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Bundesfinanzhof
Urt. v. 04.10.1990, Az.: X R 153/88

Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne von § 42 Abgabenordnung 1977 (AO 1977)

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
04.10.1990
Aktenzeichen
X R 153/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 16077
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1991, 239

Tatbestand

1

Die Kläger und Revisonsbeklagten (Kläger) waren für 1983 vom Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt - FA -) erklärungsgemäß zur Einkommensteuer veranlagt worden. Bei einer Betriebsprüfung im Betrieb des Klägers stellte das FA (erstmals) fest, daß der Klägerin durch Vertrag vom . . . August 1981 ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück von ihrem Vater geschenkt worden war. Dieser hatte das Grundstück am gleichen Tag zum Preis von . . . DM käuflich erworben. Die Klägerin hatte das Einfamilienhausgrundstück durch Vertrag vom . . . Dezember 1982 veräußert und den Kaufpreis dafür in Höhe von . . . DM im Streitjahr 1983 ausgezahlt erhalten.

2

In dem gemäß dem Prüfungsergebnis geänderten Einkommensteuerbescheid für 1983 berücksichtigte das FA einen Spekulationsgewinn von . . . DM und setzte die Steuer für das Streitjahr entsprechend höher fest.

3

Der Einspruch blieb erfolglos. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit der Begründung (vgl. Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1989, 115) statt, ein Grundstückserwerb im Wege der Schenkung sei keine Anschaffung i. S. des § 23 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Auch sei es - anders als im Fall der Gesamtrechtsnachfolge - sachlich nicht gerechtfertigt, dem Beschenkten den Erwerb des Rechtsvorgängers hinsichtlich der Fristberechnung zuzurechnen.

4

Mit der Revision rügt das FA Verletzung materiellen Rechts. Es ist weiterhin der Meinung, der Fall des Grundstückserwerbs durch Schenkung sei dem Erbfall gleichzusetzen. Die Klägerin müsse sich daher den Grundstückserwerb durch ihren Vater im Rahmen des § 23 EStG zurechnen lassen. Außerdem macht das FA Gestaltungsmißbrauch i. S. des § 42 der Abgabenordnung (AO 1977) geltend.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

6

1.

Beizupflichten ist der Vorinstanz darin, daß ein unentgeltlicher Erwerb nicht als Anschaffung i. S. des § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG anzusehen ist und daß der Erwerb durch Schenkung mangels einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage nicht mit einem Erwerb im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gleichgesetzt werden kann (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 12. Juli 1988 IX R 149/83, BFHE 154, 93, BStBl II 1988, 942).

7

2.

Rechtsfehlerhaft ist die Vorentscheidung, weil ungeklärt geblieben ist, ob ein Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten i. S. des § 42 AO 1977 vorliegt (vgl. BFHE 154, 93, BStBl II 1988, 942). Diese Frage hätte das FG im Hinblick auf die zeitliche Abfolge der Ereignisse (Erwerb durch den Vater und Schenkung an die Klägerin am gleichen Tag) nicht unbeantwortet lassen dürfen. Der Senat kann hierzu mangels tatsächlicher Feststellungen (§ 118 Abs. 2 FGO) keine eigene Entscheidung treffen.

8

3.

Die im zweiten Rechtsgang erforderliche Erweiterung der Sach- und Rechtsprüfung wird sich im Hinblick auf die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts zum Kinderlastenausgleich vom 29. Mai 1990 1 BvL 20/84, 26/84, 4/86 (BStBl II 1990, 653) und vom 12. Juni 1990 1 BvL 72/86 (BStBl II 1990, 664) und die daraufhin zu erwartende gesetzliche Neuregelung auch auf die Bemessung der Kinderfreibeträge zu erstrecken haben . . .