Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.12.1975, Az.: VII ZR 7/74
Ersatzpflicht eines Architekten für während der Errichtung eines Einfamilienhauses infolge von Planungsfehlern und Aufsichtsfehlern enstandene Schäden; Umfang der im Rahmen der Wohnhauserrichtung zu erbringenden Leistungen eines Architekten als Grundlage für den Haftungsumfang; Pflicht des Architekten zur Koordinierung der am Hausbau beteiligten Unternehmen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.12.1975
- Aktenzeichen
- VII ZR 7/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 12666
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Nürnberg - 27.07.1973
Rechtsgrundlagen
- § 635 BGB
- § 19 GOA
- § 3 GOA
Prozessführer
Architekt Kurt B., F., K.straße ...
Prozessgegner
Facharzt für innere Krankheiten Dr. Siegfried G., F., W.-R.-Straße ...
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 1975
durch
die Richter Dr. Girisch, Erbel, Dr. Recken, Doerry und Bliesener
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Nürnberg vom 27. Juli 1973 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es feststellt, der Beklagte habe dem Kläger die durch Korrosion an der Innenseite der Warmwasserrohre entstandenen und noch entstehenden Schäden zu ersetzen. Die Feststellungsklage wird in vollem Umfang abgewiesen.
Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision haben der Kläger zu 2/9, der Beklagte zu 7/9, die Kosten des Berufungsverfahrens der Kläger zu 1/3, der Beklagte zu 2/3 zu tragen.
Tatbestand
Der Beklagte hat in den Jahren 1967/1968 für das in F., W.-R.-Straß ... gelegene Einfamilienhaus des Klägers die Pläne erstellt und dessen Ausführung geleitet.
Einige Monate nach Bezug des Hauses zeigte das vom Heizkessel kommende Warmwasser eine braune Färbung. An einigen Stellen des Hauses traten Risse auf, der Verputz löste sich und im Bad bildete sich Schimmel. Die in einem Pfeiler eingebaute Briefkastenanlage rostete.
Der Kläger hat wegen der Gebäudemängel auf Zahlung von 26.600,00 DM nebst Zinsen Schadensersatz geklagt und die Feststellung begehrt, daß der Beklagte ihm den daraus entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen habe, daß in den Rohren des Warmwassersystems Korrosion aufgetreten sei.
Der Beklagte hat widerklagend restliches Architektenhonorar von 1.973,00 DM nebst Zinsen verlangt.
Das Landgericht hat durch Gründe und Teilurteil den Zahlungsanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die beantragte Feststellung getroffen. Die Entscheidung über die Widerklage und die Kosten des Rechtsstreits hat es dem Schlußurteil vorbehalten.
Das Oberlandesgericht hat die Zahlungsklage dem Grunde nach nur insoweit für gerechtfertigt erklärt, als der Kläger wegen Risse im Mauerwerk, Schimmelbildung im Bad und wegen Rostens der Briefkastenanlage Schadensersatz verlangt. Die Schadensersatzklage wegen Ablösens des Verputzes im Bereich der Erdgeschoßdecke und der Treppenwand sowie in Höhe eines Teilbetrags von 1.280,00 DM nebst Zinsen wegen Risse im Keramikboden des Bades hat es abgewiesen. Die vom Landgericht getroffene Feststellung hat es unter Abweisung im übrigen dahin beschränkt, der Beklagte habe nur den dadurch entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen, daß an den Innenseiten - nicht dagegen an Schnittkanten und Gewinden - der Rohre des Warmwassersystems Korrosion aufgetreten sei. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens hat es der Schlußentscheidung des Landgerichts vorbehalten.
Der Beklagte erstrebt mit der Revision die volle Abweisung der Klage.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Risse im Mauerwerk
etwa 1, 80 bis 2 m über dem Obergeschoßboden sind, so stellt das Berufungsgericht dem Sachverständigen B. folgend fest, darauf zurückzuführen, daß während einer mehrwöchigen Arbeitspause im Winter 1967/1968 Feuchtigkeit in das bis zur genannten Höhe aufgeführte, jedoch von oben nicht genügend abgedeckte Mauerwerk eingedrungen ist. Daß das Mauerwerk zu Beginn der witterungsbedingten Arbeitspause erst etwa 1, 80 m bis 2 m über die Obergeschoßdecke reichte, entnimmt das Berufungsgericht den Bekundungen der Zeugen S., St. und F.. Der Bekundung des Zeugen Sch., das Mauerwerk sei schon bis zur Obergeschoßdecke erstellt und diese sogar schon eingeschalt gewesen, folgt es nicht.
