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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.12.1989, Az.: AnwZ (B) 56/89

Rechtsbeistand; Rechtsanwaltskammer; Geschäftsführer

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.12.1989
Aktenzeichen
AnwZ (B) 56/89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 13093
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
EGH Bayern - 26.06.1989

Fundstellen

  • BGHZ 109, 282 - 286
  • AnwBl 1990, 160-161 (Volltext mit amtl. LS)
  • BB 1990, 227-228 (Volltext mit amtl. LS)
  • JR 1990, 335-336 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1990, 546-547 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1990, 1050 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1990, 532 (amtl. Leitsatz)

Verfahrensgegenstand

Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer

Amtlicher Leitsatz

Der Aufnahme eines Rechtsbeistandes in die Rechtsanwaltskammer steht seine Tätigkeit als Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft nicht entgegen.

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
durch
den Vorsitzenden Richter Merz,
die Richter Dr. Ulsamer, Dr. Schmitz und Dr. Thode sowie
die Rechtsanwälte Quack, Meisterernst und Dr. v. Hase
am 4. Dezember 1989
beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des 1. Senats des Bayerischen Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte vom 26. Juni 1989 aufgehoben.

Es wird festgestellt, daß der vom Vorstand der Antragsgegnerin geltend gemachte Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO nicht vorliegt.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Antragsteller ist Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand. Die Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten war zunächst beschränkt. Im Jahre 1981 wurde sie unbeschränkt unter Ausnahme lediglich des Sozial- und Sozialversicherungsrechts erteilt.

2

Seit 1979 ist der Antragsteller alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der G.-Treuhand GmbH - Steuerberatungsgesellschaft - in S. Alleinige Gesellschafterin dieser Steuerberatungsgesellschaft ist die Handwerkskammer Niederbayern/Oberpfalz. Nach dem mit der Gesellschaft geschlossenen Anstellungsvertrag hat der Antragsteller unter anderem die Aufgabe, die Auftraggeber innerhalb der Steuerberatungsgesellschaft in Steuersachen zu beraten und ihnen bei der Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten Hilfe zu leisten. Inhalt und Umfang seiner Tätigkeit bestimmen sich nach § 2 des Gesellschaftsvertrages und § 1 i.V.m. § 33 Steuerberatungsgesetz. In § 2 des Gesellschaftsvertrages ist als Gegenstand der Gesellschaft aufgeführt: die allgemeine Treuhandtätigkeit, bestehend in Anlage und Verwaltung von Vermögen Dritter im eigenen Namen; die Fürsorge für Gläubiger bei Verlustgefahr und Schutzvereinigungen gegenüber fremden Staaten und Unternehmungen (Sanierung und Pfandhalterschaft); Revisionen von Büchern und Bilanzen anderer Unternehmungen sowie Wirtschaftsberatung und Beratung in Steuer- und Vermögensangelegenheiten, insbesondere für gewerbliche Betriebe. Ergänzend zum Dienstvertrag ist vereinbart, daß der Antragsteller im Hinblick auf seine Tätigkeit als Rechtsbeistand keinen Beschränkungen unterworfen ist und insbesondere keinen Weisungen unterliegt. Er ist berechtigt, jederzeit ohne Rücksicht auf den Zeitaufwand seiner Tätigkeit als Rechtsbeistand nachzugehen.

3

Mit Schreiben vom 12. August 1988 beantragte der Antragsteller seine Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer Nürnberg. Die Antragsgegnerin hat den Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO geltend gemacht, weil der Antragsteller als Geschäftsführer der Steuerberatungsgesellschaft in abhängiger Stellung Rechtsrat an Dritte erteile. Der Antragsteller hat hiergegen gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat diesen Antrag zurückgewiesen und festgestellt, daß der genannte Versagungsgrund vorliegt. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

4

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 209 Satz 2, 42 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 BRAO). Sie hat auch in der Sache Erfolg.

5

1.

Nach § 209 BRAO sind Rechtsbeistände, die im Besitz einer uneingeschränkt oder unter Ausnahme lediglich des Sozial- oder Sozialversicherungsrechts erteilten Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung sind, auf Antrag in die für den Ort ihrer Niederlassung zuständige Rechtsanwaltskammer aufzunehmen. Nach § 209 Satz 2 BRAO gelten für die Entscheidung über den Antrag sinngemäß auch die Versagungsgründe des § 7 BRAO. Der von der Antragsgegnerin geltend gemachte Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO ist gegeben, wenn der Bewerber eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf eines Rechtsanwalts oder mit dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft nicht vereinbar ist. Diese Vorschrift legt der Senat in ständiger Rechtsprechung dahin aus, daß als Rechtsanwalt nicht zugelassen werden kann, wer in abhängiger Stellung als Angestellter eines den anwaltlichen Standespflichten nicht unterworfenen Dienstherrn Dritten Rechtsrat erteilt oder sonst Rechtsangelegenheiten für sie besorgt (BGHZ 83, 350, 352 f m.w.N.). Dieser Unvereinbarkeitsgrundsatz ist sinngemäß auch auf Rechtsbeistände anzuwenden, wenn sie gemäß § 209 BRAO die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer beantragen (BGH a.a.O. S. 354).

6

2.

