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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.08.1976, Az.: 5 StR 314/76

Umbesetzung eines Spruchkörpers während des laufenden Geschäftsjahres wegen der Ausbildung des richterlichen Nachwuchses; Gründe für die Umbesetzung eines Spruchkörpers

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.08.1976
Aktenzeichen
5 StR 314/76
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1976, 12313
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hamburg - 04.11.1975

Fundstellen

  • BGHSt 26, 382 - 383
  • MDR 1976, 945 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1976, 2029 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Versuchte räuberische Erpressung

Prozessführer

Herbert K. aus H., dort geboren am ... 1925

Amtlicher Leitsatz

Die Ausbildung des richterlichen Nachwuchses ist kein Grund, der die Umbesetzung eines Spruchkörpers während des laufenden Geschäftsjahres zuläßt.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts
am 5. August 1976
nach § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 4. November 1975 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

1

Die Revision rügt mit Recht, daß nicht der Richter K., sondern die Richterin S. als Mitglied der erkennenden Strafkammer an dem angefochtenen Urteil hätte mitwirken müssen. Das Präsidium des Landgerichts hatte in seiner Sitzung vom 28. Juli 1975 beide Richter, die dem Landgericht als Richter auf Probe schon zuvor beigeordnet (§ 70 Abs. 2 GVG) und für das laufende Geschäftsjahr verschiedenen Spruchkörpern zugeteilt worden waren, mit Wirkung vom 18. August 1976 mit der Begründung ausgetauscht, Richter K. müsse noch im Strafverfahren erprobt werden und der Richterin S. fehle die abgerundete Beurteilung für das Zivilverfahren. Diese Umbesetzung des erkennenden Gerichts während des laufenden Geschäftsjahrs verstieß zwar nicht gegen § 70 Abs. 2 GVG, wie die Revision meint, wohl aber gegen § 21 e Abs. 3 GVG.

2

Nach dieser Vorschrift ist auch bei Hilfsrichtern eine nachträgliche Änderung der Besetzung der Spruchkörper nur zulässig, wenn sie aus bestimmten, genau umschriebenen Gründen ausnahmsweise notwendig wird (BGHSt 10, 179, 181; 14, 321, 325). Das Gesetz führt hierfür die Überlastung oder ungenügende Auslastung eines Richters oder Spruchkörpers an sowie den Wechsel oder die dauernde Verhinderung einzelner Richter. Ob diese Aufzählung der Gründe erschöpfend ist, oder ob es auch andere Vorkommnisse gibt, die eine alsbaldige Neuordnung der Geschäftsverteilung unabweislich machen (BGH 1 StR 40/65 vom 29. April 1965), kann hier dahinstehen. § 21 e Abs. 3 GVG ist mit Rücksicht auf den Verfassungsgrundsatz des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG eng auszulegen (BGHSt 10, 179, 181). Das Interesse der Justizverwaltung an einer geeigneten Ausbildung des richterlichen Nachwuchses kann jedenfalls nicht mit den Ausnahmegründen gleichgesetzt werden, unter denen das Gesetz abweichend von dem Grundsatz des § 21 e Abs. 1 Satz 2 GVG eine nachträgliche Umbesetzung des erkennenden Gerichts zuläßt. Bei ihnen handelt es sich ausschließlich um Gründe, die auch während des laufenden Geschäftsjahres eine Änderung der Geschäftsverteilung unabweisbar erforderlich machen, um eine geordnete Rechtspflege sicherzustellen. Die geeignete Heranbildung des richterlichen Nachwuchses gehört dazu nicht. Sie ist zwar ein allgemein anerkannter Zweck, dem auch bei der Besetzung der Gerichte Bedeutung zukommt (BGHSt 14, 321, 328). Ihm kann jedoch mit Hilfe der Möglichkeiten, die § 70 Abs. 2 GVG der Justizverwaltung gibt, wie auch im Rahmen der nach § 21 e Abs. 3 GVG zulässigen Änderungsgründe ausreichend Rechnung getragen werden (vgl. BGHSt 13, 53, 56; 22, 237, 239).

Sarstedt Herrmann
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