Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.01.1961, Az.: II ZR 249/58
Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen im Revisionsverfahren; Versicherungsschutz gegen Haftpflichtansprüche
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.01.1961
- Aktenzeichen
- II ZR 249/58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 11681
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 21.10.1958
Rechtsgrundlagen
In dem Rechtsstreitverfahren II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Januar 1961
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und
der Bundesrichter Dr. Haidinger, Dr. Fischer, Dr. Haager und Dr. Reinicke
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 21. Oktober 1958 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die klagende OHG, die ein Fernverkehrsunternehmen betreibt, hat bei der Beklagten eine Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen. Nach dem Versicherungsschein sind in die Versicherung eingeschlossen:
"die gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers (z.B. Direktoren, Teilhaber) oder solche Personen, welche er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat in dieser Eigenschaft, sämtliche übrigen Angestellten und Arbeiter für Schäden, die sie bei Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtungen verursachen."
Bis 19. Januar 1955 bestand bei der Beklagten zugleich eine Privat-, Familien- und Sporthaftpflichtversicherung für den Gesellschafter Ba. der Klägerin. Dieselbe Zusatzversicherung, für die eine zusätzliche Prämie von jährlich 10,80 DM zu zahlen ist, besteht seit dem 7. März 1956 für den Gesellschafter Ma. der Klägerin. Vor deren Abschluß führte Ma. folgenden Haftpflichtfall herbei: Am 1. Juni 1954 ließ Ma. mehrere Reifen eines Lkw der Klägerin bei einer Vulkanisierwerkstatt reparieren. Den Lkw hatte er während dieser Zeit in einer Querstraße aufgestellt. Nachdem er die reparierten Reifen wieder aufmontiert hatte, wollte er in der Werkstatt auch den letzten Reifen abholen. Dieser war aber noch nicht fertig. Daraufhin wollte Ma. wieder zu seinem in dem Lkw wartenden Schwager zurückgehen. Hierbei bemerkte er, daß der ihm nicht bekannte Fahrer H. eines anderen Lkw mit diesem rückwärts aus dem Werkstatthof auf die belebte und unübersichtliche Straße hinausfahren wollte. Da H. keinen Beifahrer hatte, übernahm es Ma., ihn einzuwinken. Bei diesem Vorgang stieß ein Motorradfahrer, den Ma. wegen eines parkenden Lastzuges nicht rechtzeitig bemerkt hatte, mit dem zurückfahrenden Lkw des H. zusammen. Er starb später an den Folgen des Unfalls. H. und Ma. wurden wegen fahrlässiger Tötung zu je 150 DM Geldstrafe verurteilt. Der Haftpflichtversicherer des H. regulierte die auf Grund des Unfalls von den Hinterbliebenen und den Sozialversicherungsträgern geltend gemachten Haftpflichtansprüche und machte daraufhin gegen Ma. Ausgleichsansprüche geltend.
Mit der vorliegenden Klage will die Klägerin die Verpflichtung der Beklagten festgestellt haben, ihr wegen aller Haftpflichtansprüche Deckung zu gewähren. In der Berufungsinstanz hat sie den Klageantrag dahin erweitert, daß auch die Verpflichtung der Beklagten festgestellt werden soll, für die gegen Ma. erhobenen Haftpflichtansprüche Deckung zu geben. Die Beklagte lehnt einen Versicherungsschutz ab, weil der Haftpflichtfall nichts mit dem Betrieb der Klägerin zu tun habe und deshalb nicht unter das versicherte Risiko falle.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt die Klägerin ihre Klageansprüche weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Soweit die Klägerin Versicherungsschutz für die gegen Ma. geltend gemachten Haftpflichtansprüche begehrt, hat das Berufungsgericht die Klage mit Recht deshalb abgewiesen, weil der eingetretene Haftpflichtschaden nicht in den Schutzbereich der von der Klägerin abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung fällt, sondern von ein Privathaftpflichtversicherung zu decken wäre, wenn eine solche damals schon für Ma. bestanden hätte.
Entsprechend dem die Haftpflichtversicherung beherrschenden Grundsatz der Spezialität der versicherten Gefahr wird bei ihr nach § 1 Nr. 2 a AHB jeweils nur ein bestimmtes Haftpflichtverhältnis unter Versicherungsschutz gestellt, nämlich das im Versicherungsvertrag bezeichnete Rechtsverhältnis, aus dem Haftpflichtverbindlichkeiten entstehen können. Demgemäß hat der Versicherte zu beweisen, daß der eingetretene Schaden in diesen vom Versicherungsvertrag abgesteckten Schutzbereich fällt (BGH VersR 1957, 212 u. 385). Der Sinn und Zweck der hier allein abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung besteht darin, alle Haftpflichtgefahren, die dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Betriebsangehörigen aus dem betreffenden Betrieb erwachsen können, unter Versicherungsschutz zu nehmen. Der versicherte Gefahrenbereich ist hier also untrennbar mit dem Betrieb des Versicherten verknüpft. Entscheidend ist allein, ob der Umstand, daß der Versicherte haftpflichtig geworden ist, eine Auswirkung seiner Beschäftigung in diesem Betrieb ist (BGH VersR 1959, 42). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nach den vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht gegeben.
1.
