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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.10.1996, Az.: 1 StR 614/96

Verwerfung der Revision

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.10.1996
Aktenzeichen
1 StR 614/96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 16803
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Landshut - 10.06.1996
LG Landshut - 28.08.1996

Fundstelle

  • NStZ 1997, 377

Verfahrensgegenstand

Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Prozessgegner

Manfred D. aus W., geboren am ... 1962 in K.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 17. Oktober 1996
einstimmig
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Der Angeklagte wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 10. Juni 1996 in den vorigen Stand wiedereingesetzt.

    Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

    Damit ist der Beschluss des Landgerichts Landshut vom 28. August 1996, durch den die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen wurde, gegenstandslos.

  2. 2.

    Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

    Die Abfassung des Urteils gibt erneut Anlaß zu dem Hinweis, daß die schriftlichen Urteilsgründe nicht dazu dienen, all das zu dokumentieren, was in der Hauptverhandlung an Beweisen erhoben wurde; sie sollen nicht das vom Gesetzgeber abgeschaffte Protokoll über den Inhalt von Angeklagten- und Zeugenäußerungen ersetzen, sondern das Ergebnis der Hauptverhandlung wiedergeben und die Nachprüfung der getroffenen Entscheidung ermöglichen. Deswegen ist es regelmäßig verfehlt, nach den tatsächlichen Feststellungen (und der überflüssigen Aufzählung der in der Hauptverhandlung erhobenen Beweismittel, auf denen das Urteil beruhen soll) die Aussagen der Zeugen umfänglich wiederzugeben. Dies kann die Würdigung der Beweise nicht ersetzen. Mit der Beweiswürdigung soll der Tatrichter - unter Berücksichtigung der Einlassung des Angeklagten - lediglich belegen, warum er bestimmte bedeutsame tatsächliche Umstände so festgestellt hat. Hierzu wird er Zeugenäußerungen, Urkunden o.ä. heranziehen, soweit deren Inhalt für die Überzeugungsbildung wesentlich ist (vgl. hierzu BGH NStZ 1985, 184; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Begründung 12).

    Hier ist der Bestand des Urteils nicht gefährdet, da das Landgericht im Rahmen der eigentlichen Beweiswürdigung nun die wesentlichen Teile einzelner Aussagen zur Würdigung herangezogen hat.

Schäfer
Ulsamer
Maul
Granderath
Brüning