spruchkammer entziehen, den Gerichtsvollzieher in Darmstadt, bei Georg J. eine Sicherstellung des in dessen Händen befindlichen Mobiliars usw. in Form einer vorläufigen Beschlagnahme durch Anbringung von Pfandsiegeln und Plakaten u.a. einen Dreschwagen, drei Strohpressen, eine Lokomobile, einen Traktor sowie sämtliche noch in der Werkstatt vorhandenen Maschinen.
Die Zurückverweisung der Sache, die aus den noch zu erörternden Gründen ohnehin unumgänglich ist, gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, das tatsächliche Geschehen klarzustellen und es entsprechend, auch hinsichtlich seiner ursächlichen Wirkung auf die von den Klägerinnen behaupteten Schäden, zu würdigen. Bei der erneuten Verhandlung wird, wie vorgreifend bereits hier bemerkt sei soll, das Berufungsgericht auch noch zu berücksichtigen haben: Erben der Katharina J. sind allem Anschein nach nicht nur die Klägerinnen Margot D. und Ruth J., letztere gemäß dem Testament bis zu ihrer Volljährigkeit (25. Februar 1947) zunächst als Nacherbin, sondern auch die Tochter der Erblasserin, Anna B. geworden, so daß die Klägerinnen das Alleineigentum an dem Grundstück mit Maschinen und Zubehör erst im Vollzug des Auseinandersetzungsvertrags aus dem Jahre 1948 erhalten hätten. Dies könnte u.a. für die Frage der Aktivlegitimation von Bedeutung sein, soweit die Klägerinnen auch vorher eingetretene Schäden ersetzt verlangen, und für die Frage, ob die beschlagnahmten Sachen von einer Vermögenssperre betroffen worden sind.
II.
1.)
Die Klägerinnen haben ihre Klage auf ein pflichtwidriges Verhalten des öffentlichen Klägers (§ 839 BGB) und auf eine dadurch ausgelöste Amtshaftung des beklagten Landes gestützt. Das Berufungsgericht hat demgegenüber, ohne die Berechtigung dieses Klagebegehrens zu prüfen, die von dem beklagten Land aus § 852 BGB erhobene Einrede der Verjährung durchgreifen lassen. Insoweit hält das Berufungsurteil der von der Revision erbetenen Nachprüfung nicht im vollen Umfang stand.
Die drei jährige Verjährungsfrist des § 852 beginnt nach dem Gesetzeswortlaut in dem Augenblick, in dem der Verletzte von dem Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Diese Kenntnis ist nach den vom Reichsgericht und vom Senat aufgestellten Rechtsgrundsätzen dann gegeben, wenn der Geschädigte auf Grund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Schadensersatzklage, sei es auch nur eine Feststellungsklage, mit einigermaßen sicherer Aussicht auf Erfolg erheben kann (Belegstellen hierzu im Urteil vom 27. September 1956 - III ZR 105/55 - S 9). Bei einer Amtshaftungsklage wird danach im Blick auf § 839 Abs 1 S 1 BGB für erforderlich und genügend die zu der Kenntnis des Schadens hinzutretende hinreichend sichere Erkenntnis des Klägers erachtet, daß sein Schaden auf eine in Ausübung anvertrauter öffentlicher Gewalt (eines anvertrauten öffentlichen Amtes) begangene widerrechtliche und schuldhafte Handlung oder Unterlassung eines Beamten zurückzuführen ist (so das vorstehend genannte Senatsurteil, auch RGZ 168, 214 [220]). Zumindest muß eine ausreichende Möglichkeit für den Verletzten, sich eine solche Erkenntnis zu verschaffen, gefordert werden (RGZ a.a.O.), wobei der dem Verletzten bekannte Sachverhalt derart gelagert sein muß, daß er ihm von seinem Standpunkt aus eine Amtspflichtverletzung als naheliegend erscheinen läßt (vgl. RGRKomm z BGB, 10. Aufl, § 852, 4 b).
