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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 10.12.1971, Az.: 3 AZR 190/71

Versorgungszusage; Versorgungsleistung; Ruhegehalt

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
10.12.1971
Aktenzeichen
3 AZR 190/71
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 10044
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Frankfurt 15.12.1970 - 3 Sa 336/70

Fundstellen

  • BAGE 24, 63 - 75
  • DB 1972, 491-492 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1972, 733-735 (Volltext mit amtl. LS) "hier: Rechte und Pflichten von Arbeitgeber und Pensionär bei wirtschaftlicher Notlage des Betriebs"

Amtlicher Leitsatz

1. Auch bei vorbehaltloser Versorgungszusage kann der Arbeitgeber unter Umständen berechtigt sein, die Versorgungsleistung zu verweigern, wenn und solange bei ungekürzter Weiterzahlung der Bestand des Unternehmens gefährdet ist. Ein Opfer kann dem Pensionär allerdings nur dann zugemutet werden, wenn Aussicht besteht, daß das Unternehmen mit dieser Hilfe saniert wird.

2. Von dem Pensionär können auch Zugeständnisse jeweils nur in dem Umfang verlangt werden, wie sie zur Rettung des Unternehmens unerläßlich erscheinen. Das bedeutet, daß - wenigstens zunächst - nur eine Stundung in Betracht kommt.

3. Ob die geschilderten Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, muß der Arbeitgeber mit den Mitteln der modernen Betriebswirtschaft prüfen und dem Gericht nachweisen.

4. Zu einem solchen Nachweis gehört, daß eine von einem unparteiischen Sachverständigen erstellte Betriebsanalyse die wirtschaftliche Notlage des Betriebes und deren Ursachen im einzelnen darlegt. Der Arbeitgeber muß ferner einen wirtschaftlichen Sanierungsplan ausarbeiten, der nach vernünftiger Beurteilung einer dafür sachkundigen Stelle einen Erfolg erwarten läßt.

5. Schließlich muß der Arbeitgeber, evtl. zusammen mit dem Betriebsrat, einen Sozialplan ausarbeiten, der die etwa notwendigen Einschränkungen sozial gerecht verteilt und der erkennen läßt, in welcher Weise auch der Arbeitgeber und die aktiven Belegschaftsmitglieder einschließlich der Spitzenkräfte das ihre beitragen.

6. Die Ungewißheit über die wirtschaftliche Entwicklung der Firma in der Zeit nach Abschluß der Berufungsinstanz steht einer Verurteilung zu künftiger Leistung nicht entgegen.