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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 03.08.1982, Az.: 3 AZR 1219/79

Zulage; Widerruf

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
03.08.1982
Aktenzeichen
3 AZR 1219/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 10017
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Aachen 05.04.1979 - 2 Ca 374/78
LAG Düsseldorf 24.09.1979 - 10 (24) Sa 969/79

Fundstellen

  • BAGE 39, 277 - 284
  • JR 1983, 484
  • NJW 1983, 2519-2520 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitzubestimmen, wenn der Arbeitgeber eine freiwillig gewährte "jederzeit widerrufliche Zulage" gegenüber sämtlichen Zulageempfängern widerruft, um sie künftig nach anderen Grundsätzen gewähren zu können (im Anschluß an das Urteil des BAG vom 17. Dezember 1980 - 5 AZR 570/78 -).

2. Erklärt der Arbeitgeber den Widerruf ohne den Betriebsrat zu beteiligen, so ist der Widerruf unwirksam.