Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.04.1997, Az.: IV ZR 113/96
Rechtskraft eines Urteils bei verdeckter Teilklage; Reichweite der Rechtskraft eines Urteils; Streitgegenstand; Geltendmachung einer Teilforderung; Erkennbarkeit einer Klage als Teilklage; Verhandlung und Entscheidung über denselben Anspruch ; Materielle Rechtskraft
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.04.1997
- Aktenzeichen
- IV ZR 113/96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 19468
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 25.01.1996
- LG München I
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHZ 135, 178 - 183
- BB 1997, 1173 (Kurzinformation)
- EWiR 1997, 573-574 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.) "Mercedes 300 SL"
- JR 1998, 153-154
- JZ 1997, 1126-1127 (Volltext mit amtl. LS)
- JuS 1997, 851-852 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1997, 778 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1997, 391 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1997, 1990-1991 (Volltext mit amtl. LS)
- NZV 1997, 307-308 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1997, 898-899 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1997, A45-A46 (Kurzinformation)
- ZIP 1997, 1042-1044 (Volltext mit amtl. LS)
- zfs 1997, 300-301 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Andreas E., A., P.-A.
Prozessgegner
A. V. AG,
vertreten durch den Vorstand, L.straße ..., M.
Amtlicher Leitsatz
Auch bei einer verdeckten Teilklage bleibt es bei dem Grundsatz, daß die Rechtskraft des Urteils nur den geltend gemachten Anspruch im beantragten Umfang ergreift und der Kläger nicht erklären muß, er behalte sich darüber hinausgehende Ansprüche vor.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz,
den Richter Dr. Zopfs, die Richterin Dr. Ritter und die Richter Terno und Seiffert
auf die mündliche Verhandlung vom 9. April 1997
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25. Januar 1996 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten aus einer bei ihr für einen Pkw Mercedes Benz 300 SL R (Roadster), Baujahr 1959, unterhaltenen Teilkasko-Ruhe-Versicherung weitere Entschädigungsleistungen.
Er hat behauptet, das Fahrzeug, dessen Zeitwert sich auf über 500.000 DM belaufen habe, sei am 10. März 1991 in einer Tiefgarage abgestellt gewesen. Am Abend dieses Tages habe er festgestellt, daß in sein abgeschlossenes Tiefgaragenabteil eingebrochen und sein Fahrzeug vollkommen ausgeplündert worden sei. Es seien zahlreiche Einzelteile entfernt, abgebrochen oder ausgebaut worden.
Der Kläger hatte nach Erhalt einer Abschlagszahlung von 100.000 DM in einem vorausgegangenen Rechtsstreit Entschädigungsleistungen von der Beklagten verlangt. Zur Begründung seines Antrags, ihm 130.068,97 DM zu zahlen, hatte er nach seinen Behauptungen notwendige Wiederherstellungsarbeiten und die dafür entstandenen Kosten näher dargelegt. Die Klage hatte in vollem Umfang Erfolg.
Mit seiner neuerlichen Klage verlangt der Kläger die Zahlung weiterer 144.697,63 DM und begehrt die Feststellung, daß die Beklagte ihm auch alle weiteren aus dem Diebstahl entstandenen Schäden zu ersetzen habe. Dazu hat er vorgetragen, er habe nach Abschluß des ersten Rechtsstreits die noch nicht beendeten Restaurierungsarbeiten an dem Fahrzeug fortsetzen und dazu eine Reihe weiterer seltener und wertvoller Ersatzteile beschaffen müssen; die Beklagte schulde ihm Ersatz auch der dafür entstandenen Kosten. Der Feststellungsantrag rechtfertige sich daraus, daß noch weitere Ersatzteile angeschafft werden müßten und die Beklagte auch insoweit eintrittspflichtig sei.
Die Beklagte hat gemeint, der Kläger habe bereits im Vorprozeß seinen Anspruch auf Kasko-Entschädigung aus dem behaupteten Diebstahl vom 10. März 1991 eingeklagt. Deshalb greife gegenüber der danach erhobenen Klage die Einrede der Rechtskraft durch. Die im Vorprozeß erhobene Klage sei nicht als Teilklage gekennzeichnet worden; auch aus der vom Kläger vorgetragenen Zusammenstellung der Schadensposten sei das nicht erkennbar gewesen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; sie sei unzulässig, weil ihr die Rechtskraft der im Vorprozeß ergangenen Urteile (Teilurteile und Schlußurteil) entgegenstehe. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit seiner Revision verfolgt er seine Klageanträge weiter.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Der Nachforderungsklage steht der Einwand der Rechtskraft (§ 322 Abs. 1 ZPO) nicht entgegen.
