Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.01.1966, Az.: VI ZR 174/64
Koppelung einer beurkundeten Erklärung mit einer Hypothekenbestellung; Vertragstreues Verhalten; Verpflichtung zur gleichzeitigen Hypothekenbestellung ; Erteilung einer Vollmacht; Zuständigkeit zur Entgegennahme der Auflassung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.01.1966
- Aktenzeichen
- VI ZR 174/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 13335
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Koblenz - 27.05.1964
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DB 1966, 701 (Kurzinformation)
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Januar 1966
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Hauß, Heinr. Meyer und Dr. Pfretzschner
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 27. Mai 1964 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Im Jahre 1960 beabsichtigte die Klägerin, ihren in Pfalzel bei Trier gelegenen Grundbesitz zu verkaufen. Durch Vermittlung des Rechtsanwalts P. trat der alleinvertretungsberechtigte Gesellschafter der Klägerin, der Kaufmann K., mit dem in Trier wohnenden Kaufmann H. in Verkaufsverhandlungen. Nachdem diese soweit fortgeschritten waren, daß mit einem erfolgreichen Abschluß zu rechnen war, ließ sich die Klägerin von ihrem Rechtsberater, dem Notar und Rechtsanwalt Dr. W. in Frankfurt, einen Entwurf für ein notarielles Verkaufsangebot über die Grundstücke anfertigen.
Am 21. April 1960 erschienen K. und H. in Begleitung des Rechtsanwalts P. bei dem Beklagten, um die ausgehandelten Verkaufsbedingungen in Form eines notariellen Verkaufsangebotes beurkunden zu lassen. Bevor der Beklagte die Beurkundung vornahm, besprach er mit den Erschienenen den Inhalt der abzufassenden Urkunde. Dabei diente als Verhandlungsgrundlage ein Entwurf, den Rechtsanwalt P. gefertigt hatte. In dem anschließend vom Beklagten beurkundeten Verkaufsangebot heißt es u.a.:
"Der Kaufpreis beträgt 240.000 DM. Der Kaufpreis ist zu zahlen mit einem Teilbetrag von 60.000 DM sofort nach Annahme des Kaufangebots durch den Käufer. Der Restkaufpreis in Höhe von DM 180.000 ist zahlbar innerhalb von 4 Jahren in jährlichen Raten von je 45.000 DM und diese wiederum in 12 Monatsraten von je 3.750 DM. Die erste Rate des Restkaufpreises in Höhe von DM 3.750 DM ist zahlbar einen Monat nach Annahme des Kaufangebotes durch den Käufer und an demselben Tag der darauffolgenden 47 Monate.
Der Restkaufpreis in Höhe von 180.000 DM sowie die Zinsen sind im Grundbuch durch Eintragung einer Sicherungshypothek zu sichern ...
Die Verkäuferin hält sich an vorstehendes Kaufangebot mit der Maßgabe gebunden, daß dieses bis zum 31. März 1961 notariell angenommen sein muß.
Für den Fall der Annahme des vorstehenden Kaufangebotes bevollmächtigt die Verkäuferin hiermit unwiderruflich den Käufer unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB, alle Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, die für die Auflassung und Umschreibung des verkauften Grundbesitzes auf den Namen des Käufers im Grundbuch erforderlich sind."
Am 26. Mai 1961 ließ der Käufer H. vor dem Notar Dr. Schi. in Konz, dem Zweitbeklagten, die Annahme des Kaufangebotes sowie die Auflassung beurkunden. Auf den Hinweis des Notars Dr. Sch., daß H. für den Restkaufpreis eine Hypothek zu bestellen habe, erklärte dieser, daß er mit der Klägerin dieserhalb noch Rücksprache nehmen müsse. Daraufhin wurde von der Bestellung der Restkaufgeldhypothek abgesehen. Die von H. gewünschte Bestellung einer Eigentümergrundschuld von 60.000 DM an erster Stelle auf die gerade gekauften Grundstücke lehnte Notar Dr. Sch. mit dem Hinweis ab, der Käufer sei hierzu ohne Bewilligung der Klägerin nicht befugt. Eine Abschrift der Annahmeerklärung wurde der Klägerin zugesandt.
