Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 04.07.1989, Az.: 1 ABR 35/88
Arbeitnehmerkündigung; Betriebsstillegung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 04.07.1989
- Aktenzeichen
- 1 ABR 35/88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 10025
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Köln 17.02.1988 - 2 TaBV 71/87
Rechtsgrundlagen
- § 111 S. 2 Nr. 1 BetrVG
- § 112 Abs. 4 BetrVG
- § 628 Abs. 2 BGB
Fundstellen
- DB 1990, 485-486 (Volltext mit amtl. LS)
- KTS 1990, 115-118
- NZA 1990, 280-281 (Volltext mit amtl. LS)
- RdA 1989, 382
- ZIP 1990, 64-66
Amtlicher Leitsatz
1. Kündigen die Arbeitnehmer eines Betriebes wegen erheblicher Lohnrückstände ihre Arbeitsverhältnisse selbst fristlos, so liegt darin allein noch keine vom Arbeitgeber geplante oder durchgeführte Betriebsstillegung.
2. In der Nichtzahlung des Lohnes liegt eine Entlassung infolge einer Betriebsänderung durch den Arbeitgeber nur dann, wenn dieser mit Rücksicht auf eine von ihm geplante Betriebsstillegung durch die Nichtzahlung des Lohnes die Arbeitnehmer zu Eigenkündigungen veranlassen will (im Anschluß an die Entscheidung des Senats vom 23. August 1988 - 1 AZR 276/87 - AP Nr. 17 zu § 113 BetrVG 1972).