Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.03.1993, Az.: IV ZB 18/92
Kanzlei in Ost-Berlin; Zulassung vor dem BezG; Verfahrensübergang; Rechtsanwaltszulassung; Postulationsfähigkeit vor einem OLG; Kein Auftrittsausschluß durch § 16 AGGVG LSA
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.03.1993
- Aktenzeichen
- IV ZB 18/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 14972
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 5b S. 2 zum Einigungsvertrag
- Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt IV Nr. 3c aa zum Einigungsvertrag
- § 26 RpflAnpG
- § 16 AGGVG LSA
Fundstellen
- BB 1993, 1246 (Kurzinformation)
- MDR 1993, 803-804 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1993, 367-368 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1993, 991-992 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1993, 1395-1397 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Rechtsanwälte mit Kanzlei in Ost-Berlin konnten nach dem EVtr auch vor den BezG der neuen Bundesländer auftreten.
2. In Verfahren, die am 1.9.1992 von den BezG in Sachsen-Anhalt auf das OLG Naumburg übergegangen sind, bleiben die bis dahin zur Vertretung vor den BezG berechtigten Rechtsanwälte gem. § 26 Abs. 1 RpflAnpG übergangsweise bis zur Beendigung des Rechtszugs auch vor dem OLG postulationsfähig. Das gilt auch für Rechtsanwälte mit Kanzlei in Ost- Berlin.
3. § 16 S. 1 AGGVG LSA schließt die aus § 26 Abs. 1 RpflAnpG folgende Fähigkeit von Rechtsanwälten aus dem Beitrittsgebiet außerhalb von Sachsen-Anhalt, vorübergehend noch vor dem OLG Naumburg aufzutreten, nicht aus.
Gründe
I. Der Kläger hat die Einwilligung der Beklagten in die Löschung einer Grundbucheintragung in Dessau verlangt. Das Kreisgericht Dessau hat die Klage durch Urteil vom 10. Juni 1992 abgewiesen. Der Kläger hat rechtzeitig Berufung beim Bezirksgericht Halle einlegen lassen. Er hat sich durch Rechtsanwälte vertreten lassen, deren Kanzlei im Ostteil von Berlin liegt. Auf deren, noch an das Bezirksgericht Halle gerichteten Antrag ist die Frist zur Begründung der Berufung mit Verfügung des Senatsvorsitzenden des Oberlandesgerichts Naumburg vom 3. September 1992 bis zum 22. September 1992 verlängert worden. In dieser Frist ist die Berufungsbegründung eingegangen. Der Senatsvorsitzende hat die Ostberliner Anwälte des Klägers jedoch mit Verfügung vom 22. September 1992 darauf hingewiesen, es bestünden im Hinblick auf §§ 15, 16 des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Gerichtsverfassungsgesetz Zweifel, ob sie seit dem 1. September 1992 noch postulationsfähig seien. Darauf hat der Kläger durch seine jetzigen Prozeßbevollmächtigten mit Sitz in Magdeburg Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt, die Berufungsbegründung wiederholt und die Auffassung vertreten, die Bedenken bezüglich der Postulationsfähigkeit seien unbegründet. Das Oberlandesgericht hat mit Beschluß vom 27. Oktober 1992 den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Gegen diesen, am 17. November 1992 zugestellten Beschluß hat der Kläger am 27. November 1992 sofortige Beschwerde eingelegt.
1. Die in Ostberlin ansässigen Rechtsanwälte des Klägers waren gemäß Anl. I Kap. III Sachgeb. A Abschn. III Nr. 5 b Satz 2 Einigungsvertrag befugt, den Kläger vor dem Bezirksgericht Halle zu vertreten.
Zwar ist in Abschn. IV des Einigungsvertrages der im bisherigen Geltungsbereich des Grundgesetzes bestehende Gerichtsaufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit auf den Teil des Landes Berlin erstreckt worden, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt. Deshalb ist die Maßgabe in Abschn. III Nr. 5 b des Einigungsvertrages nach der ausdrücklichen Vorschrift in Abschn. IV Nr. 3 c aa nicht anzuwenden. Damit galt § 78 ZPO in Berlin seit dem Einigungsvertrag uneingeschränkt (Zöller/Vollkommer, ZPO 17. Aufl. § 78 Rdn. 56; MK/v. Mettenheim, § 78 ZPO Rdn. 99). Anders als für die Rechtsanwälte im übrigen Beitrittsgebiet war für Rechtsanwälte in Ostberlin schon seit dem Einigungsvertrag nicht das DDR-Rechtsanwaltsgesetz vom 13. September 1990, sondern gemäß Anl. I Kap. III Sachgeb. A Abschn. IV Nr. 1 a Einigungsvertrag die Bundesrechtsanwaltsordnung und damit das Prinzip der Lokalisierung gemäß §§ 18, 23 - 25 BRAO maßgebend (zu seiner Verfassungsmäßigkeit vgl. BVerfG NJW 1990, 1033).