Am 17. Juli 1961 beantragte Notar Dr. Sch., die Umschreibung der Grundstücke im Grundbuch vorzunehmen. Am 25. Juli 1961 wurde H. als Eigentümer der Grundstücke eingetragen. Von der Eintragung wurden einige Tage später sowohl die Klägerin als auch Notar Dr. Sch. benachrichtigt.
Eine dingliche Sicherung der Restkaufpreisforderung der Klägerin erfolgte nicht. Dagegen belastete H. die bisher unbelasteten Grundstücke erheblich. Bereits am 12. Juli 1961 hatte er vor dem Notar K. in Bitburg die Bestellung einer Eigentümergrundschuld in Höhe von 60.000 DM beurkunden lassen, die gleichzeitig mit der Eigentumsumschreibung am 25. Juli 1961 im Grundbuch eingetragen wurde. Am 19. September 1961 und am 27. September 1961 bestellte H. zwei weitere Eigentümergrundschulden in Höhe von je 50.000 DM und am 13. Oktober 1961 eine weitere in Höhe von 100.000 DM. Die beiden Eigentümergrundschulden in Höhe von je 50.000 DM wurden am 13. Oktober 1961 ins Grundbuch eingetragen. Die Eintragung der Eigentümergrundschuld von 100.000 DM erfolgte am 23. Oktober 1961. H. trat alle Eigentümergrundschulden an die D. Bank ab.
Am 26. Oktober 1961 wurde über das Vermögen H. das Vergleichsverfahren und am 14. November 1961 das Anschlußkonkursverfahren eröffnet.
Auf den Kaufpreis hat H. vereinbarungsgemäß die Anzahlung von 60.000 DM sowie an Raten insgesamt weitere 22.500 DM, also Insgesamt 82.500 DM gezahlt. Die Restkaufpreisforderung von 157.500 DM sowie 7.413 DM rückständiger Zinsen sind zur Konkurstabelle festgestellt worden.
Die Klägerin hat den Beklagten und den Notar Dr. Sch. auf Schadensersatz in Anspruch genommen.
Sie hat vorgetragen, sie müsse als nicht bevorrechtigte Konkursgläubigerin mit einem erheblichen Ausfall ihrer restlichen Kaufpreisforderung rechnen. Mit den seit Eröffnung des Konkursverfahrens angefallenen und noch anfallenden Zinsen werde sie ganz ausfallen. Da sich noch nicht übersehen lasse, was sie aus der Konkursmasse erhalte, könne sie die Höhe des Schadens noch nicht beziffern. Es stehe aber fest, daß ihr ein erheblicher Schaden entstanden sei. Dessen Entstehung sei auf das fahrlässige Verhalten der beiden Notare zurückzuführen. Der Beklagte Notar G. habe sich nicht damit begnügen dürfen, in dem notariellen Akt bloß eine schuldrechtliche Verpflichtung des Käufers zur Hypothekenbestellung niederzulegen. Da ihm das Sicherungsbedürfnis der Klägerin bekannt gewesen sei, habe er die Bewilligung der Hypothekeneintragung durch den Käufer veranlassen und niederlegen müssen. So sei es auch in dem Entwurf des Notars Dr. W. vorgesehen gewesen, den der Beklagte gekannt habe. Infolge Verkennung der Rechtslage sei dem Beklagten die Möglichkeit gar nicht bewußt gewesen, daß der Käufer eines Grundstücks schon vor seiner Eintragung als Eigentümer die Hypothekenbestellung beantragen könne. Hätte der Beklagte in der Fassung der Erklärungen den Sicherungsbedürfnis der Klägerin Rechnung getragen, so wäre es H. nicht möglich gewesen, die Grundstücke in der geschehenen Weise ohne vorgängige Bestellung der Sicherungshypothek zu belasten. Andererseits habe auch der Zweitbeklagte Notar Dr. Sch. fahrlässig seine Amtspflichten verletzt, weil er die Auflassung beurkundet habe, ohne gleichzeitig die Bestellung der Restkaufgeldhypothek zu beurkunden. Zum mindesten habe der Notar Dr. Sch. die Klägerin sofort auf die unterlassene Bestellung der Hypothek hinweisen müssen. Hätte er so gehandelt, wäre es noch möglich gewesen, H. an der Belastung der Grundstücke zugunsten seiner Bank zu hindern.
