Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.06.1982, Az.: BVerwG 5 C 23.81
Weiterführung einer ersten Ausbildung; Allgemeine Studienempfehlungen; Ausbildungsförderung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.06.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 C 23.81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 11932
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Oldenburg - 18.11.1977 - AZ: II A 265/77
- OVG Lüneburg 19.08.1980 - AZ: 4 A 1/78
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- ZfSH 1982, 374
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Zur Frage, wann eine weitere Ausbildung die erste Ausbildung in derselben Richtung fachlich weiterführt (im Ausschluß an BVerwGE 55, 205 bejaht für Studium der Erziehungswissenschaften - Studienrichtung Schule - im Ausschluß an Studium für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen).
- 2.
Allgemeine an eine Vielzahl von Auszubildenden gerichtete Empfehlungen, zur Erreichung besserer Berufsaussichten eine weitere Ausbildung durchzuführen, begründen für sich allein keine besonderen Umstände des Einzelfalles i.S. des § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG (Bestätigung von BVerwGE 55, 205 [210 f.]).
In der Verwaltungsstreitsache hat
der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juni 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink, Rechlitz, Dr. Schwarz und Bermel
fürRecht erkannt;
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vors 19. August 1980 und die Anschlußrevision des Klägers gegen dieses Urteil werden zurückgewiesen.
Die Beklagte und bei Kläger tragen jeweils die Kosten ihrer Revision. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt Förderungsleistungen für eine weitere Ausbildung. Er schloß im Januar 1976 bei der beklagten Universität sein Studium für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen mit der ersten Lehrerprüfung ab. Für diese Ausbildung erhielt er bis September 1975 einschließlich, dem Ablauf der Förderungshöchstdauer, Ausbildungsförderung. Im Sommersemester 1976 begann er bei der Beklagten des Studium der Erziehungswissenschaften - Studienrichtung Schule - mit dem Ziel, den akademischen Grad eines Diplom-Pädagogen zu erwerben. Wegen des vorangegangenen Studiums wurden dem Kläger vier Studiensemester angerechnet; ferner brauchte er keine Diplom-Vorprüfung abzulegen.
Den Antrag des Klägers vom 25. März 1976, ihm für das Studium der Erziehungswissenschaft Ausbildungsförderung zu gewähren, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 17. August 1976 ab und gab zur Begründung an, es fehle für die weitere Ausbildung an den Förderungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG. Nach erfolglosem Vorverfahren hat der Kläger dagegen Verpflichtungsklage erhoben, der das Verwaltungsgericht in der Form eines Bescheidungsurteils mit der Begründung stattgegeben hat, die Ausbildung des Klägers sei sowohl nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG als auch nach § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG förderungsfähig, Die dagegen von der Beklagten eingelegte Berufung hat das Oberverwaltungsgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beklagte verpflichtet wurde, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts neu zu bescheiden. Zur Begründung hat das Berufungsgericht im wesentlichen ausgeführt: Die weitere Ausbildung des Klägers sei nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG zu fördern, weil sie seine erste Ausbildung in derselben Richtung fachlich weiterführe. Das materielle Wissenssachgebiet, das der Lehrerausbildung zugrunde liege, könne mit dem Begriff Pädagogik im Schulwesen umschrieben werden. Damit identisch sei das Wissenssachgebiet, das dem Diplom-Studium der Erziehungswissenschaft - Studienrichtung Schule - zugrunde liege. Das werde im einzelnen durch die für die beiden Studien geltenden Prüfungsordnungen belegt. Ferner werde aus dem Vergleich der Studieninhalte deutlich, daß die Studienrichtung Schule auf dem Gebiet der Schulpädagogik vertiefte und zusätzliche Kenntnisse und Fertigkeiten vermittle, wie es § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG für die Förderung einer weiteren Ausbildung voraussetze. - Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts sei die Ausbildung des Klägers allerdings nicht nach§ 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG zu fördern. Besondere Umstände des Einzelfalles, die nach jener Vorschrift für den Förderungsanspruch ausschlaggebend seien, könnten nicht Umstände sein, die eine Vielzahl von Auszubildenden gleichermaßen beträfen. Das gelte für schlechte Berufsaussichten, die Absolventen bestimmter Ausbildungen hätten, und ebenso für Empfehlungen und Auskünfte auch staatlicher Stellen über bestimmte Ausbildungswege, auf die sich der Kläger berufe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten und die Anschlußrevision des Klägers. Die Beklagte will erreichen, daß die Klage abgewiesen wird. Sie ist der Meinung, daß die Förderungsvoraussetzungen des§ 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG nicht vorliegen, weil die Wissenssachgebiete der hier in Rede stehenden Ausbildungen lediglich miteinander verwandt, aber nicht identisch seien. Der Kläger wendet sich gegen die Revision der Beklagten und will mit seiner Ausschlußrevision erreichen, daß entsprechend der Auffassung des Verwaltungsgerichts seine Ausbildung auch nach § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG als förderungsfähig eingesehen wird. Die Beklagte hält die Ausschlußrevision für unzulässig.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er hält die Revision der Beklagten für begründet.