1.
a)
Das Berufungsgericht nimmt an, der Kläger habe im vorangegangenen Rechtsstreit keine offene, sondern eine sogenannte verdeckte Teilklage (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juni 1994 - XII ZR 128/93 - NJW 1994, 3165 unter I, 2 b) verfolgt. Weder für die Beklagte noch für das Gericht sei erkennbar gewesen, daß nur eine Teilforderung geltend gemacht worden sei. Wenngleich der Kläger damals zum Gesamtschaden eine Ersatzteilliste mit insgesamt 367 Positionen (mit jeweils zwölfstelligen Teilenummern) vorgelegt habe, sei aus den vorgelegten Rechnungen und Kostenvoranschlägen nicht ersichtlich gewesen, daß damit der Gesamtschaden - wie er sich aus der Liste dargestellt habe - noch nicht erschöpft worden sei. Denn die vorgelegten Rechnungen entbehrten teilweise der Teilenummern, so daß eine Zuordnung zur Ersatzteilliste auch insoweit nicht möglich, die Geltendmachung nur eines Teilschadens auch daraus nicht zu entnehmen gewesen sei. Schließlich habe auch der weitere Prozeßvortrag des Klägers nicht ausreichend deutlich gemacht, daß mit der Klage nur ein Teil des Ersatzanspruchs gegen die Beklagte eingeklagt werden sollte.
b)
Diese Auslegung der prozessualen Erklärungen, die das Revisionsgericht auch selbständig vornehmen kann (BGH, Urteil vom 15. Juni 1994, a.a.O.) ist rechtsfehlerfrei. Der Haupteinwand der Revision, schon aus der umfangreichen Ersatzteilliste sei deutlich geworden, welch ein quantitativ geringer Anteil der insgesamt entwendeten Teile im Vorprozeß Verfahrensgegenstand gewesen sei, verfängt nicht. Denn die im vorangegangenen Rechtsstreit vorgelegte Ersatzteilliste enthielt - im Gegensatz zu der im vorliegenden Verfahren eingereichten Liste - noch keine Kennzeichnung bei den einzelnen Teilen dahin, ob diese bereits für die im Vorprozeß abgerechneten Arbeiten Verwendung gefunden haben oder nicht. Ohne eine solche Kennzeichnung aber war - so zutreffend das Berufungsgericht - eine Zuordnung für Gegner und Gericht nicht möglich. Soweit die Revision schließlich dem Prozeßvortrag des Klägers im Vorprozeß weitere Hinweise entnehmen will, die nach ihrer Auffassung auf eine Teilklage hindeuten könnten, sind diese nicht so beschaffen, daß die Beklagte oder das Gericht Klarheit darüber gewinnen konnten, der Kläger wolle nur eine Teilforderung einklagen.
2.
a)
Unter Berufung auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27. Februar 1961 (BGHZ 34, 337) vertritt das Berufungsgericht die Auffassung, die Erhebung einer sogenannten verdeckten Teilklage habe hier zur Folge, daß eine Rechtskrafterstreckung auf den nicht beschiedenen Teil des Anspruchs eingetreten sei. Die Klage sei nicht als Teilklage erkennbar gewesen und der Kläger habe sich Mehrforderungen auch nicht vorbehalten. Ein solches Ergebnis sei auch sachgerecht, weil ein Kläger, der den Eindruck erwecke, den Gesamtschaden geltend zu machen, dem Gegner die Möglichkeit nehme, durch eine negative Feststellungswiderklage die Rechtskraft des Urteils im Vorprozeß auf über den geltend gemachten Anspruch hinausgehende Ansprüche zu erstrecken. Im Ergebnis stehe demgemäß die Rechtskraft der im Vorprozeß ergangenen Urteile der Erhebung einer Nachforderungsklage entgegen.
b)
Dagegen wendet sich die Revision mit Recht.
