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Bundessozialgericht
Beschl. v. 11.08.2025, Az.: B 2 U 87/24 B

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
11.08.2025
Aktenzeichen
B 2 U 87/24 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 21220
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:110825BB2U8724B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Dortmund - 16.02.2021 - AZ: S 17 U 164/18
LSG Nordrhein-Westfalen - 28.02.2024 - AZ: L 17 U 145/21

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. Februar 2024 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Mit vorbezeichnetem Urteil hat das LSG die auf Gewährung von Verletztenrente für die Zeit vor dem 1.1.2010 gerichtete Klage unter Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung des SG insgesamt abgewiesen, weil die Beklagte die Einrede der Verjährung ermessensfehlerfrei erhoben habe. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt. In der Beschwerdebegründung macht er die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.

II

2

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht formgerecht begründet ist (§ 160a Abs 4 Satz 1 i.V.m. § 169 SGG). Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG nicht hinreichend dargelegt.

3

Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Beschwerdebegründung muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Der Beschwerdeführer muss mithin eine Rechtsfrage formulieren, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit und (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (BSG Beschlüsse vom 24.1.2025 - B 2 U 98/23 B - juris RdNr 3, vom 14.2.2024 - B 2 U 49/23 B - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen = juris RdNr 3, vom 9.11.2023 - B 2 U 66/23 B - juris RdNr 3 mwN, vom 7.3.2017 - B 2 U 140/16 B - SozR 4-1920 § 52 Nr 18 RdNr 5 und vom 30.8.2016 - B 2 U 40/16 B - SozR 4-1500 § 183 Nr 12 RdNr 5; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Kriterien vgl zB BVerfG Kammerbeschluss vom 14.4.2010 - 1 BvR 2856/07 - SozR 4-1500 § 160a Nr 24). Diesen Erfordernissen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

4

Der Kläger hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam,

"ob die Gesichtspunkte, die sich nach der Auffassung des Sozialgerichts Dortmund hier aufdrängten im Rahmen der Ermessensausübung von § 45 SGB I hätten stärkere Berücksichtigung finden müssen."

5

Damit ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache schon deshalb nicht aufgezeigt, weil sich die Frage lediglich auf die Gesichtspunkte bezieht, die sich "hier", dh im speziellen Einzelfall des Klägers, vermeintlich aufdrängen. Auch zum Verstoß gegen Treu und Glauben führt die Beschwerdebegründung aus, dass "der Fall des Klägers Besonderheiten aufweise", die "in der unzureichenden Aufarbeitung der Biographie des Klägers als DDR-Bürger" lägen und deshalb nach Auffassung des SG Dortmund "über die allgemeinen Gesichtspunkte" pflichtgemäßer Ermessensausübung hinausgingen. Ist die Frage somit nur auf die konkret-individuelle Situation des Klägers, auf seinen spezifischen Lebenslauf und auf die damit zusammenhängenden Besonderheiten zugeschnitten, hat sie keine übergreifende Relevanz, sondern Einzelfallcharakter. Eine auf die Gestaltung des Einzelfalls bezogene Frage kann aber von vornherein keine Breitenwirkung entfalten. Soweit der Kläger überdies die Abwägung des LSG im Rahmen der Ermessensausübung angreift und eine stärkere Gewichtung bestimmter Gesichtspunkte fordert, rügt er im Kern die Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Darauf kann die Nichtzulassungsbeschwerde jedoch nach § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG nicht gestützt werden.

6

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

7

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.