Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.02.1998, Az.: 2 StR 510/97
Annahme eines minder schweren Falles der Vergewaltigung; Schwergewicht des Tatunrechts; Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.02.1998
- Aktenzeichen
- 2 StR 510/97
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1998, 16157
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgegenstand
Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 18. Februar 1998,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jähnke,
die Richter am Bundesgerichtshof Theune, Niemöller,
die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten,
Richter am Bundesgerichtshof Rothfuß als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung,
Staatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizobersekretärin ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14. Mai 1997 im Strafausspruch aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Den Feststellungen zufolge war er am Abend des 26. November 1996 auf der Kaiserstraße in Frankfurt am Main einer Prostituierten begegnet, mit ihr handelseinig geworden (80,00 DM für Oralverkehr ohne und Geschlechtsverkehr mit Kondom), hatte sie in seinen Wagen einsteigen lassen und war mit ihr zu einem Baugelände gefahren. Bezahlen wollte er von vornherein nichts. Als sie Vorauszahlung des vereinbarten Betrages verlangte, zwang er sie unter Beschimpfungen mit Gewalt sowohl zu Oral- als auch zu - ungeschütztem - Geschlechtsverkehr; außerdem versetzte er ihr, als sie um Hilfe rief, zwei Ohrfeigen.
Mit ihrer Revision, die wirksam auf den Strafausspruch beschränkt worden ist, rügt die Staatsanwaltschaft Verletzung sachlichen Rechts. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg. Die Annahme eines minder schweren Falles der Vergewaltigung (§ 177 Abs. 2 StGB aF) hält mit der dafür gegebenen Begründung rechtlicher Prüfung nicht stand.
Die Strafkammer hat die Bejahung eines minder schweren Falls vor allem damit begründet, daß die Zeugin "grundsätzlich" bereit gewesen sei, mit dem Angeklagten sexuell zu verkehren. Der Vorwurf gegen den Angeklagten richte sich im vorliegenden Fall darauf, daß er - zur Vermeidung der Vorauszahlung - Gewalt eingesetzt und ungeschützten Geschlechtsverkehr durchgeführt habe. Der Schuldvorwurf wiege, wie anerkannt sei, weniger schwer, wenn das Tatopfer mit dem Sexualverkehr "grundsätzlich" einverstanden sei, das "Schwergewicht des Tatunrechts also nicht in der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung" liege. Bereits gegen diese Begründung, die allerdings an Entscheidungen des Bundesgerichtshofs anknüpfen kann (BGH StV 1995, 635; 1996, 26), bestehen Bedenken; denn das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung, das auch Prostituierten uneingeschränkt zusteht, wird durch die Nötigung zu sexuellen Handlungen unabhängig davon verletzt, welche Gründe das Tatopfer dazu bestimmt haben, sich dem Täter sexuell zu verweigern. Doch bedarf dies hier keiner Vertiefung, da ein anderer Rechtsmangel zur Aufhebung des Strafausspruchs führt.
Rechtsfehlerhaft ist die Annahme eines minder schweren Falls jedenfalls deshalb, weil das Landgericht nicht die hierzu notwendige Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Umstände vorgenommen hat. Die Entscheidung der Frage, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, erfordert eine Gesamtbetrachtung, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall, Gesamtwürdigung 1 und 6). Zu diesen Umständen gehörte die Tatsache, daß der Angeklagte 1996 wegen einer ähnlichen und einschlägigen Tat (Vergewaltigung einer Prostituierten nach Streit über Modalitäten des Sexualkontakts) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren mit Bewährung verurteilt worden war. Dieser erschwerende Umstand, den das Landgericht erst bei der Zumessung der Strafe innerhalb des für den minder schweren Fall geltenden Strafrahmens strafschärfend bewertet hat, hätte bereits bei der vorrangigen Prüfung der Frage des minder schweren Falls Berücksichtigung finden müssen.
Obwohl sich (nach altem Recht) die Strafrahmen des Regelfalls der Vergewaltigung (§ 177 Abs. 1 StGB: Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren) und des minder schweren Falls (§ 177 Abs. 2 StGB: Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren) überschneiden und die verhängte Strafe innerhalb beider Strafrahmen liegt, läßt sich nicht ausschließen, daß bei Verneinung eines minder schweren Falls auf eine höhere Strafe erkannt worden wäre. Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Da es sich um einen reinen Wertungsfehler handelt, bleiben die Feststellungen insgesamt aufrechterhalten; das schließt ihre Ergänzung nicht aus.
Theune
Niemöller
Otten
Rothfuß