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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.10.1965, Az.: II ZR 214/63

Ordnungsgemäßer Beschluss über die Kapitalerhöhung einer Kommanditgesellschaft; Erfordernis einer Neuregelung der Gewinnverteilung; Dissens über mehrere Punkte eines Gesellschaftsvertrages

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.10.1965
Aktenzeichen
II ZR 214/63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 11178
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 12.07.1963

Fundstelle

  • DB 1966, 146 (Kurzinformation)

Prozessführer

Kaufmann Ewald B., im Hause der Firma O. F. T., Werbung KG, H., E.straße ...

Prozessgegner

Verwitwete Kauffrau Elsbeth K., geb. T., B., W. Straße ...

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Oktober 1965
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Fischer und
der Bundesrichter Dr. Kuhn, Liesecke, Dr. Schulze und Stimpel
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 12. Juli 1963 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien sind persönlich haftende Gesellschafter der Kommanditgesellschaft Firma T. Werbung in Hannover. Am Gesellschaftskapital und damit auch am Gewinn und Verlust waren der Beklagte zunächst mit 39 %, die Klägerin mit 25,5 % beteiligt. Im Jahre 1952 wurde das Gesellschaftskapital von 20.000,- DM auf 50.000,- DM erhöht. Die Erhöhung wurde durch eine entsprechende Umbuchung von den Kapitalkonten IX auf die Kapitalkonten I der Gesellschafter vorgenommen. Bei dieser Erhöhung erklärte sich die Klägerin ebenso wie ihre Schwester, die als Kommanditistin bis dahin ebenfalls mit 25,5 % am Gesellschaftskapital beteiligt war, damit einverstanden, daß der Anteil des Beklagten am Gesellschaftskapital von bisher 39 % durch eine entsprechende höhere Umbuchung auf 51 % erhöht und daß ihre Anteile durch eine entsprechend geringere Umbuchung auf je 19,5 % ermäßigt wurden. Damit wurde das Stimmrecht des Beklagten erhöht, das der Klägerin verringerte Dagegen wurde eine entsprechende Regelung für die Gewinn- undVerlustbeteiligung der Parteien durch die Neufassung des § 6 des Gesellschaftsvertrages ausgeschlossen. Dieser lautet:

"Am Gewinn und Verlust der Gesellschaft sind die Gesellschafter nach Maßgabe ihrer jeweiligen Beteiligung am Gesellschaftsvermögen beteiligt. Solange Frau K. lebt, steht ihr der Gewinnanteil an einem 3.000,- DM betragenden Seil der Kapitaleinlage des Herrn B. zu."

2

In einer Gesellschafterversammlung am 2. Juli 1960 erörterten die Gesellschafter eine weitere Kapitalerhöhung. Das von ihnen unterschriebene Protokoll besagt darüber:

"Die Gesellschafter haben beschlossen, das Kapital um 200.000,- DM auf 250.000,- DM zu erhoben.

Ein neuer Gesellschaftsvertrag wird von dem Steuerberater Dr. K. entworfen, der den Gesellschaftern dann zur Prüfung bezw. Abänderung vorgelegt wird. Er soll insbesondere die Punkte der Kapitalerhöhung, der Niederlegung der persönlichen Haftung von Frau K. und die Gewinnverteilung in Bezug auf die Anteile beinhalten."

3

Hierbei waren sich die Gesellschafter einig, daß sie an der Kapitalerhöhung im Verhältnis ihrer bisherigen Einlagen teilnehmen sollten. Dagegen einigten sie sich in der nachfolgenden Zeit über die Neufassung des Vertrages nicht. Streitig blieb insbesondere, ob und in welcher Höhe der in § 6 des bisherigen Vertrages bestimmte "Sondergewinnanteil" der Klägerin erhalten bleiben sollte. Der Beklagte vertrat in der Folgezeit den Standpunkt, daß die Kapitalerhöhung wirksam beschlossen sei. Er ließ sie buchmäßig vornehmen und den Gewinnanteil der Klägerin für 1961 nach dem Verhältnis der erhöhten Einlagen und nur unter Berücksichtigung eines Fünftels desjenigen "Sondergewinnanteils" berechnen, den die Klägerin beanspruchte.

