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§ 24 KaffeeStG - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Kaffeesteuergesetz (KaffeeStG)
Amtliche Abkürzung
KaffeeStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
612-15-3

Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

  1. 1.

    entgegen § 9 Absatz 3 Kaffee nicht oder nicht rechtzeitig aufnimmt, nicht oder nicht rechtzeitig ausführt, nicht oder nicht rechtzeitig liefert oder nicht oder nicht rechtzeitig übernimmt oder

  2. 2.

    entgegen § 17 Absatz 4, auch in Verbindung mit § 3, eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet.