Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 108a LPersVG - AOK Rheinland-Pfalz/Saarland, IKK Südwest, Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz

Bibliographie

Titel
Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG) 
Amtliche Abkürzung
LPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2035-1

In Abweichung von § 56 Abs. 2 wird der Gesamtpersonalrat in personellen Angelegenheiten der Beschäftigten einer nach § 5 Abs. 3 verselbstständigten Dienststelle oder mehrerer nach § 5 Abs. 3 verselbstständigten Dienststellen nur beteiligt, wenn der Vorstand die Entscheidungen trifft.