Die Klägerin hat die Feststellung beantragt, daß die beiden Notare als Gesamtschuldner für den entstandenen Schaden haften.
Die Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten.
Der Beklagte Notar G. hat vorgetragen, ihm sei ein Entwurf des Notars Dr. W. niemals vorgelegt worden. Er habe das Vertragsangebot nach dem von Rechtsanwalt P. gefertigten Entwurf protokolliert. Dabei habe er alle Verpflichtungen niedergelegt, die nach den Willen der Beteiligten bei der Annahme des Verkaufsangebotes zu erfüllen gewesen seien. Für die Einhaltung der vom Käufer übernommenen Verpflichtungen habe der Notar sorgen müssen, der die Annahme des Angebots und die Auflassung beurkundet habe. Er, der Beklagte, habe darauf vertrauen dürfen, daß der zweite in der Sache zugezogene Notar als Sachwalter aller Beteiligten pflichtgemäß handeln werde. Der Gedanke, ein anderer Notar werde die Auflassung ohne die vorgesehene Hypothekenbestellung beurkunden, habe völlig fern gelegen.
Der Notar Dr. Sch. (Zweitbeklagter) hat vorgetragen, er habe keinen Anlaß gehabt, die Beurkundung der Annahme des Verkaufsangebotes und der Auflassung abzulehnen. Da die unwiderrufliche Auflassungsvollmacht nicht von der gleichzeitigen Hypothekenbestellung abhängig gemacht worden sei, habe für ihn auch kein Anlaß bestanden, bei der Klägerin Rückfrage zu halten. Es sei nicht seine Aufgabe gewesen, für die Einhaltung der im Kaufvertrag übernommenen Verpflichtungen des Käufers zu sorgen.
Beide Notare haben sodann geltend gemacht, die Klägerin habe andere Ersatzmöglichkeiten. Zum mindesten müsse sie sich den Vorwurf eines erheblichen Mitverschuldens machen lassen. Aus den Benachrichtigungen des Notars Dr. Sch. und des Grundbuchamtes habe die Klägerin nämlich entnehmen können, daß die Restkaufgeldhypothek nicht eingetragen worden sei. Zu diesem Zeitpunkt habe die Klägerin noch die Möglichkeit gehabt, den Restkaufgeldanspruch gegen H. wirksam zu sichern.
Die Klägerin hat entgegnet, sie habe keine Möglichkeit, von anderen Personen Ersatz zu verlangen. P. sei nur als Makler, nicht aber als ihr Rechtsberater tätig gewesen. Der Notar Dr. W. habe am 19. April 1960 auftragsgemäß nur einen Kaufvertragsentwurf gefertigt und sei dann in der Sache bis zum Schadenseintritt nicht mehr tätig gewesen. Daher scheide seine Haftung aus. Zu dem Vorwurf des Mitverschuldens hat die Klägerin vorgetragen, sie habe keinen Anlaß gehabt, die Hypothekenbestellung selbst zu überwachen. Sie habe vielmehr darauf vertrauen dürfen, durch die Einschaltung von zwei Notaren sei eine einwandfreie Abwicklung des Vertrages gesichert. Sie sei damals davon ausgegangen, daß die Nachricht von der Eintragung der Sicherungshypothek der Nachricht über die Eigentumsänderung folgen werde. Im übrigen seien die ihr vorgeworfenen Unterlassungen für den Schadenseintritt nicht ursächlich gewesen.
