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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 04.07.1989, Az.: 1 ABR 35/88

Arbeitnehmerkündigung; Betriebsstillegung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
04.07.1989
Aktenzeichen
1 ABR 35/88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 10025
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Köln 17.02.1988 - 2 TaBV 71/87

Fundstellen

  • DB 1990, 485-486 (Volltext mit amtl. LS)
  • KTS 1990, 115-118
  • NZA 1990, 280-281 (Volltext mit amtl. LS)
  • RdA 1989, 382
  • ZIP 1990, 64-66

Amtlicher Leitsatz

1. Kündigen die Arbeitnehmer eines Betriebes wegen erheblicher Lohnrückstände ihre Arbeitsverhältnisse selbst fristlos, so liegt darin allein noch keine vom Arbeitgeber geplante oder durchgeführte Betriebsstillegung.

2. In der Nichtzahlung des Lohnes liegt eine Entlassung infolge einer Betriebsänderung durch den Arbeitgeber nur dann, wenn dieser mit Rücksicht auf eine von ihm geplante Betriebsstillegung durch die Nichtzahlung des Lohnes die Arbeitnehmer zu Eigenkündigungen veranlassen will (im Anschluß an die Entscheidung des Senats vom 23. August 1988 - 1 AZR 276/87 - AP Nr. 17 zu § 113 BetrVG 1972).