II.
Revision und Anschlußrevision bleiben ohne Erfolg.
Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß das vom Kläger unternommene Studium der Erziehungswissenschaften - Studienrichtung Schule - gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes - BAföG - in der anzuwendenden Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 1976 (BGBl. I S. 989) dem Grunde nach förderungsfähig ist. Der Kläger betreibt mit diesem Studium eine weitere Ausbildung, die seine erste, mit der ersten Lehramtsprüfung abgeschlossenen Ausbildung in derselben Richtung fachlich weiterführt.
Wie der erkennende Senat in BVerwGE 55, 205 (208) entschieden hat, verlangt § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG die Weiterführung der ersten Ausbildung in "derselben" (Fach-)Richtung. Um dieser Voraussetzung zu genügen, reicht es nicht aus, daß das materielle Wissenssachgebiet der weiteren Ausbildung mit demjenigen der ersten Ausbildung lediglich verwandt ist oder daß die Wissenssachgebiete beider Ausbildungen weitgehend einander angenähert sind. Erforderlich ist vielmehr die Identität des Wissenssachgebietes der ersten Ausbildung und der weiteren Ausbildung. Eine derartige Übereinstimmung im Wissenssachgebiet ist nicht schon anzunehmen, wenn die erste und die weitere Ausbildung unter einen sehr weitgefaßten Oberbegriff eingeordnet werden können, wie beispielsweise die (fachlichen) Richtungen Elektrotechnik, Bauwesen und Bergbau unter das Ingenieur-Studium. Auch der Begriff Erziehungswissenschaft hat eher die Bedeutung eines solchen weitgefaßten Oberbegriffs als die einer Identitätsbezeichnung für ein bestimmtes Wissenssachgebiet.
Die solchermaßen zu verstehende Forderung nach Identität des Wissenssachgebietes schränkt die Förderungsmöglichkeit nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG nicht in einer durch den Gesetzeszweck nicht gedeckten Weise ein. Jede weitere Ausbildung ist vielmehr förderungsfähig, wenn sie die erste Ausbildung in derselben Richtung fachlich "weiterführt". Dies ist dann der Fall, wenn die weitere Ausbildung vertiefte und damit zusätzliche Kenntnisse und/oder Fertigkeiten auf dem der ersten Ausbildung zugrunde liegenden Wissenssachgebiet vermittelt (a.a.O. S. 208). Die in der genannten Entscheidung des Senats offengelassene Frage, ob hierfür zu verlangen sei, daß die weitere Ausbildung an einer höherrangigen Ausbildungsstätte durchgeführt wird mit der Folge, daß jedes zweite Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule als weitere Ausbildung nicht nach Satz 1, sondern allein nach Satz 2 des § 7 Abs. 2 BAföG förderungsfähig wäre, ist im Hinblick auf die mit der Neufassung des § 7 Abs. 2 durch das Siebente Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 13. Juli 1981 (BGBl. I S. 625) - BAföG n.F. - beabsichtigte Einengung der Förderungsmöglichkeiten für eine weitere Ausbildung auch bei der Auslegung der Vorschrift in der hier noch anzuwendenden früheren Gesetzesfassung zu verneinen. § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG n.F. setzt nunmehr voraus, daß die Erstausbildung zu einem Hochschulabschluß geführt hat. Wäre unter der Geltung des im vorliegenden Fall anzuwendenden Rechts die Durchführung der weiteren Ausbildung an einer höherrangigen Ausbildungsstätte zu fordern, könnte nach dem Inkrafttreten des Siebenten BAföG-Änderungsgesetzes eine bisher nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG nicht förderungsfähige zweite Hochschulausbildung gefördert werden, sofern der Ausbildungsgang der weiteren Ausbildung nicht länger als zwei Jahre dauert. Das widerspräche der mit der Neufassung der Vorschrift verfolgten Absicht des Gesetzgebers.
