Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 16.07.1959, Az.: 1 AZR 193/57
Außerordentliche Kündigung; Erklärung unter Fristsetzung; Wichtiger Grund; Dienstentlassung; Fristgemäße Kündigung; Unkündbare Angestellte
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 16.07.1959
- Aktenzeichen
- 1 AZR 193/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 10077
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Berlin 22.11.1956 - 4 Sa 438/56
- nachfolgend
- BAG - 05.08.1959 - AZ: 2 AZR 7/59
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- AP Nr. 31 zu § 626 BGB
- PraktArbR BGB § 626 Nr. 156
Amtlicher Leitsatz
1. Auch eine außerordentliche Kündigung kann mit Frist erklärt werden und verliert durch die Fristgewährung nicht diesen Charakter als außerordentliche Kündigung, sofern dem Gekündigten klar erkennbar ist, daß aus wichtigem Grund gekündigt wird.
2. Die "Dienstentlassung nach fristgemäßer Kündigung" iS der Dienst- und Disziplinarordnung für die Angestellten und Arbeiter des Landes und der Stadt Berlin ist bei unkündbaren Angestellten eine außerordentliche Kündigung mit Frist.