Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.09.1992, Az.: BVerwG 9 B 188.92
Verschulden bei Fristversäumnis; Zustellung von Urteilen an Prozessbevollmächtigte; Unkenntnis des Gerichts von der Bevollmächtigung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.09.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 B 188.92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 19778
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 17.03.1992 - AZ: 5 A 165/90
- OVG Niedersachsen - 12.06.1992 - AZ: 13 L 2446/92
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DÖV 1994, 485 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
§ 67 Abs. 3 Satz 3 VwGO, wonach Zustellungen des Gerichts an den bestellten Bevollmächtigten zu richten sind, ist nicht anwendbar, solange das Gericht keine Kenntnis von der Bevollmächtigung hat.
Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 21. September 1992
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dawin und Dr. Henkel
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. Juni 1992 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 12.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revison hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor. Zwar wäre es ein Verfahrensmangel im Sinne dieser Vorschrift, wenn das Berufungsgericht den Antrag der Kläger, ihnen wegen der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 60 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 VwGO), zu Unrecht abgelehnt hätte (vgl. Senatsbeschluß vom 18. Oktober 1983 - BVerwG 9 B 15012.82 -; Beschluß vom 27. Oktober 1961 - BVerwG 6 B 2 und 7.61 - BVerwGE 13, 141). Das Berufungsgericht hat den Antrag indessen zu Recht abgelehnt und die Berufung deshalb gem. § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO als unzulässig verworfen.
Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Berufungsfrist von einem Monat mit der Zustellung des am 17. März 1992 verkündeten Urteils des Verwaltungsgerichts an die Kläger am 3. April 1992 in Lauf gesetzt worden und mit Ablauf des 4. Mai 1992 (Montag) abgelaufen ist (§ 57 VwGO in Verbindung mit § 222 Abs. 1 und 2 ZPO und §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB). Zwar hatten die Kläger nach der Verkündung des Urteils ihren jetzigen Prozeßbevollmächtigten mit einer auf den 30. März 1992 datierten Urkunde Prozeßvollmacht erteilt, und die Prozeßbevollmächtigten hatten dem Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 2. April 1992, beim Gericht eingegangen am 6. April 1992, die Bevollmächtigung mitgeteilt und zugleich darum gebeten, das Urteil ihnen zuzustellen. Dem ist das Gericht jedoch nicht mehr nachgekommen, weil die Zustellung an die Kläger bereits erfolgt war.
Die Zustellung an die Kläger war wirksam. Dem steht die Vorschrift des § 67 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht entgegen. Danach sind, wenn ein Bevollmächtigter bestellt ist, die Zustellungen des Gerichts an ihn zu richten - anderenfalls ist die Zustellung unwirksam mit der Folge, daß die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen beginnt. Diese Vorschrift war im vorliegenden Fall aber nicht anwendbar. Ihre Anwendung setzt nämlich voraus, daß das Gericht Kenntnis von der Bevollmächtigung hat. Erlangt es diese Kenntnis erst, nachdem die Geschäftsstelle das Urteil zum Zweck der Zustellung zur Post gegeben hat, so behält es mit dieser Zustellung sein Bewenden. Dies ist in der Rechtsprechung zu der entsprechenden zivilprozessualen Vorschrift des § 176 ZPO seit langem anerkannt (vgl. BGH, Beschluß vom 29. Oktober 1973, BGHZ 61, 308; Urteil vom 5. Dezember 1980, NJW 1981, 1673 m.w.N.). Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren kann nichts anderes gelten. Im vorliegenden Fall war das Urteil des Verwaltungsgerichts, als dem Gericht die Bevollmächtigung bekannt wurde, nicht nur bereits zur Post gegeben, sondern den Klägern schon im Wege der Zustellung ausgehändigt worden.
Das Berufungsgericht hat den Klägern zu Recht die beantragte Wiedereinsetzung in die abgelaufene Berufungsfrist versagt, denn die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung sind nicht gegeben. Die Kläger waren nämlich nicht ohne Verschulden an der Einhaltung der Berufungsfrist gehindert (§ 60 Abs. 1 VwGO). Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Fristversäumnis auf ihrem eigenen Verschulden oder dem Verschulden ihrer Prozeßbevollmächtigten beruht, denn letzteres wäre ihnen gem. § 85 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 173 VwGO zuzurechnen.
Das ihre Klage abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts ist den Klägern am 3. April 1992 zugestellt worden. Aus der Rechtsmittelbelehrung konnten die Kläger entnehmen, daß damit die Berufungsfrist in Lauf gesetzt worden war. Dies hätten sie zum Anlaß nehmen müssen, ihre Prozeßbevollmächtigten von der Zustellung des Urteils zu informieren. Das gilt um so mehr, wenn sie nach der Beauftragung ihrer Prozeßbevollmächtigten aufgrund der getroffenen Vereinbarung erwartet haben sollten, daß die Zustellung nicht an sie, sondern an ihre Prozeßbevollmächtigten erfolgen würde. Auf jeden Fall hat ein juristisch nicht vorgebildeter Beteiligter, dem eine für ihn ungünstige Gerichtsentscheidung zugestellt wird, die Obliegenheit, sich zu erkundigen, ob und ggf. welche Schritte zur Vermeidung von Rechtsnachteilen zu unternehmen sind (vgl. hierzu auch BGH, Beschluß vom 21. Mai 1986, Versicherungsrecht 1986, 993). Wären die Kläger hingegen von ihren Prozeßbevollmächtigten dahingehend belehrt worden, daß von ihrer Seite auf keinen Fall irgend etwas zu unternehmen sei, hätten die Prozeßbevollmächtigten - den Klägern zurechenbar - die Fristversäumnis verschuldet. Denn eine derartige Anweisung hätten sie nur geben können, wenn sicher gewesen wäre, daß das Urteil statt den Klägern ihnen zugestellt werden würde und sie den Fristablauf deshalb selbst würden überwachen können. Das war aber nicht der Fall. Sie mußten vielmehr damit rechnen, daß zu dem Zeitpunkt, zu dem das Verwaltungsgericht die Mitteilung von der Bevollmächtigung erhielt, die Zustellung an die Kläger bereits in Gang gesetzt und das Urteil schon an die Kläger unterwegs sein würde. Sie hätten deshalb den Klägern auf jeden Fall aufgeben müssen, sie zu informieren, sobald ihnen - den Klägern - das Urteil zugestellt werden würde.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 12.000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [folgt] aus §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 GKG.
Dawin
Dr. Henkel