Bundessozialgericht
Urt. v. 29.06.1967, Az.: 2 RU 198/64
Unfallversicherungsschutz; Mitverschulden; Radfahren unter Alkoholeinfluß; Promillegrenze für Radfahrer; Kausalität der Fahruntüchtigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 29.06.1967
- Aktenzeichen
- 2 RU 198/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 10567
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BSGE 27, 40 - 42
- MDR 1968, 85 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1968, 75 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Für Radfahrer läßt sich nach den gegenwärtigen Erfahrungsunterlagen noch kein allgemeiner Grenzwert der alkoholbedingten absoluten Fahruntüchtigkeit bestimmen (Abweichung von BSG 18.12.1962 2 RN 194/60 = BSGE 18, 179).
2. Die Frage der Fahruntüchtigkeit und ihrer Kausalität für den Unfallhergang ist auf Grund genauer Prüfung aller speziellen Umstände des Einzelfalles zu beurteilen.