Bundesfinanzhof
Urt. v. 29.07.1992, Az.: I R 112/91
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 29.07.1992
- Aktenzeichen
- I R 112/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 23476
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstellen
- BFH/NV 1994, 357
- GmbHR 1994, 496-497 (amtl. Leitsatz)
Tatbestand:
I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) war Gesellschafterin und alleinige Geschäftsführerin der ... GmbH. Bei der GmbH fand 1983/1984 eine Steuerfahndungsprüfung für die Jahre 1976 bis einschließlich 1982 (Streitjahre) statt. Der Prüfer stellte u.a. fest: Betriebseinnahmen der GmbH waren auf private Bankkonten der Klägerin bzw. ihres Ehemannes --der ebenfalls Gesellschafter der GmbH war-- eingezahlt und in der Buchführung der GmbH nicht erfaßt worden. Die Klägerin und ihr Ehemann hatten Zahlungen an einen nicht existierenden Subunternehmer fingiert und als Betriebsausgaben der GmbH abgezogen. Aufwendungen für ihre Lebensführung hatten sie als Betriebsausgaben der GmbH verbucht. Der Telefonanschluß und ein PKW der GmbH waren für private Zwecke der GmbH-Gesellschafter genutzt und ein Nutzungsentgelt nicht angesetzt worden.
Aufgrund der Feststellungen des Prüfers änderte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) im Mai 1985 die Körperschaft- und Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre und forderte von der GmbH die Nachzahlung von insgesamt rd. ... DM Körperschaftsteuer und ... DM Umsatzsteuer. Die GmbH zahlte nicht. Am 6.Mai 1987 wurde sie im Handelsregister gelöscht.
Die Klägerin und ihr Ehemann wurden im Frühjahr 1987 wegen Hinterziehung von Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer 1976 bis 1979, 1981 und 1982 rechtskräftig verurteilt. Daraufhin nahm das FA sie durch gleichlautende Haftungsbescheide vom 25.Mai 1988 für hinterzogene Körperschaftsteuer (insgesamt ... DM) und Umsatzsteuer (insgesamt ... DM) in Anspruch.
Für die restlichen aufgrund der Änderungsbescheide nachgeforderten Steuerbeträge und die Säumniszuschläge nahm das FA die Klägerin durch Haftungsbescheid vom 6.März 1989 als ehemalige Geschäftsführerin der GmbH in Haftung (Körperschaftsteuer 1976 bis 1982: ... DM, Ergänzungsabgabe zur Körperschaftsteuer 1976: ... DM, Säumniszuschläge zur Körperschaftsteuer und Ergänzungsabgabe: ... DM, Umsatzsteuer 1976 bis 1982: ... DM, Säumniszuschläge für Umsatzsteuer: ... DM). Der Einspruch der Klägerin gegen den Bescheid hatte nur geringen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 22.Mai 1989).
Das Finanzgericht (FG) hob den Haftungsbescheid vom 6.März 1989 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.Mai 1989 wegen Begründungsmängeln auf.
Das FA rügt mit seiner Revision Verletzung der §§ 69 und 121 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) und der §§ 76, 96 und 100 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Gründe
II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs.3 Nr.2 FGO).
1. Das angefochtene Urteil verletzt § 121 Abs.1 AO 1977, soweit das FG die Aufhebung des Haftungsbescheids damit begründet hat, der Bescheid lasse den Haftungsgrund nicht erkennen.
a) Gemäß§ 121 Abs.1 AO 1977 ist ein schriftlicher Verwaltungsakt schriftlich zu begründen, soweit dies zu seinem Verständnis erforderlich ist. Nach den vom FG festgestellten Tatsachen konnte die Klägerin aus der schriftlichen Begründung des Haftungsbescheids den Haftungsgrund erkennen. Dies ergibt sich aus den Steuerakten, die dem FG vorlagen und deren Inhalt das FG bei Bildung seiner Überzeugung gemäß§ 96 Abs.1 Satz 1 FGO berücksichtigen muß, soweit er nach Auffassung des Gerichts entscheidungserheblich ist (s. Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 2.Aufl. 1987, § 96 Rz.8).