Das Berufungsgericht schließt die Kenntnis der Klägerinnen von den durch die Beschlagnahme verursachten Schäden aus dem von der Klägerin Margot J. unter dem 10. Juni 1947 an den öffentlichen Kläger gerichteten Schreiben und ihre Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen aus ihrer eigenen Darstellung in der Berufungsbegründung. In dem genannten Schreiben heißt es, die Klägerinnen seien gezwungen, das Dreschhallengrundstück einschließlich der Maschinen und Werkstätten zu verpachten, die mit der in Betracht kommenden Firma aufgenommenen Pachtverhandlungen könnten aber nicht abgeschlossen werden, so lange nicht die Spruchkammer die Aufhebung der Beschlagnahme anordne. In der Berufungsbegründung wird ausgeführt, das Befreiungsministerium habe am 20. Juli 1949 bei einer Vorsprache der Klägerin Margot D. zugegeben, daß die Beschlagnahme durch die Spruchkammer angeordnet worden sei; dadurch hätten die Klägerinnen zwar endlich ihre bisherige bloße Vermutung über die Person des Schädigers bestätigt erhalten, sie seien sich aber noch nicht über die Rechtslage im klaren gewesen. Zu dem letzeren Punkt meint das Berufungsgericht, maßgebend sei hier, wo es sich nicht um eine verwickelte und zweifelhafte Rechtslage handele, der Zeitpunkt, von dem an die den Geschädigten bekannten tatsächlichen Umstände eine in Ausübung anvertrauter öffentlicher Gewalt begangene Amtspflichtverletzung vermuten ließen, nicht aber der Zeitpunkt, von dem an der Geschädigte sich über die Rechtslage im klaren gewesen sei; die Klägerinnen hätten, wie ebenfalls aus dem Schreiben vom 10. Juni 1947 hervorgehe, bereits damals vermutet, daß die Beschlagnahme unstatthaft gewesen sei. Das Schreiben verweist an der einschlägigen Stelle darauf, daß der Großvater der Klägerinnen, gegen den das Spruchverfahren laufe, seit dem Jahre 1912 in Gütertrennung gelebt habe und infolgedessen alles, was an Liegenschaften, Geschäftsbetrieben, Hausrat usw vorhanden sei, alleiniges Eigentum der Erblasserin sei; diese aber sei, gleich den Klägerinnen, vom Befreiungsgesetz nicht betroffen worden.
Wenn die Revision dementgegen darauf abhebt, die in Aussicht genommene Pächterin habe erst nach dem Juli 1947 - in der Klage heißt es, Monate nach dem Ende April 1947 - von der Verpachtung abgesehen, vorher sei den Klägerinnen ein Schaden überhaupt nicht entstanden und damit nicht zur Kenntnis gelangt, so wird damit für die Klage nichts gewonnen. Denn selbst wenn man der Revision folgen könnte, wäre die Kenntnis der Klägerinnen von ihrem - eingetretenen - Schaden höchstens um eine verhältnismäßig geringfügige Zeitspanne, nicht aber um so viel später anzusetzen, daß bis zum. Tage der Klageeinreichung nicht drei Jahre verstrichen wären. Die in § 852 BGB vorausgesetzte Kenntnis von dem Schaden bedeutet im übrigen nicht, daß die Klägerinnen die ihnen angeblich aus der Beschlagnahme erwachsenen Vermögensnachteile in allen Einzelheiten erkannt haben. Es genügt, daß sie die Schwere der Vermögensbeeinträchtigung in ihrer wesentlichen Gestaltung erkannt haben, wenn nur auch später eingetretene Nachteile voraussehbar waren. Daß letzteres hinsichtlich der vom Feststellungsantrag umfaßten Schäden nicht der Fall gewesen sein sollte, läßt sich dem Vortrag der Klägerinnen nicht entnehmen.