aa)
Die jede neue Verhandlung und Entscheidung über denselben Anspruch ausschließende materielle Rechtskraft eines Urteils reicht nach § 322 Abs. 1 ZPO nur soweit, wie über den durch die Klage erhobenen Anspruch entschieden worden ist. Hat ein Kläger im vorangegangenen Prozeß nur einen Teilanspruch geltend gemacht, so erfaßt die Rechtskraft des Urteils nur diesen Teil des Anspruchs und erstreckt sich nicht auf den nicht eingeklagten restlichen Anspruch (BGHZ 34, 337, 339; 36, 365, 367; 93, 330, 334; BGH, Urteile vom 28. Juni 1985 - V ZR 43/84 - LM § 1011 BGB Nr. 3 unter I 2 b bb; vom 15. Juni 1994, a.a.O.). Das gilt grundsätzlich auch, wenn der Kläger - wie hier - im Vorprozeß eine sogenannte verdeckte Teilklage verfolgt hat, ohne sich weitergehende Ansprüche vorzubehalten (BGH, Urteil vom 28. Juni 1985, a.a.O.). Eines förmlichen Vorbehalts bedarf es weder aus prozessualen noch aus materiell-rechtlichen Gründen. Grundsätzlich braucht ein Kläger, der einen bezifferten Anspruch geltend macht, nicht zu erklären, er behalte sich die darüber hinausgehenden Ansprüche vor, denn das ergibt sich schon daraus, daß die Rechtskraft nur den im Prozeß geltend gemachten Anspruch ergreift, der gemäß § 308 ZPO durch den Klageantrag beschränkt wird. Die Rechtskraft eines Urteils erstreckt sich nicht auf den nicht eingeklagten Rest eines teilbaren Anspruchs oder auf andere Ansprüche aus dem gleichen Sachverhalt, selbst wenn sich das Urteil darüber ausläßt (BGH, Urteil vom 15. Juni 1994, a.a.O., unter I 2 a mit zahlr. Nachw.).
bb)
Die Rechtsprechung hat von diesem Grundsatz zwar Ausnahmen anerkannt (vgl. BGH, Urteile vom 28. Juni 1985 a.a.O.; vom 15. Juni 1994 a.a.O. - vgl. im übrigen die Darstellung der Rechtsprechungsentwicklung durch Kuschmann, Festschrift für Schiedermair, 1976, S. 351, 359 ff.; Batsch, ZZP 86, 254, 256). Eine solche Ausnahme betrifft auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27. Februar 1961, a.a.O., auf die das Berufungsgericht seine Auffassung stützen will. In jenem Falle hatte der Bundesgerichtshof für einen Anspruch auf Erhöhung einer Enteignungsentschädigung allerdings eine Rechtskraftwirkung über den bezifferten Anspruch hinaus angenommen, dies aber unter anderem mit den Besonderheiten des Verfahrens und letztlich damit begründet, daß er das Vorgehen des Klägers im Vorprozeß und insbesondere seinen Antrag dahin auffaßte, er habe Zahlung "der ganzen angemessenen vom Gericht festzusetzenden Entschädigung" verlangt und mit seiner Bezifferung nur die Höhe dieser Entschädigung errechnet. Diese mithin zu einem Sonderfall ergangene Entscheidung läßt sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht verallgemeinern. Sie beruht - wie schon der V. Zivilsenat in seinem Urteil vom 28. Juni 1985 ausgeführt hat - letztlich darauf, daß der Klageantrag im Vorprozeß in bestimmter Weise verstanden und nicht nur ein beziffertes Zahlungsverlangen, sondern "die ganze angemessene vom Gericht festzustellende Entschädigung" als Streitgegenstand betrachtet wurde. Eine ähnliche Sachlage mag gegeben sein, wenn der Kläger im Vorprozeß die Höhe eines Schadensersatzanspruchs in das Ermessen des Gerichts gestellt hatte (RG Warn. 1925 Nr. 138).
Eine solche Einordnung des Klagebegehrens des Klägers im vorangegangenen Rechtsstreit ist hier aber ausgeschlossen. Er hatte einen ohne weiteres teilbaren Ersatzanspruch gegen die Beklagte durch seinen Antrag der Höhe nach bestimmt und eingeschränkt, ohne zum Ausdruck zu bringen, er halte dies für den gesamten Ersatzanspruch. Dann aber muß es bei dem Grundsatz bleiben, daß die Rechtskraft nur den geltend gemachten Anspruch im beantragten Umfang ergreift und der Kläger auch nicht erklären muß, er behalte sich darüber hinausgehende Ansprüche vor.
3.
Soweit das Berufungsgericht schließlich erwägt, der vom Kläger im Vorprozeß unterlassene Vorbehalt einer Nachforderung könne als Verzicht auf weitergehende Ansprüche aufzufassen sein, fehlt es bislang an einer tragfähigen Begründung und insbesondere an Feststellungen des Berufungsgerichts dazu, woraus sich ein Verzichtswille des Klägers hinsichtlich der Mehrforderungen ergeben soll. Auch eine Verwirkung kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Beklagte nach dem Vorprozeß wiederholt auf die Einrede der Verjährung verzichtet hat.
Dr. Zopfs
Dr. Ritter
Terno
Seiffert