Das Landgericht hat durch Teilurteil festgestellt, daß der Beklagte Notar G. zu 4/5 für den Schaden haftet, der der Klägerin insoweit entsteht, als sie mit ihrer Restkaufpreisforderung gegen H. in Höhe von 157.500 DM nebst 7 % Zinsen seit dem 26. März 1961 im Konkurs ausfällt. Im übrigen hat das Landgericht die Klage gegen den Beklagten Notar G. abgewiesen. Über die Klage gegen den Zweitbeklagten - Notar Dr. Sch. - hat das Landgericht noch nicht entschieden.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin gegen dieses Urteil, mit der sie um unbeschränkte Verurteilung des Beklagten gebeten hat, zurückgewiesen, und auf die Berufung des Beklagten die Klage gegen ihn abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin den im Berufungsrechtszug gestellten Antrag auf unbeschränkte Verurteilung des Beklagten weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Beklagte habe durch die Wahl der Formulierung der von ihm beurkundeten Erklärung der Klägerin keine ihr gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt. Zwar habe der Beklagte bewirken können, daß der Käufer bereits am 21. April 1960 im gleichen notariellen Akt erklärte, er bestelle der Klägerin für den Fall des Eigentumswechsels die Sicherungshypothek und beantrage ihre Eintragung im Grundbuch. Alsdann wäre es den Käufer unmöglich gewesen, die erworbenen Grundstücke an bester Stelle zu Kreditzwecken zu belasten und so die Klägerin zu schädigen. Bei einer Koppelung der beurkundeten Erklärung mit der Hypothekenbestellung des Käufers hätten die maßgebenden Erklärungen den Grundbuchamt nur zusammen eingereicht werden können. Die Hypothekenbestellung zu Gunsten der Klägerin wäre dann mit der Eintragung des neuen Eigentümers nach § 185 Abs. 2 BGB wirksam geworden.
Dem Beklagten sei aber kein Schuldvorwurf daraus zu machen, daß er diesen für die Klägerin sichersten Weg nicht gewählt habe. Bei vertragstreuem Verhalten des Käufers wäre der erstrebte rechtliche Erfolg - Übereignung der Grundstücke und gleichzeitige Eintragung der Restkaufgeldhypothek - erzielt worden. Der Beklagte habe nicht in Rechnung zu stellen brauchen, daß der Käufer durch die gewählte Formulierung des Kaufangebotes die Möglichkeit erhalte, die Grundstücke an sich aufzulassen, ohne seiner Verpflichtung zur gleichzeitigen Hypothekenbestellung nachzukommen. Auf eine solche, rein abstrakte Gefahr und die Möglichkeit ihrer Bekämpfung habe der Beklagte auch nicht hinzuweisen brauchen. Er habe nämlich darauf vertrauen dürfen, ein zweiter in der Angelegenheit tätiger Notar werde ebenso das nach Lage der Sache Selbstverständliche veranlassen, wie er es getan haben würde, wenn der Käufer ihn mit der Beurkundung seiner Erklärungen beauftragt hätte. Dem Kaufangebot sei ohne weiteres der Willen der Klägerin zu entnehmen gewesen, daß sich diese bei Annahme des Kaufangebotes zur alsdann geschuldeten Leistung - Übereignung der Grundstücke - nur Zug um. Zug gegen die vom Käufer zu veranlassende Eintragung der Restkaufgeldhypothek verpflichten wolle. Der Notar Dr. Sch. habe pflichtwidrig gehandelt, indem er diesem selbstverständlichen Sicherheitsinteresse der Klägerin keine Rechnung getragen und die Eintragung des Käufers als Eigentümer veranlaßt habe, ohne auf die gleicheitige Eintragung der Sicherungshypothek bedacht gewesen zu sein. Es stelle eine Übersteigerung der Sorgfalts- und Belehrungspflichten eines Notars dar, wenn man den Beklagten zur last lege, er habe die geschehene Vertrags- und interessenwidrige Abwicklung des Geschäfts durch einen anderen Notar in den Kreis seiner Erwägungen aufnehmen müssen.