4

Gegen diese Maßnahmen hat sich die Klägerin gewandt und zuletzt beantragt festzustellen, daß die Durchführung der Erhöhung der Kapital- und Kommanditeinlagen der Gesellschaft um 200.000,- DM von der Gesellschafterversammlung nicht beschlossen wurde. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision, die die Klägerin zurückzuweisen beantragt, erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

5

Das Oberlandesgericht ist der Meinung, der Beschluß über die Erhöhung der Einlagen sei nicht wirksam gewordene. Denn im Zusammenhang mit der Kapitalerhöhung habe die Gewinnverteilung neu geregelt werden sollen. Hierüber hätten sich die Parteien nicht geeinigt. Infolgedessen sei gemäß § 154 Abs. 1 BGB die gesamte Vertragsänderung nicht zustandegekommen.

6

Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind nicht begründet.

7

1.

Zu Unrecht meint sie, das Berufungsgericht habe die Voraussetzungen des § 154 Abs. 1 BGB verkannt. Es habe übersehen, daß die Vorschrift nur angewandt werden könne, wenn festgestellt sei, daß die Kapitalerhöhung und die anderen Verhandlungspunkte Teile eines Vertrages hätten sein sollen.

8

Die Parteien und ihre Mitgesellschafter haben darüber verhandelt, ob und wie mehrere Punkte des Gesellschaftsvertrages abzuändern seien. In einem solchen Falle ist es, wie der Revision zuzugeben ist, nicht selbstverständlich, daß alle Punkte nur zusammen geändert, werden sollten aus der fehlenden Einigung in einem Punkte kann nicht ohne weiteres auf die Unverbindlichkeit der Einigung über einen anderen Punkt geschlossen werden. Andererseits kann ihre Ansicht, jede einzelne Vertragsänderung sei für sich gesehen im Sinne des § 154 Abs. 1 BGB "der Vertrag" (der ohne weiteres selbständig wirksam werden müsse), in dieser Allgemeinheit nicht zugestimmt werden. Denn maßgeblich ist insoweit wie bei jedem zusammengesetzten Rechtsgeschäft der Parteiwille; von diesem ist es allein abhängig, was im Einzelfall Gegenstand der (einheitlichen) Vereinbarung ist. Es genügt, daß ein Vertragspartner erkennbar die Zusammengehörigkeit mehrerer Verhandlungspunkte gewollt hat.

9

Das hat das Berufungsgericht nicht verkannt. Die von der Revision vermisste Feststellung, daß die Parteien oder zumindest die Klägerin die Kapitalerhöhung und die künftige Gewinnverteilung als zusammengehörend behandelt wissen wollten, hat das Berufungsgericht getroffen. Denn es hat ausgeführt, mit der Einigung über die Kapitalerhöhung seien "noch nicht alle ... (damit) zusammenhängenden Punkte vereinbart worden, die ... geregelt werden sollten" (BU S. 12 unten). Im folgenden (BU S. 13, 14) hat es aus dem objektiven Zusammenhang zwischen Kapitalerhöhung und Gewinnverteilung und der räumlich und zeitlich zusammenhängenden Erörterung beider Punkte durch die Gesellschafter geschlossen, die Kapitalerhöhung sei nur ein "Teil der als regelungsbedürftig erkannten Maßnahmen gewesen" (BU S. 14), Und zuvor hatte es ausgeführt (BU S. 13), daß "beide Punkte nach dem erkennbaren Willen der Klägerin nur zusammen geregelt werden sollten". Damit hat es hinreichend die gewollte Einheitlichkeit festgestellt. Es konnte daher ohne Rechtsfehler davon ausgehen, daß der Beschluss über die Kapitalerhöhung gemäß § 154 Abs. 1 BGB im Zweifel nicht wirksam war, obgleich sich die Parteien über diesen Punkt geeinigt und ihn im Protokoll schriftlich festgelegt hatten.

10

2.

Die von der Revision gegen jene Feststellung erhobenen Verfahrensrügen greifen gleichfalls nicht durch.

