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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 31.01.1973, Az.: 2 BvR 454/71

Entfaltung der Persönlichkeit; Recht am gesprochenen Wort; Recht am eigenen Bild; Heimliche Tonbandaufnahme; Strafverfahren

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
31.01.1973
Aktenzeichen
2 BvR 454/71
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1973, 11035
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Osnabrück 03.05.1971 - 12 Qs 86/71

Fundstellen

  • BVerfGE 34, 239
  • BVerfGE 34, 238 - 251
  • DVBl 1973, 359-361 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1973, 504-506 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • MDR 1973, 477-478 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1973, 891-893 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

1. Rechtspositionen, die für die Entfaltung der Persönlichkeit notwendig sind, werden auch durch das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG geschützt. Dazu gehört in bestimmten Grenzen, ebeso wie das Recht am gesprochenen Wort , das Recht am eigenen Bild.

Aus diesem Grund darf grundsätzlich jedermann selbst und allein bestimmen, wer sein Wort aufnehmen soll sowie ob und vor wem seine auf einen Tonträger aufgenommene Stimme wieder abgespielt werden darf.

2. Damit ist noch nicht ausgeschlossen, daß in Fällen, wo überwiegende Interessen der Allgemeinheit dies zwingend gebieten, auch das schutzwürdige Interesse des Beschuldigten an der Nichtverwertung einer heimlichen Tonbandaufnahme im Strafverfahren dieser weichen muß.