Ebenfalls ohne Erfolg wendet sich die Revision, indem sie ihrerseits die Rechtslage, bezogen auf das Bestehen einer die Klägerinnen treffenden Vermögenssperre, als schwierig und zu Zweifeln Anlaß gebend bezeichnet, gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Klägerinnen spätestens am 20. Juli 1949 von der Person des Ersatzpflichtigen im Sinne des § 852 BGB Kenntnis erlangt hätten. Zunächst ist herauszustellen, daß die nach dem Klagevortrag schadenstiftende Beschlagnahme von dem Gerichtsvollzieher nicht im Hinblick auf eine die Klägerinnen und die in Betracht kommenden Gegenstände erfassende allgemeine gesetzliche Vermögenssperre vorgenommen wurde, sondern auf eine im Spruchkammerverfahren gegen Georg J. verhängte Sühnemaßnahme zurückging, deren Durchführung sie entsprechend dem Auftrag des öffentlichen Klägers sicherstellen sollte. Die von der Revision eingehend behandelte Frage, ob die Klägerinnen damals von einer gesetzlichen Vermögenssperre betroffen waren oder sich auch nur für betroffen halten konnten, kann nur unter dem Blickwinkel Bedeutung gewinnen, ob nicht die Klägerinnen durch eine solche Vermögenssperre ebenso wie durch die vom Gerichtsvollzieher vorgenommene Beschlagnahme an der beabsichtigten Verpachtung gehindert waren und als Folge davon keinen Ersatz für die von ihnen geltend gemachten Schäden aus der Beschlagnahme verlangen können. Nun braucht aber der Geschädigte das tatsächliche Geschehen nicht in allen seinen Einzelheiten zu überschauen. Er braucht es auch nicht mit völlig sicherer Überzeugung nach der rechtlichen Seite hin zu beurteilen. In diesen Richtungen spricht zu Ungunsten der Klägerinnen, daß sie nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen spätestens am 20. Juli 1949 wußten, die Beschlagnahme gehe auf eine Anordnung des öffentlichen Klägers in dem gegen ihren Großvater anhängigen Spruchkammerverfahren zurück, und daß sie bereits damals ebenso wie heute der Meinung waren, jenes Spruchkammerverfahren und eine in ihm verhängte Sühnemaßnahme könne Auswirkungen bezüglich der vom Gerichtsvollzieher beschlagnahmten Sachen und ihrer Nutzung nicht haben, sie selbst seien gleich ihrer Großmutter nicht vom Befreiungsgesetz betroffen und mangels einer politischen Belastung einem Zugriff auf ihr Vermögen nicht ausgesetzt. Dann hatten sie damals bereits die vom § 852 BGB geforderte, hinreichend sichere "Kenntnis" von einer ihnen seitens des öffentlichen Klägers widerfahrenen Amtspflichtverletzung.
Die Revision will demgegenüber darauf abheben, daß das Berufungsgericht das Schreiben des Befreiungsministeriums - Vollstreckungsamt - vom 14. September 1949 nicht berücksichtigt habe und so zu der unzutreffenden Annahme gekommen sei, das beklagte Land habe nach dem 20. Juli 1949 gegenüber den Klägerinnen keine falschen Angaben gemacht. Die Revision beanstandet an dem Inhalt des Schreibens vor allem die Bemerkung, daß abgesehen von der angesichts des Verhaltens von Georg J. gebotenen Sicherungsmaßnahme das Vermögen des Betroffenen und seiner Ehefrau der automatischen Sperre nach MilRegGes Nr. 52 unterlegen habe und daß das Vollstreckungsamt die Handlungsweise der Spruchkammer in vollem Umfang billige. In der Tat hat das Berufungsgericht das Schreiben nicht gewürdigt. Die Revision hat aber gegen sich, daß für den Fristbeginn des § 852 BGB bereits eine einigermaßen sichere Kenntnis genügt, die es dem Verletzten gestattet, nach vorsichtigen Erwägungen eine Schadensersatzklage mit Aussicht auf Erfolg zu erheben. Eine jeden Zweifel am Obsiegen ausschließende Überzeugung braucht dagegen auf Seiten des Verletzten nicht vorzuliegen. Auch wenn, wie die Revision meint, die Frage, ob ein Vermögen einer Sperre unterlegen habe oder nicht, nicht immer leicht zu beantworten gewesen sein mag, so haben doch im vorliegenden Fall die Klägerinnen jedenfalls vor dem Erhalt des Schreibens den Sachverhalt und die Rechtslage, was das Fehlen eines Beschlagnahmegrundes und eine daraus abzuleitende Schadensersatzpflicht des beklagten Landes angeht, nicht anders beurteilt wie sie es in der Klage tun, und haben eine solche ausreichende Kenntnis besessen, daß ihnen die Klagerhebung zuzumuten war. Wenn sie sodann nach dem Erhalt der Stellungnahme des Vollstreckungsamts die Klagerhebung aufschoben, so lief dies darauf hinaus, daß sie vor der Anrufung des Gerichts ihre letzten Zweifel an einem für sie günstigen Ausgang des Rechtsstreits beseitigt sehen wollten. Ein solches Maß an Überzeugung setzt aber der Verjährungsbeginn nicht voraus, für den, wenn sonstige ausreichende Anhaltspunkte für die Verantwortlichkeit des Ersatzpflichtigen vorliegen, es grundsätzlich unerheblich ist, daß dieser seine Ersatzpflicht abstreitet.