II.
Diese Beurteilung wird von der Revision mit zutreffenden Gründen als rechtsirrig angegriffen.
Das Berufungsgericht erkennt an, daß der Beklagte nicht den sichersten Weg gewählt hat, um den von der Klägerin, aber auch vom Käufer erstrebten Geschäftszweck zu erreichen. Ein Notar ist aber in der Regel gegenüber den Beteiligten verpflichtet, ihnen unter mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten der rechtlichen Gestaltung eines Geschäfts diejenige aufzuweisen, die die geringste Gefahr aufweist, daß einer von ihnen bei der Geschäftsdurchführung Schaden erleidet (RGZ 148, 321, 325; BGHZ 27, 274, 276 [BGH 19.05.1958 - III ZR 21/57]; NJW 1959, 141). Nun war im vorliegenden Fall das Sicherungsbedürfnis der Klägerin besonders wichtig, da diese den Käufer für den Fall der Annahme des Kaufangebots die Vollmacht erteilte, unter Befreiung von der Vorschrift des § 181 BGB die Auflassung an sich selbst zu erklären und die Umschreibung im Grundbuch zu veranlassen. Die Klägerin selbst war bei der Vollendung des Rechtsgeschäfts und dessen dinglicher Durchführung nicht mehr beteiligt und daher außerstande, ihre Interessen wahrzunehmen. Anders als in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall der Entscheidung vom 3. November 1955 - III ZR 51/54 (LM BGB § 839 Ff Nr. 2) - war hier kein von den Beteiligten bestellter Treuhänder eingeschaltet, der dafür zu sorgen hatte, daß die Niederschrift über die Auflassung erst nach Erfüllung gewisser Verpflichtungen durch einen Beteiligten beim Grundbuchamt eingereicht wurde. Eine derartige Sorge- und Überwachungspflicht, daß ein Beteiligter bestimmte Vertragspflichten ordnungsgemäß erfüllte, oblag der Amtsperson nicht, vor der der Käufer die Einigung über den Eigentumsübergang gemäß § 925 Abs. 1 BGB erklären mußte. Dabei ist darauf hinzuweisen, daß auch der Rechtspfleger des Amtsgerichts zur Entgegennahme der Auflassung zuständig gewesen wäre (§ 23 Nr. 8 des Rechtspflegergesetzes in Verb, mit § 925 BGB). Die für die Entgegennahme der Auflassung zuständiger Amtsperson brauchte sich grundsätzlich um die Erfüllung der schuldrechtlichen Pflichten des Kaufvertrags nicht zu kümmern. Daher geht die Auffassung des Beklagten fehl, er habe damit rechnen dürfen, durch die Einschaltung eines zweiten Notars sei eine einwandfreie Abwicklung des Geschäfts sicher gestellt gewesen. Richtig ist nur, daß der Notar Dr. Sch. die Beurkundung der Auflassungserklärung und die Stellung des Eintragungsantrags beim Grundbuchamt hätte ablehnen müssen, wenn aus dem ihm vorgelegten Kaufangebot ernste Zweifel nahe lagen, ob die Vollmacht der Klägerin, deren Tragweite von ihm nachzuprüfen war, den Käufer auch berechtigte, die Auflassung auf sich ohne die gleichzeitige Bewilligung der Restkaufgeldhypothek zu erklären. Für einen gewissenhaften Notar hätte die Auslegung nicht fern gelegen, die Vollmacht des Käufers zur Auflassung sei an die Bedingung geknüpft, daß der Käufer gleichzeitig die Bestellung der Restkaufgeldhypothek erklärte, wie es auch durchweg in ähnlichen Fällen geschieht. Eine schuldhafte Amtspflichtverletzung des Notars Dr. Sch. gegenüber der Klägerin ändert aber nichts daran, daß auch dem Beklagten vorzuwerfen ist, nicht eine Gestaltung des Rechtsgeschäfts gewählt zu haben, die es von vornherein ausschloß, daß der Käufer die ihm eingeräumte günstige Stellung mißbrauchte. Dabei hätte der Beklagte bei den Verhandlungen kein Mißtrauen gegen die Person des Käufers zu äußern brauchen, sondern nur eine Formulierung vorzuschlagen brauchen, die sicherstellte, daß bei einer Annahme des Kaufangebotes die Rechtsfolgen erreicht wurden, die beide Beteiligten nach ihren Erklärungen erstrebten. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, daß die Beteiligten auf einen Vorschlag des Beklagten, der dem Gewollten die richtige juristische Fassung verlieh, nicht eingegangen wären. Andererseits konnte der Beklagte nicht ohne Fahrlässigkeit davon ausgehender vertretungsberechtigte Gesellschafter der Klägerin K. sei sich der Gefahr bewußt, die mit der vom Beklagten gewählten Fassung der Erklärung verbunden waren. Vielmehr durfte K. darauf vertrauen, der Beklagte werde den Sicherheitsbedürfnis der Klägerin Rechnung tragen. Wurde bei der notariellen Beurkundung nicht der vom Berufungsgericht angeführte Weg gewählt, der rechtlich möglich gewesen wäre, so hätte der Beklagte auf eine Formulierung hinwirken müssen, in der deutlich zum Ausdruck kam, daß die, Vollmacht zur Auflassung nur für den Fall gleichzeitiger Hypothekenbestellung galt, also bedingt war. Eine solche Formulierung hätte, so muß angenommen werden, dem Willen der Beteiligten entsprochen. Der Beklagte ist anders verfahren. Er legte im ersten Teil der notariellen Verhandlung die Verpflichtung des Käufers zur Hypothekenbestellung fest. In dem durch mehrere Absätze der Urkunde getrennten Schluß der Verhandlung nahm er die Erklärung der Klägerin auf, daß sie den Käufer für den Fall der Annahme des Kaufangebotes bevollmächtige, die Grundstücke auf sich aufzulassen. Durch eine solche Formulierung, die zu Auslegungszweifeln Anlaß geben könnte, war die Gefahr eines Mißbrauchs der dem Käuferin eingeräumten Stellung gegeben. Diese Gefahr zu vermeiden wäre der Beklagte auch dann verpflichtet gewesen, wenn ihm der den Sicherheitsbedürfnissen der Klägerin Rechnung tragende Entwurf eines Kaufangebotes von Notar Dr. W. nicht vorgelegen hat. Gleichgültig ist es auch, ob der Entwurf P. dem Sicherungsbedürfnis Rechnung trug, oder ob sich erst im Lauf der Verhandlung vor den Beklagten ein Anlaß ergab, diesem Sicherungsbedürfnis stärkere Aufmerksamkeit zuzuwenden (Gestattung des Selbstkontrahierens).
Das angefochtene Urteil, das eine schuldhafte Verletzung der Amtspflicht des Beklagten im Sinne des § 21 der Notarordnung für Rheinland-Pfalz vom 3. September 1949 (Gesetz und Verordnungsblatt Rheinland-Pfalz 1949, 391) verneint, konnte daher nicht aufrecht erhalten werden. Das Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig. Insbesondere brauchte die Klägerin das Ergebnis des Konkursverfahrens gegen Halmer nicht abzuwarten, da zur Zeit der Klageerhebung keine begründete Aussicht auf alsbaldige Befriedigung ihrer Schadensersatzforderung bestand (RG HRR 1934, 865). Die Untätigkeit der Klägerin auf die erhaltenen Nachrichten über die Auflassung und die Umschreibung des Grundbesitzes kann allenfalls als Mitverschulden, nicht aber als schuldhaftes Absehen von einer Rechtsmitteleinlegung i.S. des § 839 Abs. 3 BGB bewertet werden. Die weitere Prüfung des Anspruchs war dem Tatrichter zu überlassen, der auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben wird.
Dr. Bode
Dr. Hauß
Meyer
Dr. Pfretzschner