Bundesfinanzhof
Beschl. v. 22.03.1996, Az.: I R 130/94
Berichtigung einer Urteilsformel
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 22.03.1996
- Aktenzeichen
- I R 130/94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 16922
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstelle
- BFH/NV 1996, 760
Entscheidungsgründe
Die Urteilsformel war wie beschlossen gemäß § 107 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wegen einer dem Senat unterlaufenen offenbaren Unrichtigkeit zu berichtigen. Der Senat ist bei der endgültigen Formulierung der Urteilsformel entgegen dem Beratungsergebnis versehentlich von einer Revision der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) ausgegangen und hat diese Revision als unbegründet zurückgewiesen, obwohl tatsächlich und ausweislich des Urteilsrubrums eine Revision des Beklagten und Revisionsklägers (Finanzamt -- FA --) vorlag, der ausweislich der Entscheidungsgründe entsprochen worden ist. Aus Rubrum und Gründe ergibt sich, daß dieses Versehen auf einer offenbaren Unrichtigkeit beruhte. Die Urteilsformel ist auch berichtigungsfähig, selbst dann, wenn sich -- wie im Streitfall -- infolge der Korrektur der Tenor in einen gegenteiligen Ausspruch verkehrt (Bundesfinanzhof -- BFH --, Beschluß vom 21. April 1992 IX B 174/91, BFH/NV 1992, 760, m. w. N.; Finanzgericht Baden-Württemberg, Außensenate Stuttgart, Beschluß vom 14. März 1994 6 K 20/92, Entscheidungen der Finanzgerichte 1994, 1011; Brandt in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 107 FGO Rz. 9; Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 107 Rz. 3). Daß bei Widersprüchen und Abweichungen zwischen Urteilstenor und Urteilsgründen grundsätzlich der Tenor ausschlaggebend ist (BFH-Urteil vom 21. Januar 1986 VIII R 10/84, BFH/NV 1986, 515, 516; Gräber/von Groll, a.a.O., § 105 Rz. 10; a. A. Tipke/Kruse, Abgabenordnung -- Finanzgerichtsordnung, 15. Aufl., § 110 FGO Tz. 23), ändert daran nichts. Ein Widerspruch oder eine Abweichung liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn der Tenor im Einklang mit den tatbestandlichen Vorgaben des § 107 FGO entsprechend berichtigt worden ist.