Ohne Erfolg setzen die Klägerinnen hier der Verjährungseinrede den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen. Ob das beklagte Land, worauf die Klägerinnen, ihren Einwand stützen, ihnen wider besseres Wissen über die Beschlagnahme und deren Berechtigung unrichtige Angaben gemacht hat und ob es den Vorprozeß verschleppt hat, kann dahingestellt bleiben. Die Klägerinnen besaßen nämlich trotz dieses von ihnen beanstandeten Verhaltens, wie ausgeführt, die nach § 852 BGB den Verjährungsbeginn auslösende "Kenntnis". Die Verschleppung des Vorprozesses hat die Anhängigmachung des neuen Rechtsstreits nicht gehindert. Im übrigen irren die Klägerinnen über die Bedeutung ihres Einwands. Hat der Schuldner den Gläubiger von der rechtzeitigen Erhebung der Klage abgehalten, so führt der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung weder zu einer Unterbrechung der Verjährung, noch dazu, daß der Zeitraum, in dem der Schuldner dies tat, in Anwendung des § 205 BGB nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet wird. Er schiebt vielmehr, wenn er begründet ist, lediglich den Ablauf der Verjährungsfrist um eine angemessene, nach Treu und Glauben zu bestimmende Frist hinaus, die im allgemeinen nur kurz, regelmäßig nur auf Wochen zu bemessen ist.
Die von dem beklagten Land erhobene Einrede der Verjährung greift jedoch gegenüber dem von den Klägerinnen geltend gemachten Amtshaftungsanspruch unter einem anderen, im Rahmen der von der Revision erbetenen sachlichrechtlichen Nachprüfung auch ohne spezielle Rüge zu erwägenden Gesichtspunkt nicht durch. Die Klägerinnen haben nämlich ihr Klagebegehren im Rechtsstreit auch darauf gestützt, daß der öffentliche Kläger zu der Erteilung des Beschlagnahmeauftrages nicht zuständig gewesen sei, und behaupten damit eine weitere dem öffentlichen Kläger unterlaufene Amtspflichtverletzung. Denn auch die Pflicht, die Grenzen seiner Zuständigkeit einzuhalten, ist eine Amtspflicht des Beamten. Nun haben die Klägerinnen zwar gewußt, daß der öffentliche Kläger die Beschlagnahme veranlaßt hat. Dagegen ist nicht zu ersehen, daß sie bereits drei Jahre vor der Klage angenommen haben, der öffentliche Kläger sei zu seinem Vorgehen nicht zuständig gewesen und habe dies schuldhaft verkannt. Auch brauchte ihnen in dieser - rechtlich nicht gerade einfach zu beurteilenden - Beziehung eine schuldhafte Amtspflichtverletzung nicht naheliegend zu erscheinen.
Ob das Vorgehen des öffentlichen Klägers im Hinblick auf eine ihm fehlende Zuständigkeit den Tatbestand des § 839 Abs 1 Satz 1 BGB namentlich nach der inneren Tatseite hin erfüllt, läßt sich gegenwärtig von hier aus nicht abschließend beurteilen. Nach Art. 40 des Befreiungsgesetzes vom 5. März 1946 kann im Spruchkammerverfahren nur die Kammer und bei Dringlichkeit der Vorsitzende einstweilige Anordnungen treffen. Nach der Vollstreckungsordnung vom 8. April 1946 (GVBl f Groß-Hessen S 97) erfolgt die Vollstreckung des Spruchs durch den öffentlichen Klägers diese setzt voraus, daß der Spruch rechtskräftig geworden ist; das ist der gegen Georg J. ergangene Spruch der Spruchkammer Darmstadt-Land nicht. Die Dienstanweisung für die öffentlichen Kläger zur Vollstreckungsordnung (Amtsblatt des Hessischen Ministeriums für politische Befreiung 1947, 77) sieht dagegen in Abschnitt III Sicherungsmaßnahmen des öffentlichen Klägers vor Rechtskraft des Spruches vor. Doch sieht der einschlägige § 10 Abs 1 die Sicherung beweglichen Vermögens durch Anbringung von Siegelmarken nur bei der Aufstellung des gemäß § 9 zu fertigenden Vermögensverzeichnisses vor, § 10 Abs 2 bestimmt wieder, daß der öffentliche Kläger, soweit nicht Gründe dagegen sprechen, bei dem Vorsitzenden der Spruchkammer den Erlaß einer einstweiligen Anordnung gemäß Art. 40 des Befreiungsgesetzes zur weiteren Sicherung von beweglichen Sachen und von Rechten zu beantragen hat.
