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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 16.07.1959, Az.: 1 AZR 193/57

Außerordentliche Kündigung; Erklärung unter Fristsetzung; Wichtiger Grund; Dienstentlassung; Fristgemäße Kündigung; Unkündbare Angestellte

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
16.07.1959
Aktenzeichen
1 AZR 193/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 10077
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Berlin 22.11.1956 - 4 Sa 438/56
nachfolgend
BAG - 05.08.1959 - AZ: 2 AZR 7/59

Fundstellen

  • AP Nr. 31 zu § 626 BGB
  • PraktArbR BGB § 626 Nr. 156

Amtlicher Leitsatz

1. Auch eine außerordentliche Kündigung kann mit Frist erklärt werden und verliert durch die Fristgewährung nicht diesen Charakter als außerordentliche Kündigung, sofern dem Gekündigten klar erkennbar ist, daß aus wichtigem Grund gekündigt wird.

2. Die "Dienstentlassung nach fristgemäßer Kündigung" iS der Dienst- und Disziplinarordnung für die Angestellten und Arbeiter des Landes und der Stadt Berlin ist bei unkündbaren Angestellten eine außerordentliche Kündigung mit Frist.