Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.03.2007, Az.: BVerwG 2 B 16/07
Wohnung eines Beamten als Dienststätte bei Durchführung einer dienstlich angeordneten oder genehmigten Telearbeit oder Wohnraumarbeit in seiner Wohnung; Zulassung der Revision bei grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.03.2007
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 B 16/07
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2007, 15913
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Neustadt an der Weinstraße - 03.07.2006 - AZ: VG 6 K 647/06.NW
- OVG Rheinland-Pfalz - 24.11.2006 - AZ: 2 A 11005/06/OVG
- nachfolgend
- BVerwG - 24.04.2008 - AZ: BVerwG 2 C 14.07
Rechtsgrundlagen
- § 127 Nr. 2 BRRG
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
- § 2 Abs. 4 S. 4 LRKG,RP
- § 5 Abs. 4 LRKG,RP
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. März 2007
durch
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dawin, Dr. Kugele und Dr. Heitz
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 24. November 2006 wird aufgehoben.
Die Revision des Klägers wird zugelassen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Gründe
Die Revision des Klägers ist gemäß § 127 Nr. 2 BRRG, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. In dem Revisionsverfahren kann geklärt werden, ob die Wohnung des Beamten Dienststätte im Sinne von § 5 Abs. 4, § 2 Abs. 4 Satz 4 des Landesreisekostengesetzes Rheinland-Pfalz sein kann, wenn der Beamte seinen Dienst im Wege der dienstlich angeordneten oder genehmigten Tele- oder Wohnraumarbeit in seiner Wohnung versieht.
Groepper
Dr. Heitz