Da so, wie die Dinge liegen, nicht auszuschließen ist, daß die Klägerinnen mit ihrem Amtshaftungsanspruch durchdringen, kann die vom Berufungsgericht ausgesprochene Abweisung dieses Anspruchs nicht aufrecht erhalten werden.
2.)
Das Berufungsurteil kann auch noch aus einem anderen Grunde nicht bei Bestand bleiben.
War nämlich die auf Veranlassung des öffentlichen Klägers erfolgte Beschlagnahme der den Klägerinnen gehörenden Vermögensstücke rechtswidrig, so hat das beklagte Land in einer vom Gesetz nicht gedeckten Weise in das Eigentum der Klägerinnen eingegriffen und ihnen, falls ihnen dadurch Nachteile entstanden sind, damit ein Sonderopfer abverlangt. Für dieses muß es ihnen unter dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs (s. Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen vom 10. Juni 1952 in BGHZ 6, 270 [290 ff]) eine Entschädigung gewähren. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der öffentliche Kläger schuldhaft rechtswidrig gehandelt haben sollte (so der Senat in BGHZ 7, 296 und seitdem ständig), und kann neben eine das beklagten Land treffende Schadensersatzverpflichtung aus § 839 BGB treten (BGHZ 13, 88). Zwar haben die Klägerinnen diesen Haftungsgrund nicht geltend gemacht. Das mit der Klage befaßte Gericht ist aber berechtigt und verpflichtet, den Sachvortrag auch unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt zu würdigen.
Die "angemessene" Entschädigung bei einem enteignungsgleichen Eingriff ist freilich keine Schadensersatzleistung im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches und umfaßt nicht, wie diese, sämtliche Vermögenseinbußen des Geschädigten in Vergangenheit und Zukunft. Bei der angemessenen Entschädigung kann der Betroffene den wirtschaftlichen Schaden, der sich als Folge des Eingriffs eingestellt hat, in der Regel nicht ersetzt verlangen, sondern muß sich mit einer Entschädigung für den "Substanzverlust" begnügen (BGHZ 15, 23; Urt vom 24. April 1956 - III ZR 259/54 - in MDR 1956, 544). Das bedeutet im vorliegenden Fall: Befand sich auf dem in Betracht kommenden Grundstück ein schon früher ausgeübter, eingerichteter und alsbald wieder in Betrieb zu setzender Dreschbetrieb, wie es nach dem Klagevorbringen und dem Entwurf des Pachtvertrages den Anschein hat, und scheiterte die Verpachtung des Betriebes an der von dem Gerichtsvollzieher vorgenommenen Beschlagnahme von Betriebsteilen, so handelte es sich um einen Eingriff in diesen Betrieb, der das beklagte Land grundsätzlich zu einer Entschädigung für die dadurch den Klägerinnen entgangenen Pachteinnahmen verpflichtet. Hätten, was allerdings gegenwärtig nicht zu ersehen ist, die von dem Gerichtsvollzieher ergriffenen Maßnahmen als solche die Klägerinnen an der Abwehr fremder Zugriffe in Form von Diebstählen und Zerstörungen gehindert, so würden auch die dadurch entstandenen Einbußen von der Entschädigungspflicht umfaßt. War es dagegen so, und dahin geht der bisherige Klagevortrag, daß die Klägerinnen infolge ihrer persönlichen Verhältnisse (auswärtige Arbeitsstellen) sich nicht um das Grundstück bekümmern konnten und dann, als die beabsichtigte Verpachtung unterblieb, bei dem Fehlen einer eigenen Überwachung Diebstähle und Zerstörungen hinnehmen und schließlich den Verkauf des Grundstücks unter Wert als Ausweg nehmen mußten, so stünden nicht Schäden an dem Objekt des Eingriffs selbst zum Ausgleich, sondern lägen nur wirtschaftliche Schäden vor, die als weitere Folgeschäden eingetreten und nicht ausgleichspflichtig wären.
