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§ 9 BArchG - Veräußerungsverbot

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Nutzung und Sicherung von Archivgut des Bundes (Bundesarchivgesetz - BArchG)
Amtliche Abkürzung
BArchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
224-28

Archivgut des Bundes ist unveräußerlich.