§ 4a SächsLPlG - Umsetzung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Raumordnung und Landesplanung des Freistaates Sachsen (Landesplanungsgesetz - SächsLPlG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsLPlG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 40-3/4
(1) Für das Gebiet des Freistaates Sachsen obliegt die Aufgabe der Ausweisung der zur Erreichung der Flächenbeitragswerte notwendigen Flächen nach § 3 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) den Regionalen Planungsverbänden als Pflichtaufgabe.
(2) In den Regionalplänen sind Windenergiegebiete nach § 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes auszuweisen. Jeder Regionale Planungsverband hat für seine Planungsregion entsprechend § 3 Absatz 1 Satz 2 erster Teilsatz in Verbindung mit Anlage 1 Spalte 1 und 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes bis zu den jeweiligen Stichtagen einen prozentualen Anteil seiner Planungsregion, der dem vom Freistaat Sachsen zu erbringenden Flächenbeitragswert entspricht (regionale Teilflächenziele), in Form von Vorranggebieten auszuweisen.
(3) Die Regionalen Planungsverbände können von der erforderlichen regionalen Flächenausweisung nach Absatz 2 Satz 2 abweichen, soweit gewährleistet ist, dass die gemäß Spalte 1 und 2 der Anlage zu § 3 Absatz 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes vorgegebenen Flächenbeitragswerte ab den jeweiligen Stichtagen für den gesamten Freistaat Sachsen eingehalten werden. Zu diesem Zweck können die Regionalen Planungsverbände miteinander öffentlich-rechtliche Vereinbarungen treffen, in denen die Flächenkompensation zwischen den Regionalen Planungsverbänden verbindlich geregelt ist. Die Vereinbarung ist der obersten Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde rechtzeitig vor dem Satzungsbeschluss über den fortgeschriebenen Regionalplan anzuzeigen und ist mit dem Nachweis der erfolgten Anzeige Teil des Beschlusses der Verbandsversammlung über den fortgeschriebenen Regionalplan.
(4) Auf Ausweisungen im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 ist das Ziel 5.1.3 des Landesentwicklungsplans 2013 vom 14. August 2013 (SächsGVBl. S. 582) nicht anzuwenden.