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Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 25.01.1995, Az.: 2 BvR 2689/94

Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes; Verletzung in Grundrechten; Ausnahmsweise Gewährung; Importkontingentierung von Bananen; Härtefall; Konkurs der Antragstellerin; Regelungsmechanismen für konkrete Härtefälle

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
25.01.1995
Aktenzeichen
2 BvR 2689/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 13311
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • EuR 1995, 91-95
  • EuZW 1995, 126
  • HFR 1996, 212-214 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1995, 352-353 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • NJW 1995, 950-951 (Volltext mit red. LS)
  • NVwZ 1995, 576-577 (red. Leitsatz)
  • NVwZ 1995, 553-555 (Urteilsbesprechung von Heike Leupold)
  • ZIP 1995, 411-413 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Droht einem Antragsteller bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche Verletzung in seinen Grundrechten, die durch eine der Klage stattgebenden Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, so ist im Zweifel einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren, es sei denn, daß dem ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen.

2. Ist konkret zu befürchten, daß die Importkontingentierung von Bananen nach der VO Nr. 404/93 zu einem Härtefall führt (hier: Konkurs der Antragstellerin), so kann einstweiliger Rechtsschutz nicht von vornherein mit der Begründung versagt werden, daß seine Gewährung einer vom EuGH zu treffenden Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der VO Nr. 404/93 vorgreifen würde, da die VO Nr. 404/93 selbst Regelungsmechanismen für konkrete Härtefälle bereitstellt.