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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 20.06.1990, Az.: 4 AZR 5/90

Schichtzeit

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
20.06.1990
Aktenzeichen
4 AZR 5/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 10084
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Niedersachsen 24.10.1989 - 8 (5) Sa 306/89

Fundstellen

  • AuR 1990, 329 (amtl. Leitsatz)
  • BB 1990, 1775 (amtl. Leitsatz)
  • DB 1990, 2274 (amtl. Leitsatz)
  • NZA 1990, 861-862 (Volltext mit amtl. LS)
  • RdA 1990, 319 (amtl. Leitsatz)
  • ZTR 1990, 480-481 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Schichtzeit im Sinne des MTV- Großhandel ist dann gegeben, wenn eine bestimmte Arbeitsaufgabe über einen erheblichen, längeren Zeitraum als die wirkliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers erfüllt wird und von mehreren Arbeitnehmern oder Arbeitnehmergruppen in einer geregelten zeitlichen Reihenfolge erbracht wird. Dabei muß nicht der jeweils abgelöste Arbeitsplatz identisch sein; ausreichend ist, wenn die übereinstimmende Arbeitsaufgabe von untereinander austauschbaren Arbeitnehmern erbracht wird.