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Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.07.1996, Az.: V ZB 14/96

Ausländer; Abschiebungshindernis; Verschulden

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.07.1996
Aktenzeichen
V ZB 14/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 14308
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 133, 235 - 240
  • DÖV 1996, 922-923 (Volltext mit amtl. LS)
  • FGPrax 1996, 198-199
  • InfAuslR 1997, 206-207 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1996, 2796-2797 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1996, 1245 (amtl. Leitsatz)
  • ZAR 1996, 185 (red. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Ein Ausländer, der aufgrund bestandskräftiger Anordnung verpflichtet ist, Deutschland zu verlassen, hat, wenn er die für eine Ausreise erforderlichen Reisedokumente vor seiner Inhaftierung weggibt, die darauf beruhende Verzögerung seiner Abschiebung i. S. von § 57 II 4 AuslG zu vertreten.

Gründe

1

I. Der Asylantrag des Betroffenen wurde durch Bescheid des Bundesamtes für ausländische Flüchtlinge vom 13. Oktober 1993, bestandskräftig seit dem 23. Oktober 1993, abgelehnt, verbunden mit der Aufforderung, Deutschland innerhalb einer Woche zu verlassen. Der Betroffene hielt sich dann in Frankreich auf und reiste im Herbst 1995 ohne Papiere wieder nach Deutschland ein. Den - nach seiner Behauptung wohl inzwischen abgelaufenen - algerischen Reisepaß hatte er einem nur mit dem Vornamen bezeichneten Bekannten in Paris übergeben, da er befürchtete, aus Deutschland umgehend zurückgeschickt zu werden, wenn er seinen Paß bei sich führte.

2

Am 27. Dezember 1995 wurde er in Hamburg festgenommen. Durch Beschluß vom 30. Januar 1996 hat das Amtsgericht Reutlingen gegen ihn sofort wirksame Sicherungshaft "für zunächst drei Monate" angeordnet. Den Antrag der Ausländerbehörde, die Sicherungshaft um drei Monate zu verlängern, hat es durch Beschluß vom 26. April 1996 als unverhältnismäßig abgelehnt. Auf die sofortige Beschwerde der Ausländerbehörde hat das Landgericht Tübingen durch Beschluß vom 7. Mai 1996 die Abschiebehaft bis zum 31. Juli 1996 verlängert.

3

Dagegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen, die das Oberlandesgericht Stuttgart zurückweisen möchte. Es sieht sich daran jedoch durch die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. Mai 1994 (OLGZ 94, 622) und des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 11. Januar 1996 (NVwZ-Beil. 1996, 32) gehindert und hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

4

II. Die Vorlage ist statthaft (§ 28 Abs. 2 FGG i.V.m. § 103 Abs. 2 Satz 1 AuslG, § 3 Satz 2 FreihEntzG).

5

Das vorlegende Gericht möchte an seiner Rechtsauffassung festhalten, daß es regelmäßig ein vom Ausländer zu vertretender Umstand im Sinne von § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG sei, wenn er vor oder nach Einreise nach Deutschland sich seiner Personaldokumente begebe, um so eine Verlängerung seines illegalen Aufenthalts in Deutschland zu erreichen, und damit die deutschen Ausländerbehörden vor die Notwendigkeit stelle, neue Papiere zu beschaffen.

6

Demgegenüber hat das Thüringer Oberlandesgericht in Jena in dem angeführten Beschluß die Ansicht vertreten, der Ausländer habe nur solche Abschiebungshindernisse im Sinne von § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG zu vertreten, deren Beseitigung von seinem Willen abhingen. Dazu zähle nicht die - gleich aus welchen Gründen - verzögerte Ausstellung von Reisedokumenten durch die Behörden seines Heimatlandes. Denselben Standpunkt hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (aaO) eingenommen, freilich für eine von vornherein auf sechs Monate angeordnete Sicherungshaft, für die jedoch ebenfalls § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG zugrunde zu legen ist. Es hat in diesem Beschluß die Einreise ohne Paß unter Zuhilfenahme von Agenten nicht als Umstand gewertet, der die Anordnung einer über drei Monate hinausgehenden Haft rechtfertige.

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Das vorlegende und die beiden anderen Oberlandesgerichte sind mithin über dieselbe, nach Auffassung des vorlegenden Gerichts entscheidungserhebliche Rechtsfrage unterschiedlicher Meinung. Dies rechtfertigt die Vorlage.

8

III. Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 22 Abs. 1, 27, 29 FGG, § 103 Abs. 2 AuslG, § 3 Satz 2 FreihEntzG). Sie hat auch in der Sache Erfolg.

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1. Nach § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG ist die Sicherungshaft zur Durchsetzung der Abschiebung unzulässig, wenn feststeht, daß aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann. Diese Regelung läßt erkennen, daß im Regelfall die Dauer von drei Monaten Haft nicht überschritten werden soll und eine Haftdauer von sechs Monaten (§ 57 Abs. 3 Satz 1 AuslG) nicht ohne weiteres als verhältnismäßig angesehen werden darf (s. OLG Frankfurt am Main, OLGZ 94, 622, 623). Daraus wird zu Recht gefolgert, daß die Verlängerung einer zunächst in zulässiger Weise auf drei Monate befristeten Haftanordnung ebenfalls unzulässig ist, wenn die Abschiebung aus Gründen unterblieben ist, die von dem Ausländer nicht zu vertreten sind (vgl. OLG Jena, NVwZ-Beil. 1996, 32; das ist auch der Ausgangspunkt des vorlegenden Gerichts).

