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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 12.03.1975, Az.: 4 AZR 248/74

Tarifverträge; Graphisches Gewerbe; Begründung der anspruchsauslösenden Maßnahme; Technische Entwicklung; Rationalisierung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
12.03.1975
Aktenzeichen
4 AZR 248/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 10066
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hamburg 12.02.1974 - 1 Sa 94/73

Fundstelle

  • AR-Blattei Kündigungsschutz Entsch 151

Amtlicher Leitsatz

1. Die Anspruchsvoraussetzungen des § 3 TV Rat sind nur erfüllt, wenn die anspruchsauslösende Maßnahme einmal mit der technischen Entwicklung und im Sinne eines zweiten, selbständigen Erfordernisses auch mit Rationalisierung zu begründen ist.

2. Zur Verursachung einer anspruchsbegründenden Maßnahme durch die "technische Entwicklung" bedarf es des Vollzuges einer konkreten technischen Maßnahme im Rahmen der allgemeinen technischen Gesamtentwicklung in dem betreffenden Betrieb oder Unternehmen.

3. Unter "Rationalisierung" im Sinne von § 3 TV Rat sind alle Maßnahmen zur Steigerung des wirtschaftlichen Erfolges unter Einschluß von Änderungen im Fertigungs- und Verteilungsprozeß zu verstehen, die zur Einsparung menschlicher Arbeitskräfte führen.