Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.11.1982, Az.: 1 StR 698/82
Voraussetzugnen der fehlerfreien Prüfung der Erheblichkeit unter Beweis gestellter Tatsachen; Beweisaufnahme; Beweisantrag; Ablehnung; Bedeutungslosigkeit; Erheblichkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.11.1982
- Aktenzeichen
- 1 StR 698/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 11319
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Augsburg - 02.04.1982
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- StV 1983, 90
Verfahrensgegenstand
Diebstahl
Amtlicher Leitsatz
Wird ein Beweisantrag aus tatsächlichen Gründen wegen Bedeutungslosigkeit abgelehnt, ist die Erheblichkeit der unter Beweis gestellten Tatsache fehlerfrei nur dann geprüft, wenn das Beweisthema ohne Einengung, Umdeutung oder Verkürzung in seiner vollen Tragweite nach seinem Sinn und Zweck gewürdigt wird.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 23. November 1982
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten R. wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 2. April 1982, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls zu Freiheitsstrafe verurteilt. Nach den Urteilsfeststellungen hat der Beschwerdeführer gemeinsam mit dem Mitangeklagten P. am Abend des 26. Oktober 1980 vom Gelände des Antiquitätengeschäfts S. in Augsburg zwei antike Nachttischchen gestohlen.
Der Beschwerdeführer hat in der Hauptverhandlung keine Angaben zur Sache gemacht. Der Mitangeklagte P. hat sich dahin eingelassen, beide hätten "zu dieser Zeit" einmal abends zwei dem Beschwerdeführer gehörende Nachtkästchen, die der Angeklagte Wochen zuvor auf einem Müllplatz gefunden und im Betrieb der Antiquitätenhandlung S. abgelaugt habe, vom Hof geholt und in seine - P. - Wohnung gebracht. Das Landgericht hat diese Einlassung als widerlegt angesehen. Seine Überzeugung stützt es auf die Aussagen der Inhaber des Antiquitätengeschäfts, der Zeugen A. und S., die bekundet haben, ihnen seien in der Tatnacht "u.a. zwei massive Nachtkästchen" entwendet worden; die Angeklagten hätten zwar wiederholt aushilfsweise bei ihnen gearbeitet, von Nachtkästchen, die jene mitgebracht und abgelaugt hätten, sei ihnen jedoch nichts bekannt. Nach Auffassung der Kammer läßt im übrigen die Tatsache, daß die beiden Möbelstücke in einer "Nacht- und Nebelaktion" abgeholt worden sind, "nur den Schluß zu, daß es sich eben nicht um die Nachtkästchen des Angeklagten R., sondern die gestohlenen handelt" (UA S. 18).
Für den Fall, daß er nicht freigesprochen werde, hatte der Beschwerdeführer die Vernehmung des Zeugen T. zum Beweis dafür beantragt, daß die Nachtkästchen, welche er in die Wohnung P. gebracht habe, "furniert und somit nicht identisch sind mit den dem Zeugen S. abhandengekommenen Nachtkästchen". Diesen Hilfsbeweisantrag hat das Landgericht im Urteil (UA S. 25/26) als für die Entscheidung aus tatsächlichen Gründen ohne Bedeutung abgelehnt. Zur Begründung führt es aus, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei es davon überzeugt, daß die Angeklagten die in der Nacht vom 26. Oktober 1980 abhandengekommenen Nachtkästchen entwendet hätten; es sei dabei nicht von Bedeutung, "ob diese Nachtkästchen furniert oder massiv waren", weil "selbst die Bestätigung des Beweisthemas" keinen Einfluß auf die Überzeugung des Gerichts vom entscheidungserheblichen Sachverhalt haben könne.
Mit Recht rügt die Revision diese Begründung als rechtsfehlerhaft.
Die Erheblichkeit unter Beweis gestellter Tatsachen ist fehlerfrei nur dann geprüft, wenn das Beweisthema ohne Einengung, Umdeutung oder Verkürzung in seiner vollen Tragweite nach seinem Sinn und Zweck gewürdigt wird (KK-Herdegen § 244 Rdn. 83/84). Nach dem klaren Wortlaut des Beweisantrags ging es nicht um die vom Landgericht in den Mittelpunkt seiner Überlegungen gestellte Frage, ob die gestohlenen Nachttische massiv oder furniert waren. Unter Beweis gestellt war vielmehr, daß die von den Angeklagten in die Wohnung P. gebrachten Möbelstücke nicht der Beschreibung der - fachkundigen - Geschädigten entsprachen, also andere als die am 26. Oktober 1980 gestohlenen waren. Mit der Frage, ob die Bestätigung dieser Beweistatsache Einfluß auf ihre Überzeugung gehabt hätte, hat sich die Kammer nicht auseinandergesetzt.
Einer Prüfung war sie insoweit nicht etwa deshalb enthoben, weil der zweite Teil des Beweisantrags - die Annahme mangelnder Identität von gestohlenen und in die Wohnung gebrachten Nachttischchen - ersichtlich keine in das Wissen des Zeugen gestellte Tatsache, sondern eine vom Gericht zu ziehende Schlußfolgerung zum Gegenstand hatte. Die Kammer brauchte zwar aus der Beweisbehauptung nicht den von der Verteidigung gewünschten Schluß zu ziehen (BGH GA 1964, 77 m.w.N.). Sie hätte jedoch die Tatsachen anführen müssen, die nach ihrer Auffassung gegen einen solchen Schluß sprechen. Da die Urteilsausführungen von einer Identität der gestohlenen mit den in die Wohnung P. geschafften Nachttischchen ausgehen, versteht sich die Bedeutungslosigkeit der Beweisbehauptung keineswegs von selbst.
Der in der fehlerhaften Ablehnung des Hilfsbeweisantrages liegende Verstoß gegen § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO führt zur Aufhebung des Urteils, soweit es den Beschwerdeführer betrifft. Eine Erstreckung der Aufhebung nach § 357 StPO kommt nicht in Betracht, da eine Verletzung materiellen Rechts nicht vorliegt (KK-Pikart § 357 Rdn, 5 m.w.N.).
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Maul
Foth
Granderath
Schimansky