Daraus folgt nach Auffassung des Senats aber nicht, daß die Ostberliner Anwälte entgegen Anl. I Kap. III Sachgeb. A Abschn. III Nr. 5 b Satz 2 Einigungsvertrag nicht die Fähigkeit gehabt hätten, eine Partei vor einem Bezirksgericht eines der neuen Bundesländer zu vertreten. Diese Vorschrift ist gemäß Abschn. IV Nr. 3 c aa nur "im Lande Berlin" nicht anzuwenden. Denn sie ist durch die besondere Gerichtsstruktur der in Art. 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Länder bedingt; ihre Geltung im Land Berlin erschien nicht erforderlich (Bundestagsdrucksache 11/7817 S. 34). Anwälte mit einer Kanzlei in den in Art. 1 Abs. 1 Einigungsvertrag genannten Ländern sollten nicht befugt sein, Parteien vor Berliner Gerichten zu vertreten, für die § 78 ZPO gilt. Trotz der Einführung der Bundesrechtsanwaltsordnung auch in Ostberlin ist aber die Postulationsfähigkeit von Rechtsanwälten mit einer Kanzlei im Ostteil Berlins vor Bezirksgerichten der neuen Bundesländer durch den Einigungsvertrag nicht eingeschränkt worden.
2. Soweit diese Rechtslage durch Einführung des Grundsatzes der Lokalisierung auch im übrigen Beitrittsgebiet gemäß §§ 14, 17, 23 RpflAnpG geändert worden ist, bestimmt § 26 RpflAnpG als Übergangsvorschrift für den Anwaltsprozeß in Abs. 1, daß bis zur Beendigung des Rechtszuges in Verfahren, die im Zeitpunkt der Errichtung des Amtsgerichts, Landgerichts oder Oberlandesgerichts anhängig waren, für die anwaltliche Vertretung die bisher maßgebenden Vorschriften gelten. Anders als das Oberlandesgericht im angegriffenen Beschluß meint, betrifft diese Regelung auch die Postulationsfähigkeit.
Sowohl in der Stellungnahme des Bundesrates (Drucksache 10/92 S. 109) als auch in der Begründung der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 12/2168 S. 36) heißt es übereinstimmend zu der Gesetz gewordenen Fassung des Entwurfs zum späteren § 26 Abs. 1 RpflAnpG: "Die Übergangsvorschrift ermöglicht in Abs. 1, bisher anhängige Verfahren, die nicht dem Anwaltszwang unterlagen, fortzuführen, ohne daß die Bestellung eines Rechtsanwalts erforderlich wäre. Ohne die Übergangsvorschrift müßten in allen Verfahren, in denen die mündliche Verhandlung noch nicht geschlossen worden ist, postulationsfähige Rechtsanwälte bestellt werden, um die Abweisung der Klage als unzulässig zu vermeiden." Etwas anderes ergibt sich entgegen der im angegriffenen Beschluß vertretenen Auffassung auch nicht aus Rieß, DtZ 1992, 226, 231. Dort ist zu § 26 Abs. 1 RpflAnpG nur der Fall behandelt worden, daß eine Sache vom Kreisgericht, vor dem kein Anwaltszwang bestand, auf das Landgericht übergeht. Die sofortige Beschwerde weist mit Recht darauf hin, daß § 26 Abs. 1 RpflAnpG aber auch für den Übergang einer Sache vom Bezirksgericht auf das Oberlandesgericht gilt, wie die Erwähnung der Oberlandesgerichte in der Vorschrift zeigt.
Damit waren die Ostberliner Rechtsanwälte des Klägers auch nach Errichtung der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgesehenen Gerichte im Lande Sachsen-Anhalt am 1. September 1992 weiterhin postulationsfähig bis zur Beendigung des Rechtszuges. Sie konnten die eingelegte Berufung mithin wirksam begründen. Einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedarf es nicht.
3. Dem stehen §§ 15, 16 des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Gerichtsverfassungsgesetz vom 24. August 1992 (GVBl 648ff., im folgenden: AGGVG LSA) nicht entgegen. Mit diesen Vorschriften hat sich das Land für die Simultanzulassung der bei einem Landgericht in Sachsen-Anhalt zugelassenen Rechtsanwälte beim Oberlandesgericht entschieden (vgl. Brachmann, DtZ 1992, 324, 326). § 16 AGGVG LSA sieht als Übergangsvorschrift vor, daß ein bei einem Landgericht in Sachsen-Anhalt zugelassener Rechtsanwalt in einer Sache, die am 1. September 1992 bei dem Oberlandesgericht anhängig ist, bis zur Beendigung des Rechtszuges zur Fortführung der Vertretung berechtigt ist.
Das Oberlandesgericht hat gemeint, daraus im Gegenschluß entnehmen zu können, daß Prozeßbevollmächtigte, die nicht bei einem Landgericht in Sachsen-Anhalt zugelassen sind, nicht berechtigt seien, die Vertretung in einer anhängigen Sache fortzuführen. Darin hat das Oberlandesgericht keinen Widerspruch zu der bundesrechtlichen Übergangsregelung des § 26 Abs. 1 RpflAnpG gesehen, weil es irrig der Meinung war, diese Vorschrift betreffe die Postulationsfähigkeit nicht. Eine Auslegung der landesrechtlichen Vorschriften im Widerspruch zu übergeordnetem Bundesrecht hat das Oberlandesgericht damit ersichtlich nicht vornehmen wollen.