Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 04.09.1986, Az.: 8 AZR 636/84
Ablauf der Kündigungsfrist; Tariflohn; Kündigung; Auflösende Bedingung; Kündigungsschutz; Kündigungsschutzklage; Anspruch auf Jahressonderzahlung; Weiterbeschäftigung; Tarifvertrag
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 04.09.1986
- Aktenzeichen
- 8 AZR 636/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 10010
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Rheine 15.02.1984 - 2 Ca 1222/83
- LAG Hamm 16.08.1984 - 10 Sa 555/84
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BAGE 53, 17 - 23
- BB 1987, 1109-1110
- MDR 1987, 698 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1987, 2102 (amtl. Leitsatz)
- NZA 1987, 376
Amtlicher Leitsatz
1. Setzt ein gekündigter Arbeitnehmer nach Ablauf der Kündigungsfrist seine Tätigkeit fort und zahlt den laufend fällig werdenden Tariflohn, so ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen, daß das gekündigte Arbeitsverhältnis auflösend bedingt durch die rechtskräftige Abweisung der Kündigungsschutzklage fortgesetzt wird.
2. Wird das Arbeitsverhältnis auflösend bedingt durch die rechtskräftige Abweisung der Kündigungsschutzklage fortgesetzt, hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf anteilige Jahressonderzahlung, wenn diese nach dem anzuwendenden Tarifvertrag als auf den Weiterbeschäftigungszeitraum entfallender Lohn anzusehen ist.