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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.09.2022, Az.: I ZB 39/21

Festsetzung des Gegenstandswerts der Rechtsbeschwerde auf den Antrag des Verfahrensbevollmächtigten des Löschungsantragstellers

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.09.2022
Aktenzeichen
I ZB 39/21
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2022, 32692
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2022:010922BIZB39.21.0

Verfahrensgang

vorgehend
BPatG - 03.03.2021 - AZ: 28 W (pat) 37/20
BGH - 21.04.2022 - AZ: I ZB 39/21

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. September 2022 durch die Richterin Dr. Schwonke als Einzelrichterin
beschlossen:

Tenor:

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

1

I. Auf den Antrag des Verfahrensbevollmächtigten des Löschungsantragstellers ist der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde gemäß § 33 Abs. 1 RVG festzusetzen.

2

Maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswerts des Rechtsbeschwerdeverfahrens im Markenlöschungsstreit ist das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner Marke. Nach der Rechtsprechung des Senats entspricht eine Festsetzung des Gegenstandswerts auf 50.000 € für das Rechtsbeschwerdeverfahren in einem Markenlöschungsstreit im Regelfall billigem Ermessen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Dezember 2017 - I ZB 45/16, WRP 2018, 349 [juris Rn. 1]; Beschluss vom 1. September 2020 - I ZB 101/19, juris Rn. 2 mwN). Mangels abweichender Anhaltspunkte ist hiervon im Streitfall auszugehen.

3

II. Über den Antrag entscheidet gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG die Einzelrichterin des Senats.

4

III. Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 1 und 2 Halbsatz 1 RVG).

Schwonke