Das Berufungsgericht ist zunächst dem eigenen Vortrag der Klägerin gefolgt, daß Ma. die Einweisung des Lkw nicht auf Veranlassung eines Angestellten der Werkstatt, sondern aus eigenem Antrieb übernommen hat. Es hat aber die ohne Beweisantritt aufgestellte weitere Behauptung der Klägerin, daß Ma. den H. deshalb eingewinkt habe, weil dessen Lkw ihm bei dem Transport seiner Reifen hinderlich gewesen sei, unter Würdigung der gesamten Begleitumstände nicht als glaubhaft angesehen. An diese rechtlich einwandfreie Beweiswürdigung ist das Revisionsgericht gebunden. Damit entfällt der erforderliche innere Zusammenhang zwischen der schadenstiftenden Tätigkeit des Ma. und dem Betrieb der Klägerin. Allein der Umstand, daß Ma. gerade auf dem Wege von der Werkstatt zu seinem Lkw war, vermag eine innere Beziehung zu dem Betrieb der Klägerin nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts nicht zu begründen. Solche nur bei Gelegenheit dienlicher Verrichtungen verursachten Schädigungen fallen nach dem dargelegten Sinn und Zweck einer Betriebshaftpflichtversicherung nicht unter deren Schutzbereich (Kürsten in Oberbach, Grundlagen der Haftpflichtversicherung C 2 Vorbem S. 15; Köln VA 1936 Nr. 288).
2.
Entgegen der von der Revision geteilten Auffassung des Landgerichts reicht auch der Umstand, daß Ma. als Berufsfahrer seinem Kollegen H. aus Gründen der Berufssolidarität durch das Einwinken beim Hinausfahren aus dem Hof der Werkstatt helfen wollte, unter den hier gegebenen Verhältnissen nicht aus, um hierin eine Auswirkung seiner Tätigkeit im Betrieb der Klägerin zu sehen. Die von Ma. aus diesem Grunde gezeigte Hilfsbereitschaft stand zwar im Zusammenhang mit dem von ihm ausgeübten Beruf eines Kraftfahrers. Sie hatte aber mit seiner Tätigkeit im Betrieb der Klägerin nichts zu tun, wie sich daran zeigt, daß er die Einweisung zweifellos auch dann vorgenommen hätte, wenn er nicht mehr im Betrieb der Klägerin tätig gewesen und zufällig des Weges gekommen wäre. Wie die Rechtslage zu beurteilen wäre, wenn der Betrieb der Klägerin mit dem Betrieb, für den H. fuhr, geschäftlich zusammengearbeitet hätte, bedarf keiner Entscheidung; denn diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Ma. kannte den H. nicht einmal. Es würde eine nicht tragbare Ausweitung des durch die Betriebshaftpflicht geschützten Gefahrenkreises bedeuten, wenn man in ihn auch solche Gefälligkeitshandlungen einbeziehen wollte, die lediglich aus Gründen der Berufssolidarität vorgenommen werden, ohne daß sie in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Betrieb des Versicherungsnehmers stehen, dessen Haftpflichtrisiken für die Betriebshaftpflichtversicherung allein geschützt werden sollen.
II.
Das Berufungsgericht hat schließlich die Klage mit Recht auch insoweit, als mit ihr die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten verlangt wird, auch der Klägerin für die gegen sie selbst begründeten Haftpflichtansprüche Versicherungsschutz zu gewähren, wegen fehlenden Feststellungsinteresses abgewiesen. Die Haftpflichtversicherung wird nach § 1 AHB erst wirksam, wenn der Versicherungsnehmer wegen eines unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtereignisses von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Nach der Rechtsprechung ist allerdings der Begriff der Inanspruchnahme sehr weit aufzufassen. Es genügt hierfür auch jede konkludente Handlung, soweit sich aus ihr nur ergibt, daß der Geschädigte beabsichtigt, vom Versicherungsnehmer eine Schadensersatzleistung zu fordern (Wussow AHB § 1 Anm. 71). Demgemäß ist bei einer solchen Inanspruchnahme dann auch das Interesse an einer Klage auf Feststellung der Verpflichtung des Versicherers auf Gewährung von Versicherungsschutz gemäß § 256 ZPO zu bejahen (RGZ 135, 369; 141, 185, 192). Im vorliegenden Fall kann jedoch selbst bei weitester Auslegung des Begriffs der Inanspruchnahme keine Rede davon sein, daß die Klägerin selbst von irgendeiner Seite bisher auf Schadensersatz in Anspruch genommen worden sei. Nach den rechtlich einwandfreien Feststellungen des Berufungsgerichts sind bis jetzt vielmehr nur gegen Ma. persönlich Schadensersatzansprüche erhoben worden. Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage ist auch gar nicht ersichtlich, aus welchem Rechtsgrund die Klägerin von den Geschädigten oder deren Rechtsnachfolgern haftpflichtig gemacht werden könnte. Der Umstand, daß gegen den Mitversicherten Ma. Schadensersatzansprüche geltend gemacht worden sind, stellt keine Inanspruchnahme der Klägerin selbst dar (RG JRPrV 1934 Nr. 163). Für die Feststellungsklage wegen der Schadensersatzansprüche gegen die Klägerin selbst fehlt es daher an einem Rechtsschutzbedürfnis.
Die Revision der Klägerin war hiernach mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Haidinger
Dr. Fischer
Dr. Haager
Dr. Reinicke