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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.10.1985, Az.: III ZR 35/85

Vorliegen einer Kontokorrentvereinbarung; Voraussetzungen eines konstitutiven Schuldanerkenntnisses; Abgrenzung zwischen bestätigendem und konstitutivem Anerkenntnis; Voraussetzungen der Rechtsnachfolge

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.10.1985
Aktenzeichen
III ZR 35/85
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1985, 14522
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Nürnberg - 14.12.1984 - AZ: 6 U 2114/84

Prozessführer

Firma F.-R. GmbH i.L.,
gesetzlich vertreten durch den Abwickler Wolfgang R., Am Z., S.

Prozessgegner

Firma N. GmbH,
gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Dr. ..., F., B.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und
die Richter Boujong,
Dr. Engelhardt,
Dr. Halstenberg und
Dr. Werp
am 24. Oktober 1985
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 14. Dezember 1984 - 6 U 2114/84 - wird nicht angenommen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 73.593,66 DM.

Gründe

1

Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung. Die Revision bietet auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.

2

1.

Es kann dahingestellt bleiben, ob sich aus den vorgelegten Urkunden und dem unstreitigen Parteivorbringen eine Kontokorrentvereinbarung nach § 355 HGB ergab. Selbst wenn die für eine solche Vereinbarung notwendige Abrede, die beiderseitigen Ansprüche und Leistungen in regelmäßigen Zeitabschnitten zu saldieren, nicht vorliegt, steht das doch der Feststellung nicht entgegen, daß die Parteien einer laufenden Geschäftsverbindung in einem bestimmten Zeitpunkt abgerechnet und eine Einzelvereinbarung getroffen haben, die in ihrer Wirkung einem Saldenanerkenntnis im Kontokorrent gleichkommt.

3

Eine solche Feststellung hat das Berufungsgericht hier rechtsfehlerfrei getroffen.

4

2.

Zu Unrecht beruft sich die Revision zur Begründung ihrer Auffassung, es habe nur ein bestätigendes, kein konstitutives Schuldanerkenntnis vorgelegen, darauf, die Parteien hätten den Streit oder die Unsicherheit über ihre gegenseitigen Ansprüche und Leistungen beenden wollen. Dieser Wille kann jedem vertraglichen Anerkenntnis zugrunde liegen, er spricht nicht gegen ein konstitutives Anerkenntnis. Bei einem solchen Anerkenntnis muß nur noch der Wille hinzukommen, eine von dem bisherigen Schuldgrund gelöste neue Forderung zu begründen. Dieser Wille aber ist zu bejahen, wenn die Parteien das Ergebnis einer gemeinsamen Abrechnung in Form einer Vereinbarung festlegen, damit der Gläubiger sich zur Rechtfertigung seiner Ansprüche in Zukunft nur noch auf diese Vereinbarung zu berufen braucht (vgl. Senatsurteil vom 29. September 1975 - III ZR 30/73 = WM 1975, 1233 zu 3. letzter Absatz).

5

Zur Feststellung eines solchen Willens konnte das Berufungsgericht hier auch im Urkundenprozeß, nämlich aufgrund des unstreitigen Parteivorbringens und der vorgelegten Urkunden (Kontoauszug vom 31. Mai 1979, Schriftwechsel, Vereinbarung vom 10./17. Juli 1979) kommen. Daß die anerkannte Summe in der Vereinbarung als Mindestbetrag bezeichnet wurde, steht der Annahme eines konstitutiven Schuldanerkenntnisses nicht entgegen.

6

3.

Da das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei zur Feststellung der Voraussetzungen eines konstitutiven Schuldanerkenntnisses gekommen ist, braucht nicht darüber entschieden zu werden, ob im Streit über die Rechtsnatur des Anerkenntnisses nicht die Beweislast die Beklagte traf, weil der Klageanspruch aufgrund des Anerkenntnisses in jedem Falle begründet war und nur die Berechtigung der von der Beklagten erhobenen Verjährungseinrede davon abhing, ob es sich nur um ein bestätigendes Schuldanerkenntnis handelte.

7

4.

Auch soweit die Revision geltend macht, die Sachbefugnis der Klägerin sei nicht mit Urkunden bewiesen worden, kann sie keinen Erfolg haben. Des Beweises bedürfen auch im Urkundenprozeß nur bestrittene Tatsachen.

8

Der Klägervertreter hatte in der Berufungsverhandlung erklärt, Rechtsnachfolger der bisherigen Klägerin (Fa. N. Vertriebs-GmbH & Co. OHG) sei die Firma N. GmbH. Die Beklagte hatte dieser Erklärung nicht widersprochen, sondern weiter zur Sache verhandelt. Danach ist das Berufungsgericht mit Recht davon ausgegangen, daß die Beklagte die tatsächlichen Voraussetzungen der Rechtsnachfolge nicht bestreiten und auch der Übernahme des Rechtsstreits durch die Rechtsnachfolgerin gemäß § 265 Abs. 2 Satz 2 ZPO zustimmen wollte. Eine solche Zustimmung kann stillschweigend erfolgen (vgl. Baumbach/Lauterbach/Hartmann 43. Aufl. § 265 ZPO Ann. 4 b). Aufgrund des Verhaltens der Beklagten in der Berufungsverhandlung bedurfte es auch keiner näheren Angaben über die Art der Rechtsnachfolge. Der Tatsache, daß die Beklagte später in Rubrum des nachgereichten Schriftsatzes vom 8. November 1984 noch die alte Parteibezeichnung benutzte, kommt keine entscheidende Bedeutung zu.

Streitwertbeschluss:

Streitwert: 73.593,66 DM.

Krohn
Boujong
Engelhardt
Halstenberg
Werp