Ein den Klägerinnen zustehender Entschädigungsanspruch wäre, wie unter Hinweis auf BGHZ 22, 43 bemerkt sein soll, ein einheitlicher Anspruch, bei dem die verschiedenen ausgleichspflichtigen Folgen des enteignungsgleichen Eingriffs nur unselbständige Berechnungsposten bilden.
Ob hier als Folge eines rechtswidrigen Handelns des öffentlichen Klägers die Klägerinnen nach Maßgabe des Gesagten ausgleichspflichtige Vermögenseinbußen erlitten haben, kann ebenfalls mangels hinreichender Feststellungen des Berufungsgerichts nicht abschließend beurteilt werden. Daß einen Anspruch die Bestimmung des Art. 64 des Befreiungsgesetzes oder des § 6 des 1. Gesetzes über den Abschluß der politischen Befreiung in Hessen vom 30. November 1949 (GVBl S 167) nicht entgegenstünde, versteht sich von selbst. Ebensowenig kann das beklagte Land einen Anspruchsausschluß aus Art. 139 GrundG herleiten. Diese Bestimmung spricht aus, daß die bis zu dem Inkrafttreten des Grundgesetzes erlassenen entnazifizierungsrechtlichen Vorschriften nicht am Grundgesetz und den in ihm niedergelegten Grundrechten zu messen sind. Sie trifft aber nicht den Fall, daß eine Behörde eine mit dem Entnazifizierungsrecht nicht zu vereinbarende, rechtswidrige Anordnung getroffen haben sollte.
Die Sache muß nach dem allen unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zu einer neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
3.)
Abschließend ist noch auszuführen: Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerinnen könnten ihre Ansprüche nicht auf den von ihnen geltend gemachten Klagegrund des § 990 BGB stützen. Es meint, die Klägerinnen könnten die Beschlagnahme und deren Durchführung nur mit den in den einschlägigen Verfahrensvorschriften vorgesehenen Behelfen, nicht aber mit einer Eigentumsklage bekämpfen; nach der Durchführung der Vollstreckung könnten sie daher nicht auf die Bestimmung des § 990 BGB zurückgreifen.
Dem ist entgegen der Auffassung der Revision im Ergebnis beizutreten. Die Ursache für die Vermögensbeeinträchtigung der Klägerinnen ist nach der Klage die Beschlagnahme, also ein hoheitsrechtlicher Akt gewesen. Daß sie unwirksam gewesen wäre, dafür besteht kein Anhaltspunkt; selbst wenn der öffentliche Kläger zu der Erteilung des Beschlagnahmeauftrages nicht zuständig war, so war dies doch der Gerichtsvollzieher für die Vollziehung des Auftrages. Gegenüber einem wirksamen Hoheitsakt kann der Eigentümer nicht eine Klage auf Herausgabe nach § 985 BGB oder eine Eigentumsabwehrklage nach § 1004 BGB erheben. Das ist anerkannten Rechts. Dagegen kann er bei gegebenen Voraussetzungen die bürgerlichen Gerichte mit der Behauptung angehen, die öffentliche Hand habe ihn durch einen schuldhaften rechtswidrigen Eingriff in sein Eigentum geschädigt und müsse ihm dafür eine Entschädigung leisten. Klagegrund ist dann nicht das Eigentum als solches, sondern der Tatbestand, daß ein ungerechtfertigter Eingriff in das Eigentum stattgefunden hat. Dann aber können, wenn ein von einer öffentlich-rechtlichen Beschlagnahme seiner Sachen betroffener Eigentümer den ihm aus dieser Maßnahme entstandenen Schaden als zu Unrecht zugefügt ersetzt verlangen will, nicht die das Verhältnis zwischen Eigentümer und Besitzer regelnden Vorschriften der §§ 989 ff maßgebend sein, die von vornherein versagen, wenn der Eigentümer auch nach der Beschlagnahme unmittelbaren Besitz an den beschlagnahmten Sachen inne hat, sondern allein die Vorschriften über unerlaubte Handlungen oder die Rechtsgrundsätze über einen enteignungsgleichen Eingriff. Aus der Vorschrift des § 990 BGB ist daher weder zugunsten noch zu Ungunsten der Klägerinnen etwas herzuleiten.
4.)
Bei seiner erneuten Entscheidung wird das Berufungsgericht auch darüber zu befinden haben, welche der Parteien die Kosten der Revision tragen muß.