Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.07.1967, Az.: 4 StR 200/67

Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens; Grundlagen der Darlegung von Revisionsgründen im Strafprozess; Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Totschlages

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.07.1967
Aktenzeichen
4 StR 200/67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 13174
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hagen - 14.12.1966

Verfahrensgegenstand

Totschlag

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 14. Juli 1967,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Börtzler,
Bundesrichter Mayr,
Bundesrichter Dr. Sanders,
Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Hagen vom 14. Dezember 1966 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Schwurgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte in der Nacht zum 29. Juni 1966 seine drei ehelichen Kinder - den 7 Jahre alten Axel, die 3-jährige Karin und den 1 1/2 Jahre alten Frank - wohlüberlegt durch Erdrosseln getötet hat. Es hat ihn hiergegen des Totschlags in drei Fällen schuldig befunden und, weil es die Taten als besonders schwere Fälle (§ 212 Abs. 2 StGB) erachtet hat, zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt.

2

Mit der Revision erhebt der Angeklagte die Sachrüge. Das Rechtsmittel ist darauf beschränkt, daß das Schwurgericht den Absatz 2 des § 212 StGB angewendet hat. Gegen den Schuldspruch wegen Totschlags in drei Fällen, der übrigens keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen läßt, richtet sich die Revision nicht.

3

Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.

4

1.

Ein besonders schwerer Fall einer Straftat liegt vor, wenn die Tat bei Berücksichtigung aller Umstände die erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden und deshalb vom Gesetz bei der Aufstellung des ordentlichen Strafrahmens schon bedachten Fälle an Strafwürdigkeit so übertrifft, daß der ordentliche Strafrahmen zur Sühne nicht ausreicht. Die Gesamtheit der äußeren und der inneren Seite des Verbrechens muß gewürdigt werden; die Persönlichkeit des Täters und die Gründe, die ihn zu der Tat bewegen haben, müssen sorgfältig gewertet werden. Dabei sind die wesentlichen Strafzumessungsgründe der Tat selbst zu entnehmen; die Begleitumstände dürfen nicht außer Betracht bleiben, aber ihnen ist geringeres Gewicht beizulegen (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - BGHSt 2, 181, 182 [BGH 28.02.1952 - 4 StR 936/51];  5, 124, 130 [BGH 10.11.1953 - 1 StR 227/53]; NJW 1952, 234;  1953, 1480, 1481 [BGH 09.06.1953 - 1 StR 206/53]- und vorher schon des Reichsgerichts - HGSt 69, 164, 168 bis 170; 69, 240; 72, 205, 207; 73, 172, 176. Auch das Schrifttum vertritt dieselbe Auffassung: LK 8. Aufl. vor § 13 Anm. B II 3 e; Schönke/Schröder 13. Aufl. vor § 13 Rz. 38; Schwarz/Dreher 28. Aufl. vor § 13 Anm. 1 B).

5

Bei der Frage, ob ein nicht von bestimmten tatbestandsmäßigen Voraussetzungen abhängig gemachter besonders schwerer Fall anzunehmen ist, handelt es sich um eine Frage der Strafzumessung (BGHSt 2, 181, 182 [BGH 28.02.1952 - 4 StR 936/51]/183; BGH NJW 1953, 1480/1481; RGSt 72, 205, 206/207). Diese obliegt allgemein und auch in diesem Sonderfall ausschließlich dem Tatrichter. Das Revisionsgericht kann in eigener Zuständigkeit die gebotene Abwägung und Würdigung aller Umstände nicht selbst vornehmen. Es kann und darf nur nachprüfen, ob dem Tatrichter bei der Annahme des besonders schweren Falles ein Rechtsfehler unterlaufen ist (BGH NJW 1952, 234). Das wäre dann der Fall, wenn der Tatrichter die Entscheidung über das Vorliegen des besonders schweren Falles nicht in der gebotenen Weise getroffen hat, wenn er dabei einem Denkfehler erlegen ist oder wenn er einen für die Strafzumessung bedeutsamen naheliegenden Umstand, der möglicherweise zu Gunsten des Täters hätte gewertet werden können, außer acht gelassen hat.

6

2.

Die Nachprüfung unter diesen Gesichtspunkten ergibt, daß das angefochtene Urteil, soweit es die Taten als besonders schwere Fälle des Totschlags erachtet, keinen Rechtsfehler enthält.

7

a)

Das Schwurgericht hat alle für die Beurteilung der Frage, ob besonders schwere Fälle des Totschlags anzunehmen sind, bedeutsamen Umstände rechtlich einwandfrei festgestellt und sorgfältig abgewogen. Es hat dabei das Tatgeschehen selbst, das überlegte Vorgehen des Angeklagten, die Art seiner Persönlichkeit, seine bisherige Entwicklung und sein bisheriges Verhalten und vor allem auch seine Beweggründe sowie seine Absicht, sich selbst das Leben zu nehmen und dadurch auf seine Weise zu sühnen, geprüft und rechtlich einwandfrei gewertet.

8

b)

Soweit die Revision Widersprüche und Denkfehler des angefochtenen Urteils geltend macht, kann ihr nicht gefolgt werden.

9

Teilweise geht die Revision von anderen Feststellungen aus, als sie das Schwurgericht getroffen hat. Der Angeklagte wußte, daß seine Frau die Kinder liebte (UA S. 14), daß sie, wenn sie zu Hause war, für den Haushalt und auch für die Kinder sorgte sowie daß sie jeweils aus Angst vor ihm, vor seiner Trunkenheit und seinen dann eintretenden Gewalttätigkeiten, von zu Hause wegging (UA S. 15). Deswegen trifft die Meinung der Revision, der Angeklagte sei "immer dann straffällig geworden, wenn er von demjenigen, der ihn hätte Lebenspartner sein sollen, zurückgestoßen wurde", jedenfalls für die jetzt zur Aburteilung stehenden Verbrechen nach den Urteilsfeststellungen nicht zu. Wenn er sich nichts zu schulden kommen ließ, blieb seine Frau bei ihm und erfüllte ihre ehelichen Pflichten. Sie ging an den Wochenenden nur weg, wenn er sie in betrunkenem Zustand geschlagen oder bedroht hatte. Sie war zwar "das schwere Leben leid" und wollte sich "amüsieren"; sie tat dies aber nur - wie er selbst angegeben hat (UA S. 6) -, wenn sie von ihm weg war.

10

Abwegig ist die Meinung der Revision, es sei "schlechthin undenkbar, daß bei der Tötung eines Menschen keinem anderen Menschen ein derartiges Leid zugefügt wird", wie er es seiner Frau durch die Tötung ihrer Kinder, die sie liebte, zugefügt hat.

11

In übrigen versucht die Revision in unzulässiger Weise, die vom Schwurgericht vorgenommene Beweiswürdigung und Bewertung der festgestellten Umstände durch ihre eigene zu ersetzen.

12

Da nach allem das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen läßt, muß die Revision verworfen werden.

Rotberg
Börtzler
Mayr
Sanders
Spiegel