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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.03.2007, Az.: BVerwG 2 B 16/07

Wohnung eines Beamten als Dienststätte bei Durchführung einer dienstlich angeordneten oder genehmigten Telearbeit oder Wohnraumarbeit in seiner Wohnung; Zulassung der Revision bei grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.03.2007
Aktenzeichen
BVerwG 2 B 16/07
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 15913
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Neustadt an der Weinstraße - 03.07.2006 - AZ: VG 6 K 647/06.NW
OVG Rheinland-Pfalz - 24.11.2006 - AZ: 2 A 11005/06/OVG
nachfolgend
BVerwG - 24.04.2008 - AZ: BVerwG 2 C 14.07

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. März 2007
durch
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dawin, Dr. Kugele und Dr. Heitz
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 24. November 2006 wird aufgehoben.

Die Revision des Klägers wird zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

Die Revision des Klägers ist gemäß § 127 Nr. 2 BRRG, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. In dem Revisionsverfahren kann geklärt werden, ob die Wohnung des Beamten Dienststätte im Sinne von § 5 Abs. 4, § 2 Abs. 4 Satz 4 des Landesreisekostengesetzes Rheinland-Pfalz sein kann, wenn der Beamte seinen Dienst im Wege der dienstlich angeordneten oder genehmigten Tele- oder Wohnraumarbeit in seiner Wohnung versieht.

Prof. Dawin
Groepper
Dr. Heitz