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2. Ob ein Umstand, der zur Verzögerung der Abschiebung geführt hat, von dem Ausländer zu vertreten ist, ist eine Frage der Zurechnung, die nicht generell-abstrakt beantwortet werden kann, sondern unter Würdigung der gesamten Umstände zu entscheiden ist. Dabei kann dem Gesetz allerdings keine Beschränkung dahin entnommen werden, daß der Ausländer nur solche Umstände zu vertreten hat, die für die Behebung des Abschiebehindernisses von Bedeutung sein können (so aber OLG Jena aaO; OLG Frankfurt am Main aaO m.w.N. seiner Rechtsprechung; OLG Hamm, OLGZ 93, 175, 178; KG, FGPrax 1995, 83, 84). Der Wortlaut des Gesetzes läßt es vielmehr ohne weiteres zu, daß dem Ausländer auch solche Umstände zum Nachteil gereichen können, die, von ihm zurechenbar veranlaßt, dazu geführt haben, daß ein Abschiebehindernis überhaupt erst eingetreten ist.

11

Für dieses vom Wortlaut gedeckte Verständnis der Norm spricht - worauf das vorlegende Gericht hinweist - die abgestufte gesetzliche Regelung. Beschränkt man nämlich die Anwendung von § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG auf solche Umstände, die sich auf die Behebung des Abschiebehindernisses auswirken können, so verwischen sich die Grenzen zu dem Tatbestand des § 57 Abs. 3 Satz 2 AuslG, wonach eine Verlängerung der Sicherungshaft um 12 Monate zulässig ist, wenn der Ausländer seine Abschiebung verhindert. Vor allem aber entspricht dieses Verständnis dem Sinn und Zweck der Norm. Sie dient der zeitlichen Beschränkung der Haft auf das unbedingt Erforderliche. Bei der vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsprüfung sollen Umstände, die von dem Ausländer nicht zu vertreten sind, eine über das ansonsten vertretbare Maß von drei Monaten hinaus andauernde Haft nicht rechtfertigen können.

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Ausgehend hiervon macht es bei wertender Beurteilung keinen Unterschied, ob der Ausländer durch sein Verhalten nach Eintritt eines Abschiebehindernisses zu einer Verzögerung zurechenbar beiträgt oder ob schon das Hindernis selbst von ihm in zu vertretender Weise mitherbeigeführt worden ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Ausländer - wie hier - auf diese Weise eine Verzögerung der Abschiebung bewirkt, nachdem gegen ihn eine bestandskräftige Anordnung erlassen worden war, Deutschland zu verlassen.

13

3. Der Senat sieht von einer Entscheidung in der Sache ab, da der Sachverhalt noch der weiteren Aufklärung bedarf.

14

Nach den bisherigen Feststellungen ist davon auszugehen, daß der Betroffene dadurch, daß er seinen Paß weggegeben hat, in zurechenbarer Weise zu der Verzögerung der Abschiebung beigetragen hat, da die Ausländerbehörde nunmehr gezwungen war, neue Reisedokumente für ihn bei den algerischen Behörden zu beantragen. Unklar ist jedoch, ob hierauf allein die Verzögerung der Abschiebung zurückzuführen ist, so daß in dem beantragten Umfang die Haftfortdauer gerechtfertigt sein könnte. Dies wäre dann zu verneinen, wenn die Ausländerbehörde nicht alle notwendigen Anstrengungen unternommen hat, um Ersatzpapiere zu beschaffen, damit der Vollzug der Abschiebehaft auf eine möglichst kurze Zeit beschränkt werden kann (vgl. OLG Düsseldorf, FGPrax 1995, 128). Daran können Zweifel bestehen, weil der Betroffene erst am 5./6. März 1996 im Rahmen einer landesweiten Sammelvorführung in der Justizvollzugsanstalt Rottenburg dem algerischen Generalkonsulat zum Zwecke der Ausstellung eines Rückreisedokuments vorgestellt wurde, obwohl gegen ihn bereits seit Ende Januar 1996 Abschiebehaft angeordnet war und er auch schon zuvor seit seinem Ergreifen in Untersuchungshaft und in Haft nach § 59 Abs. 2 AsylVfG war. Die Gründe für diese Verfahrensweise sind nicht festgestellt. Es ist nicht auszuschließen, daß nicht allein die von dem Betroffenen zu vertretenden Umstände zu der Verzögerung geführt haben und infolgedessen auch nicht die von dem Beschwerdegericht angeordnete Haftfortdauer in vollem Umfang rechtfertigen. Bei der für die Dauer der Haft maßgeblichen Verhältnismäßigkeitsprüfung wäre dies zu berücksichtigen.