11

a)

Sie meint, das Berufungsgericht habe aus dem Protokollinhalt nicht folgern dürfen, daß alle am 2. Juni 1960 erörterten Verhandlungspunkte Teile eines einheitlichen Vertrages hätten werden sollen. Zwar stehe im Protokoll, daß sowohl die Kapitalerhöhung als auch die Gewinnverteilung im neuen Gesellschaftsvertrag festzuhalten seien. Daraus ergäbe sich aber nichts; selbstverständlich habe auch eine (wirksam) beschlossene Kapitalerhöhung in einem neu gefaßten Vertrage ihren Niederschlag finden müssen.

12

Hiermit wird die Revision dem angefochtenen Urteil nicht gerecht. Das Berufungsgericht hat die gewollte Einheitlichkeit der Vertragsänderungen gar nicht "im wesentlichen" aus dem Protokollinhalt abgeleitet, wie die Revision meint. Es hat dem Protokoll und der Beweisaufnahme entnommen, daß die Klägerin und der Beklagte den Zusammenhang zwischen Kapitalerhöhung und Gewinnverteilung gesehen und daher beides im unmittelbaren Zusammenhang erörtert haben; hieraus und aus dem Gang der Verhandlungen am 2. Juni 1960, wie er sich nach der Beweisaufnahme darstellte, hat es erst auf die gewollte Zusammengehörigkeit der beiden Verhandlungspunkte geschlossen. In diesen Grenzen war es rechtlich bedenkenfrei, den Protokollinhalt für die Beweiswürdigung heranzuziehen.

13

b)

Die Revision meint ferner, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß die Kapitalerhöhung in einem besonderen Absatz des Protokolls behandelt sei.

14

Das Berufungsgericht hat aber schon vorher in anderem Zusammenhang ausgeführt (BU S. 12), der besondere Absatz reiche nicht zu der Feststellung aus, daß die Kapitalerhöhung sofort (gemeint ist: sofort wirksam) beschlossen sei. Das brauchte es bei der Erörterung des § 154 Abs. 1 BGB nicht zu wiederholen.

15

Im Gegensatz dazu möchte die Revision aus dieser äußeren Anordnung im Protokoll einen anderen Schluß ziehen. Die Gesellschafter hätten damit bewußt zwischen Kapitalerhöhung und anderen Vertragspunkten unterschieden. Dieser Schluß ist denkgesetzlich nicht geboten. Die Revision will daher lediglich die Würdigung des Berufungsgerichts durch ihre eigene ersetzt haben. Das ist revisionsrechtlich unzulässig.

16

c)

Unzulässig ist auch die weitere Rüge, das Berufungsgericht habe zu Unrecht festgestellt, die Beweisaufnahme ergäbe nichts für die Selbständigkeit der Kapitalerhöhung. Zum Beleg dafür hat sie Teile von Aussagen der Zeugen M., Frau B. und T. wiedergebeben. Diese besagen aber nur, daß sich die Gesellschafter über die Kapitalerhöhung geeinigt haben. Hiervon ist das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat daraus und aus dem weiteren Inhalt der Zeugenaussagen keinen Anhaltspunkt dafür entnommen, daß die Kapitalerhöhung selbständig und sofort habe in Kraft treten sollen. Damit hält es sich im Rahmen revisionsrechtlich nicht angreifbarer Tatsachenwürdigung.

17

4.

Das Berufungsgericht hat die Unwirksamkeit des umstrittenen Gesellschafterbeschlusses zusätzlich damit begründet, daß dieser Beschluß nach dem erklärten Willen der Klägerin in den neu zu fassenden Gesellschaftsvertrag hätte aufgenommen werden müssen, um wirksam zu werden (§ 154 Abs. 2 BGB). Die hiergegen erhobenen Revisionsrügen brauchen nicht geprüft zu werden. Die Entscheidung wird allein schon durch die Anwendung des § 154 Abs. 1 BGB und die zugrundeliegenden Feststellungen getragen, die aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden sind.

18

5.

Die Kosten der erfolglosen Revision fallen gemäß § 97 ZPO dem Beklagten zur last.

Dr. Fischer
Dr. Kuhn
Liesecke
Bundesrichter Dr. Schulze ist beurlaubt und deshalb verhindert zu unterschreiben. Dr. Fischer
Stimpel