Das Berufungsgericht kommt unter Heranziehung und Würdigung der einschlägigen landesrechtlichen Prüfungsordnungen (Prüfungsordnung für das Lehramt an Volksschulen im Lande Niedersachsen [Erlaß des Nds. Kultusministers vom 26. Juli 1968, Nds. MBl. S. 840] und Diplom-Prüfungsordnung in Erziehungswissenschaft für die Pädagogische Hochschule Niedersachsen [Bekanntmachung des Nds. Kultusministers vom 30. Juni 1970, Nds. MBl. S. 1146]) zu der Annahme, das vom Kläger als erste Ausbildung abgeschlossene Studium für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen und das als weitere Ausbildung betriebene Diplom-Studium der Erziehungswissenschaft in der Studienrichtung Schule gehörten zu demselben materiellen Wissenssachgebiet. Ferner hat das berufungsgericht festgestellt, das Diplom-Studium vermittle auf demselben Wissenssachgebiet, das der Lehrerausbildung zugrunde liege, nämlich dem Gebiet der Schulpädagogik, vertiefte und damit zusätzliche Kenntnisse und Fertigkeiten. Diese in Auslegung nicht revisiblen Landesrechts getroffenen Feststellungen begegnen keinen bundesrechtlichen Bedenken.
Bei der Bestimnung des Wissenssachgebietes der weiteren Ausbildung hat das Berufungsgericht nicht verkannt, daß für das Diplom-Studium der Erziehungswissenschaft kein einheitliches Wissenssachgebiet angenommen werden kann (vgl. BVerwG, a.a.O. S. 210). Unter Heranziehung der Vorschriften der Diplom-Prüfungsordnung, die nach der Diplom-Vorprüfung eine Konzentration des Studiums auf eine der fünf wahlweise zur Verfügung stehenden Studienrichtungen fordert (vgl.§ 3 Abs. 3 Diplom-Prüfungsordnung), hat es die dadurch bedingte weitgehende Spezialisierung in der Weise berücksichtigt, daß es die vorangegangene Lehrerausbildung mit dem Diplom-Studium allein in der Studienrichtung Schule nach dem jeweiligen Inhalt der Abschlußprüfungen und den Lehrveranstaltungen, in denen die für das Ziel der Ausbildung notwendigen Kenntnisse vermittelt werden, verglichen hat. Soweit die Beklagte und der Oberbundesanwalt dem nach diesem Vergleich gefundenen Ergebnis entgegenhalten, das Berufungsgericht habe dem Umstand ungenügendes Gewicht beigelegt, daß die Lehrerausbildung praxisorientiert sei, während es sich bei dem Studium der Diplom-Pädagogik um ein rein wissenschaftliches Studium zur Vermittlung theoretischer Grundlagen handele, wird verkannt, daß auch das Lehramtsstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule durchgeführt wird, dessen Lehrveranstaltungen ebenfalls vornehmlich theoretische Grundkenntnisse auf dem Gebiet der Schulpädagogik vermitteln.
Die Anschlußrevision des Klägers ist gemäß § 141 VwGO in Verbindung mit § 127 VwGO zulässig. Sie setzt eine Beschwer, wie sie die Beklagte für das Rechtsmittel des Klägers vermißt, nicht voraus (BVerwGE 29, 261 [264]). Davon unabhängig ist der Kläger durch die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, daß der Förderungsanspruch nicht auf§ 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG zu stützen sei, beschwert. Der allgemeine Grundsatz, daß ein Rechtsmittel, das sich allein gegen eine bestimmte Begründung des angefochtenen Urteils richtet, nicht zulässig ist, gilt dann nicht, wenn die vom Rechtsmittelführer angestrebte Begründung für seinen Anspruch eine größere Tragweite hat als die vom Gericht vertretene Begründung (vgl. BVerwGE 29, 210, [213]). So liegt der Fall hier. Wenn dem Kläger für seine weitere Ausbildung ein Förderungsanspruch nach § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG zustehen würde, würden sich die Freibeträge vom Einkommen der Eltern gemäß § 25 a Abs. 1 Nr. 4 BAföG um 100 v.H. erhöhen. Das hätte entscheidende Rückwirkungen auf die Höhe des zu leistenden Forderungsbetrages. Der Kläger ist deshalb auch durch die ihm ungünstige Begründung des Berufungsgerichts zur Anwendung des§ 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG beschwert und kann sich dagegen mit einem Rechtsmittel zur Wehr setzen.
