Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.09.1952, Az.: III ZR 376/51
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.09.1952
- Aktenzeichen
- III ZR 376/51
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1952, 11571
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Würzburg - 07.03.1951
- OLG Bamberg
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NJW 1952, 1377 (amtl. Leitsatz)
- ZZP 1953, 53-54
Prozessführer
des Georg Sch., Holzwarenfabrikant in C.,
Prozessgegner
den Johann Sche., Fuhrunternehmer in K.-R.,
Amtlicher Leitsatz
Mängel der Klageerhebung sind heilbar. Diese Heilung führt dazu, die Klage als von Anfang an fehlerfrei erhoben zu behandeln, so daß alle Wirkungen der Rechtshängigkeit von der Zustellung der Klage an eintreten, mag diese auch fehlerbehaftet gewesen sein.
Ob die Zustellung einer Klage vor Terminsbestimmung und ohne Terminsladung eine wirksame Klageerhebung ist, bleibt dahingestellt.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. September 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Delbrück, Dr. Pagendarm, Dr. Gelhaar, Rietschel und Dr. Rotberg beschlossen:
Tenor:
Der Wert des Streitgegenstandes wird in Abänderung des Beschlusses des Landgerichts vom 7. März 1951 für alle drei Instanzen auf
9.495 DM
festgesetzt.
Gründe:
Mit der Klage begehrt der Kläger Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem Urteil, das ihn zur Zahlung einer vierteljährlich im voraus an Quartalsersten zahlbaren Unfallrente von 150 RM (jetzt DM) monatlich bis zum 19. August 1960 an den Beklagten verpflichtet hat. Diese Rente ist für die Zeit seit dem 1. Juli 1945 nicht mehr bezahlt worden.
Der Streitwert für diese Klage bestimmt sich mithin nach den nach § 10 Abs. 3 GKG zu berechnenden Wert der laufenden Renten, der
| 450 × 4 × 5 | = | 9.000 DM |
|---|
beträgt, unter Hinzurechnung der Rentenrückstände für die Zeit bis zur Klageerhebung (BGHZ 2, 74 [75] mit Nachweisen).
Die Klage ist am 9. Januar 1948 zugestellt worden, während die Terminsbestimmung erst am 22. Juli 1948 erfolgt und mit der Ladung an 26. Juli 1948 zugestellt worden ist.
Das Landgericht hat angenommen, dass die Klageerhebung erst durch die Zustellung der Terminsladung, die es irrtümlich auf den 27. August 1948 datiert hat, vollendet worden sei und hat demgemäß die Rückstände bis zu diesem Zeitpunkt hinzugerechnet. Dem kann nicht gefolgt werden.
Es bedarf dabei keiner Entscheidung, wann hier die Klage als erhoben anzusehen ist. Selbst wenn der Ansicht von Rosenberg (Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts 5. Aufl. § 91 I 1 S 408) und Nikisch (Zivilprozeßrecht [1950]§ 43 I S 166) gefolgt und angenommen werden würde, dass sich die Klageerhebung in mehreren Teilakten vollziehe und die Terminsbestimmung ein wesentlicher Teilakt der Klageerhebung sei, so ändert das nichts daran, dass die Wirkung der Klagezustellung hier bereits als am 9. Januar 1948 eingetreten anzusehen ist. Sowohl Rosenberg (§ 91 III 2 S 413) als auch Nikisch (§ 43 IV S 168) haben mit Recht ausgeführt, daß Mängel der Klageerhebung heilbar seien und diese Heilung dazu führe, daß die Klage als von Anfang an fehlerfrei zu behandeln sei und alle Wirkungen der Rechtshängigkeit von Augenblick der Zustellung an einträten. Der Mangel der Terminsbestimmung und der Ladung, sofern er überhaupt geeignet sein sollte, die Zustellung der Klage als fehlerbehaftet anzusehen, ist hier jedenfalls dadurch geheilt worden, dass die Terminsbestimmung später erfolgt und die Ladung zugestellt worden ist, der Beklagte sich alsdann auf die Klage eingelassen und den angeblichen Mangel der Klageerhebung nicht gerügt hat. Entgegen der Ansicht des Landgerichts sind mithin nur die bis zum 9. Januar 1948 fällig gewordenen Rückstände der Rente hinzuzurechnen.
In der Zeit vom 1. Juli 1945 bis zum 9. Januar 1948 sind elf Vierteljahresraten der Rente fällig geworden.
| Diese Raten zusammen ergeben den Betrag von | 4.950 RM, |
|---|---|
| der umzustellen ist auf | 495 DM. |
| Der Gesamtstreitwert beträgt also | 9.495 DM. |
Es erschien angemessen, in Anwendung des § 18 Abs. 1 Satz 4 GKG den Beschluß des Landgerichts vom 7. März 1951 abzuändern und den Streitwert für alle drei Rechtszüge auf diesen Betrag festzusetzen.