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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 18.04.1972, Az.: 1 AZR 73/72

Rechtsmittelschrift; Ende der Rechtsmittelfrist; Rechtsmittelführer; Rechtsmittelkläger

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
18.04.1972
Aktenzeichen
1 AZR 73/72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 10114
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Berlin 23.12.1971 - 5 Sa 65/71

Fundstellen

  • BAGE 24, 233 - 235
  • DB 1972, 1348 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1972, 811 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1972, 1440 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Aus der Rechtsmittelschrift, jedenfalls bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, muß erkennbar sein, für wen das Rechtsmittel eingelegt wird.

2. Wird in der Rechtsmittelschrift nicht ausdrücklich angegeben, für wen das Rechtsmittel eingelegt wird, so ist es auch nicht ausreichend, daß in ihr der Rechtsmittelkläger an erster Stelle genannt wird.