Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.06.1974, Az.: VII ZR 44/73
Verjährung; Kaufmann; Gewerbebetrieb; Erwerbsquelle
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.06.1974
- Aktenzeichen
- VII ZR 44/73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 11156
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 63, 32 - 35
- BauR 1974, 350
- DB 1974, 1765-1766 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1974, 927 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1974, 1462-1463 (Volltext mit amtl. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Zu A:
Die Vermutung des § 344 Abs. 1 HGB erstreckt sich auch auf den Nachweis, daß nach § 196 Abs. 1 Nr. 1 , Abs. 2 BGB die Verjährung einer Forderung nach vier Jahren eintritt, weil die Leistung für den Gewerbebetrieb eines Schuldners, der Kaufmann ist, erfolgte.
Zu B:
Es handelt sich dann um einen Gewerbebetrieb, wenn der Eigentümer es bezweckt, sich aus der Vermietung eine Erwerbsquelle zu verschaffen, die auf Gewinn ausgelegt und dauerhaft und berufsmäßig angelegt ist.
Hinweis zu A:
Vgl. so bereits OLG Köln, MDR 1972, 865.