b) Dem FG lagen --wie sich aus dem angefochtenen Urteil ergibt-- der Fahndungsbericht vom 14.Dezember 1984, der Strafbefehl vom 12.Februar 1987, die Haftungsbescheide vom 25.Mai 1988 und 6.März 1989 und die Einspruchsentscheidung vom 22.Mai 1989 vor. Nach den Angaben in Tz.3.06 und 3.18 und in den Anlagen 4 und 5 des Fahndungsberichts waren die von der Klägerin nicht erklärten Betriebseinnahmen, die fingierte Betriebsausgabe und die als Betriebsausgaben abgezogenen Aufwendungen für die private Lebensführung der Klägerin und ihres Ehemannes erheblich höher als die Beträge, die im Strafbefehl als nicht verbuchte Betriebseinnahmen und fingierte Betriebsausgaben aufgeführt und Grundlagen der im Haftungsbescheid vom 25.Mai 1988 bezeichneten Steueransprüche sind. Dies hat das FG nicht beachtet, als es zu der Überzeugung gelangte, der der Klägerin im Haftungsbescheid vom 6.März 1989 und der zugehörigen Einspruchsentscheidung gemachte Vorwurf, sie habe zumindest grob fahrlässig ihre Steuererklärungspflichten verletzt, beziehe sich nur auf die dem Haftungsbescheid vom 25.Mai 1988 zugrunde liegenden Sachverhalte. Die vom FG nicht berücksichtigen Angaben im Steuerfahndungsbericht --auf die das FA im angefochtenen Haftungsbescheid hinwies und die der Klägerin bekannt waren-- sind auch nach Auffassung des FG entscheidungserheblich. Aus ihnen ergibt sich, woraus das FA herleitet, die Klägerin hafte auch für die im angefochtenen Haftungsbescheid aufgeführten Steueransprüche und Säumniszuschläge. Hätte das FG diese Angaben berücksichtigt, dann hätte es den Haftungsbescheid nicht mit der Begründung aufgehoben, der Bescheid lasse den Haftungsgrund nicht erkennen.
Wenn die Angaben im Fahndungsbericht richtig sind, verletzte die Klägerin die ihr als Geschäftsführerin der GmbH auferlegten Pflichten zumindest grob fahrlässig. Die --hier unterstellten-- Pflichtverletzungen waren auch ursächlich für die verspätete Festsetzung der im angefochtenen Haftungsbescheid bezeichneten Steueransprüche und die Nichterfüllung dieser Ansprüche durch die GmbH. Wurden grob fahrlässig Betriebseinnahmen nicht erklärt und Aufwendungen für die Lebensführung der Gesellschafter der GmbH als Betriebsausgaben angesetzt, wird die Haftung der Klägerin auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß die GmbH im Zeit- punkt der Fälligkeit der Ansprüche möglicherweise nicht mehr über ausreichende Mittel zur Erfüllung der Ansprüche verfügte (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 5.Februar 1985 VII R 124/80, BFH/NV 1987, 2 mit weiteren Nachweisen.
2. Auch die zweite Begründung des angefochtenen Urteils ist aufgrund der bisherigen Feststellungen des FG nicht frei von Rechtsfehlern. Sie verletzt § 191 Abs.1 AO 1977.
Das FG hat es als Ermessensfehler gewertet, daß das FA die Klägerin als Haftungsschuldner in Anspruch nimmt, obwohl es nicht rechtzeitig --d.h. unmittelbar nach Fälligkeit der Steueransprüche und noch vor Löschung der GmbH im Handelsregister-- versucht habe, die Steuerschulden bei der GmbH beizutreiben. Das FG hat dabei verkannt, daß ein wegen Steuerschulden einer Gesellschaft als Haftungsschuldner in Anspruch genommener Geschäftsführer der Finanzbehörde grundsätzlich nicht entgegenhalten kann, sie hätte den Steueranspruch durch Vollstreckungsmaßnahmen in das Vermögen der Gesellschaft beitreiben können (s. BFH-Urteil vom 22.Juli 1986 VII R 191/83, BFH/NV 1987, 140). Nur ausnahmsweise, wenn die unterlassene oder fehlgeschlagene Beitreibung beim Steuerschuldner auf einer vorsätzlichen oder sonstigen besonders groben Pflichtverletzung der zuständigen Finanzbehörde beruht, kann möglicherweise etwas anderes gelten (s. BFH-Urteil vom 4.Juli 1979 II R 74/77, BFHE 129, 201, BStBl II 1980, 126 [BFH 04.07.1979 - II R 74/77]). Tatsachen, die für eine derartige Pflichtverletzung des FA sprechen, hat das FG nicht festgestellt.
3. Die Sache ist nicht entscheidungsreif. Das FG hat --von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig-- nicht aufgeklärt, ob und inwieweit die Angaben im Steuerfahndungsbericht den Tatsachen entsprechen. Es wird dies nachzuholen haben.