Nach Auffassung des Ehrengerichtshofs ist der Antragsteller als Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft an die Weisungen eines nicht den anwaltlichen Standespflichten unterworfenen Dienstherrn gebunden und erteilt in dieser Eigenschaft an Dritte Rechtsrat, der zumindest teilweise über eine bloße Steuerberatung hinausgehe. Der Antragsteller verweist demgegenüber einmal darauf, daß er als Geschäftsführer ein Organ der Steuerberatungsgesellschaft sei und seine Stellung daher eher mit einem geschäftsführenden Gesellschafter einer in der Form der OHG betriebenen Steuerberatungsgesellschaft zu vergleichen sei, dessen Tätigkeit nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 94, 65 [BGH 04.03.1985 - AnwZ B 43/84]) mit dem Beruf des Rechtsanwalts vereinbar sei. Weiterhin vertritt der Antragsteller unter Hinweis auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Juli 1989 (NJW 1989, 2611, 2612) die Auffassung, die Standespflichten eines Steuerberaters seien den anwaltlichen Standespflichten gleichwertig und gleichartig, so daß es nicht gerechtfertigt sei, ihn als Angestellten eines den anwaltlichen Standespflichten nicht unterworfenen Dienstherrn anzusehen.

7

3.

Ob diesen Einwänden zu folgen ist, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Denn der von der Antragsgegnerin angeführte Versagungsgrund ist bereits aus einem anderen Grund nicht gegeben. Wie der Antragsteller mit Recht geltend macht, besteht bei ihm als Rechtsbeistand anders als bei einem Rechtsanwalt nicht die Gefahr, daß er die gleiche berufliche Tätigkeit einmal als Angestellter in abhängiger Stellung und zum anderen als freiberuflich tätiger Rechtsbeistand erbringt und damit im Rechtsverkehr in einer Doppelrolle auftritt. Als Geschäftsführer der Steuerberatungsgesellschaft erteilt der Antragsteller Rechtsrat grundsätzlich nur in Steuersachen. Eine allgemeine Rechtsberatung ist dem Steuerberater nicht erlaubt (vgl. Gehre, Steuerberatungsgesetz § 33 Rdnr. 13). Umgekehrt ist dem Rechtsbeistand die Steuerberatung verwehrt (Art. 1 § 4 Abs. 1 Rechtsberatungsgesetz). Demgegenüber schließt die dem Rechtsanwalt obliegende umfassende Rechtsbesorgung die Steuerberatung mit ein.

8

Bei einem Rechtsanwalt ist die in abhängiger Stellung ausgeübte Steuerberatung ein Teil der ihm auch als freiberuflich tätigen Rechtsanwalt obliegenden Aufgaben. Er tritt bei der Erbringung der gleichen beruflichen Tätigkeit im Rechtsverkehr in einer Doppelrolle auf: einmal als Angestellter, der für seine Beratung dem Rechtsuchenden gegenüber nicht unmittelbar selbst verantwortlich ist, und zum anderen als freiberuflich tätiger Rechtsanwalt, der für seine Ratschläge selbst die Verantwortung trägt. Diese Doppelrolle paßt nicht in das Berufsbild des Rechtsanwalts, wie der Senat in dem Beschluß vom 25. April 1988 (AnwZ (B) 2/88, BRAK-Mitteilungen 1988, 271, 272) im einzelnen dargelegt hat. Diese der Rechtsprechung des Senats zu § 7 Nr. 8 BRAO zugrundeliegenden Erwägungen greifen im vorliegenden Fall nicht ein. Bei einem Rechtsbeistand ist die als Angestellter betriebene Steuerberatung und die als freiberuflich tätiger Rechtsbeistand erbrachte Rechtsberatung begrifflich scharf voneinander getrennt. Das muß bei der sinngemäßen Anwendung des § 7 Nr. 8 BRAO auf einen Rechtsbeistand, der einer Rechtsanwaltskammer beitreten will, berücksichtigt werden. Deshalb steht es der Aufnahme eines Rechtsbeistandes in eine Rechtsanwaltskammer nicht entgegen, wenn der Bewerber gleichzeitig als Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft eine rein steuerberatende Tätigkeit ausübt.

9

4.

Der Senat verkennt nicht, daß sich die Grenze zwischen der Steuerberatung und der allgemeinen Rechtsberatung in der Praxis nicht immer klar ziehen läßt. Außerdem wird es als zulässig angesehen, daß Angehörige der steuerberatenden Berufe auch Rechtsrat in außersteuerlichen Fragen erteilen, soweit dies zur Erfüllung ihres Auftrags unerläßlich ist (vgl. BVerfG NJW 1988, 545, 548 m.w.N.). Das steht jedoch einer Vereinbarkeit der beiden Tätigkeiten des Antragstellers nicht entgegen. Soweit er namens der Steuerberatungsgesellschaft allgemeinen Rechtsrat erteilt, handelt es sich stets um eine Ausnahme. Diese Ausnahme prägt nicht seine Tätigkeit. Sie begründet damit nicht die Gefahr, daß die Verantwortlichkeiten im beruflichen Handeln ein und derselben Person in unvertretbarer Weise aufgespalten werden.

10

Das gleiche gilt für die in § 2 des Gesellschaftsvertrages aufgeführten Tätigkeiten. Auch hierbei handelt es sich in erster Linie nicht um Rechtsberatung, sondern um Vermögensverwaltung und Wirtschaftsberatung. Soweit dabei im Einzelfall eine Rechtsberatung erforderlich wird, nötigt dies nicht, eine grundsätzliche Unvereinbarkeit der Tätigkeitsbereiche des Antragstellers anzunehmen.

11

5.

Andere Gründe, die der Aufnahme des Antragstellers in die Rechtsanwaltskammer entgegenstehen könnten, hat der Ehrengerichtshof nicht festgestellt; solche Gründe sind auch nicht ersichtlich.

Streitwertbeschluss:

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 DM festgesetzt.

Merz
Ulsamer
Schmitz
Thode
Quack
Meisterernst
Hase