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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 08.12.2021, Az.: 10 AZR 411/19

Abgrenzung zwischen Bautenschutzmaßnahmen und Gebäudehebungen i.S.d. Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes; Gebäudehebungen als bauliche Tätigkeit; Bauliche Tätigkeit bei betrieblichen Tätigkeiten zur Erbringung baulicher Leistungen; Zusammenhangtätigkeit bei Wartung und Reparatur von Arbeitsmitteln; Zurechnung von Zusammenhangtätigkeiten zur baulichen Haupttätigkeit; Zweckbestimmung der Tätigkeit als Maßstab für deren Zuordnung zu einer baulichen Haupttätigkeit; Teilweise Parallelentscheidung zu BAG 10 AZR 362/19 v. 08.12.2021

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
08.12.2021
Aktenzeichen
10 AZR 411/19
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2021, 59093
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BAG:2021:081221.U.10AZR411.19.0

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Frankfurt/Main - 02.07.2019 - AZ: 12 Sa 1536/18 SK
ArbG Wiesbaden - 22.08.2018 - AZ: 7 Ca 1215/17

Redaktioneller Leitsatz

1. Ein Betrieb, der Gebäude mit hydraulischen Hubvorrichtungen anhebt, fällt nach § 1 Abs. 2 Abschn. II der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes in den betrieblichen Geltungsbereich der Verfahrenstarifverträge.

2. Die Wartung und die Reparatur von Arbeitsmitteln können der baulichen Haupttätigkeit als Zusammenhangstätigkeiten zuzurechnen sein.

3. Zusammenhangstätigkeiten, die einer baulichen Haupttätigkeit dienen, sind der Haupttätigkeit auch dann zuzurechnen, wenn sie arbeitszeitlich überwiegen.

In Sachen
Beklagter, Berufungskläger und Revisionskläger,
pp.
Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter,
hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8. Dezember 2021 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesarbeitsgericht Gallner, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Brune, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Pulz sowie die ehrenamtlichen Richter Petri und Satl für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 2. Juli 2019 - 12 Sa 1536/18 SK - wird zurückgewiesen.

  2. 2.

    Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

[Entscheidungsgründe]

1

Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren - 10 AZR 362/19 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Gallner
Brune
Pulz
Petri
Satl