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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 27.10.1960, Az.: 5 AZR 578/59

Ruhegehaltsansprüche; Gerichte für Arbeitssachen; Sachliche Zuständigkeit; Vorstandsmitglied seines Arbeitgebers; Ruhegehaltszusage; Streitwertfestsetzung im Urteilstenor; Rechtsmittelverfahren

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
27.10.1960
Aktenzeichen
5 AZR 578/59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 10242
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Düsseldorf 08.10.1959 - 7 Sa 464/59

Fundstellen

  • BB 1961, 98
  • DB 1961, 71 (Volltext)

Amtlicher Leitsatz

1. Ruhegehaltsansprüche, die einem Arbeitnehmer versprochen worden sind, gehören auch dann zur sachlichen Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen, wenn der betreffende Arbeitnehmer unbeschadet seines Arbeitsverhältnisses Vorstandsmitglied seines Arbeitgebers war, die Ruhegehaltszusage aber nur im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis, nicht im Zusammenhang mit der Vorstandstätigkeit, gewährt wurde.

2. Es ist zweifelhaft, ob ArbGG § 61 Abs. 2 voraussetzt, daß eine nicht im Urteilstenor, sondern nur in den Entscheidungsgründen enthaltene Streitwertfestsetzung bei der Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der Entscheidungsgründe mitverkündet und protokolliert wird. Ist eine Streitwertfestsetzung im Urteilstenor unterblieben, auch nicht bei der Bekanntgabe des wesentlichen Inhaltes der Entscheidungsgründe mitverkündet und protokolliert worden, aber in den Entscheidungsgründen selbst enthalten und der Sache nach nicht zweifelhaft, so kann darauf ein Rechtsmittelverfahren aufbauen.