Die Anschlußrevision ist jedoch unbegründet. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß der Kläger einen Förderungsanspruch nicht aus § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG herleiten kann. Bereits aus systematischen Gründen ist die angeführte Vorschrift nicht anwendbar, wenn eine weitere Ausbildung, wie im Falle des Klägers, unter die Förderungsmöglichkeiten des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG fällt. Denn die Worte in § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG, "im übrigen" werde Ausbildungsförderung für eine weitere Ausbildung geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigten, bringen zum Ausdruck, daß diese Förderungsmöglichkeit nur in Betracht kommt, wenn eine Förderung nach der voranstehenden Regelung in Abs. 2 Satz 1 nicht erfolgen kann. Line Anspruchskonkurrenz zwischen§ 7 Abs. 2. Satz 1 BAföG einerseits und Satz 2 dieser Vorschrift andererseits scheidet daher aus. Davon unabhängig steht dem Kläger ein Anspruch nach Satz 2 auch deshalb nicht zu, weil die besonderen Umstände des Einzelfalles die Förderung seiner weiteren Ausbildung nicht rechtfertigen. Wie der Senat in seiner auch vom Kläger angeführten Entscheidung vom 26. Januar 1978 - BVerwG 5 C 39.77 - BVerwGE 55, 205 (211) ausgeführt hat, ist aus der Formulierung "besondere Umstände des Einzelfalles" zu folgern, daß es sich nicht um Umstände handeln darf, die nicht nur den betreffenden Auszubildenden, sondern eine Vielzahl von Auszubildenden gleichermaßen betreffen. Es sind deshalb Empfehlungen und Auskünfte staatlicher Stellen über bestimmte Ausbildungswege - jedenfalls für sich allein - nicht geeignet, besondere Umstände des Einzelfalles im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG zu begründen.
Das gilt auch für die Empfehlungen, die der Kläger in seinem Falle anführt. So werden entgegen seiner Meinung, die er vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht vertreten hat, Empfehlungen staatlicher Stellen über einen bestimmten Studienaufbau nicht dadurch zu besonderen Umständen des Einzelfalles, daß sie von mehreren Stellen unabhängig voneinander den Auszubildenden gegeben werden. Derartige Empfehlungen betreffen weiterhin alle Auszubildenden, die einen bestimmten Studiengang wählen wollen. Das zeigt vor allem der Inhalt dieser Empfehlungen, wie er im Urteil des Verwaltungsgerichts und auch andeutungsweise in der Begründung des Klägers zu seiner Anschlußrevision wiedergegeben wird. Danach beziehen sich die Empfehlungen auf die schlechte Arbeitsmarktlage und die dadurch bedingten Schwierigkeiten, einen Arbeitsplatz dann zu finden, wenn die Auszubildenden ausschließlich einen Abschluß als Diplom-Pädagoge erlangt haben. Um die Chancen für eine Einstellung zu verbessern, wurde den Auszubildenden empfohlen, zunächst das Lehramtsstudium durchzuführen und daran den Studiengang des Diplom-Pädagogen anzuschließen. Bei diesen Schwierigkeiten handelt es sich nicht um besondere Umstände des Einzelfalles, sie gelten vielmehr für eine unbestimmte Zahl von Auszubildenden in gleicher Weise. Die vom Kläger angeführte Frage der Kausalität zwischen allgemeiner Empfehlung und konkretem Entschluß des Auszubildenden spielt dabei keine Rolle. Zwar hat der erkennende Senat in seiner Entscheidung BVerwGE 55, 205 (211) erörtert, ob Empfehlungen bestimmter staatlicher Stellen für den Studienentschluß ursächlich gewesen seien, und besondere Umstände des Einzelfalles verneint, weil der Ursachenzusammenhang fehlte. Diese Art der Argumentation erklärt sich jedoch daraus, daß der genaue Inhalt der entsprechenden Empfehlungen im Berufungsverfahren nicht festgestellt worden war und deshalb nicht ausgeschlossen werden konnte, daß sie konkrete Beziehung zum Einzelfall hatten. Diese Frage konnte offenbleiben, weil nach dem festgestellten Sachverhalt jedenfalls der Ursachenzusammenhang zwischen Empfehlung und Studienentschluß fehlte. Im vorliegenden Fall ergibt sich dagegen aus den vom Berufungsgericht zum Gegenstand seiner Feststellungen gemachten Gerichtsakten und dem Vorbringen des Klägers, daß die ihm gegebenen Empfehlungen, wie dargelegt, nicht auf die besonderen Umstände des Einzelfalls bezogen waren, sondern die allgemeine Lage und damit eine Vielzahl von Fällen betrafen. Damit ist die Frage, zu welchem Zeitpunkt der Kläger seinen Studienentschluß gefaßt hat und welche der allgemeinen Empfehlungen dafür ausschlaggebend war, für die Anwendung des § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG ohne Bedeutung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.
Dr. Fink
Rochlitz
Dr. Schwarz
Bermel