1.
Die Angriffe der Revision gegen die tatrichterliche Würdigung der Zeugenaussagen hat der Senat geprüft und für unbegründet befunden (§ 565 a ZPO). Einen Rechtsfehler läßt die Beweiswürdigung nicht erkennen.
2.
Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, daß der Beklagte als mit der örtlichen Bauleitung beauftragter Architekt sich hätte vergewissern müssen, ob das oben offene Mauerwerk während der Arbeitseinstellung ordnungsgemäß gegen eindringende Feuchtigkeit geschützt war. Darin liegt keine Überspannung seiner Sorgfaltspflicht. Es kommt nicht darauf an, daß es sich um gängige und einfache Arbeiten handelte, sondern auf deren Bedeutung für einen wirksamen Schutz des Rohbaus.
3.
Es kann somit aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, daß das Berufungsgericht den aus den Rissen im Mauerwerk hergeleiteten Schadensersatzanspruch des Klägers gemäß § 635 BGB wegen Verletzung seiner vertraglichen Aufsichtspflicht dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hat.
4.
Das Berufungsgericht durfte wegen der Risse im Mauerwerk, der Schimmelbildung im Bad und des Rostens der Briefkastenanlage die Zahlungsklage dem Grunde nach für gerechtsfertigt erklären und zugleich die Schadensersatzklage, soweit sie auf Ablösen des Verputzes im Bereich der Erdgeschoßdecke und der Treppenwand gestützt ist, ohne Angaben eines bestimmten Betrags und, soweit sie mit Rissen im Keramikboden des Bades begründet ist, in Höhe von 1.280,00 DM nebst Zinsen abweisen. Die vom Kläger im Schriftsatz vom 13. April 1972 aufgegliederte Schadensersatzklage ist damit in Höhe von 1.280,00 DM nebst Zinsen wegen der Risse im Badezimmerboden abgewiesen. Auf das Ablösen des Verputzes im Bereich der Erdgeschoßdecke und der Treppenwand kann der Kläger im Betragsverfahren die Zahlungsklage nicht mehr stützen, weil rechtskräftig festgestellt ist, daß er dafür keinen Schadensersatz zu beanspruchen hat.
II.
Die Schimmelbildung im Bad
ist darauf zurückzuführen, daß der Fenstersturz des Bades nur außen und nicht auch innen mit einer Heraklithplatte versehen wurde. Infolgedessen entstand eine Kältebrücke, an der sich Kondenswasser entwickelte, das zur Schimmelbildung im Bad führte.
Im Fehlen der Dämmplatten sieht das Berufungsgericht einen Planungsfehler des Beklagten. Der Statiker sei hierfür nicht verantwortlich gewesen; jedenfalls aber hätte auch der Beklagte für die Innenisolierung sorgen müssen.
1.
Die Revision greift auf die Behauptung des Beklagten zurück, der Schimmel habe sich gebildet, weil das erst unzureichend ausgetrocknete Gebäude nicht genügend belüftet, sondern alsbald außen verputzt und innen bis zur Decke gefliest worden sei. Sie rügt, daß das Berufungsgericht hierüber nicht, wie beantragt, einen Sachverständigen vernommen habe.
Das Berufungsgericht war nicht gehindert, den begründeten Ausführungen des Sachverständigen B. zu folgen. Ein weiteres Sachverständigengutachten brauchte es über die Ursache der Schimmelbildung nicht einzuholen. Den Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten zu befragen, hatte der Beklagte bei dessen mündlicher Anhörung vor dem Einzelrichter des Berufungsgerichts Gelegenheit.
2.
Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Wärmeisolierung sei nicht Aufgabe des Statikers, sondern des Architekten und der Beklagte bleibe als Architekt für das Fehlen der Dämmplatten auch dann mitverantwortlich, wenn dem Statiker die Wärmeisolierung übertragen worden sein sollte, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
III.
Die Briefkastenanlage
ist in einen mit einer Kupferabdeckung versehenen Pfeiler eingebaut. Infolge des aus den Briefkästen herablaufenden Rostwassers haben sich Flecken am Pfeiler gebildet. Das Berufungsgericht stellt fest, daß der Schlossermeister R. die Anlage entsprechend dem Plan des Beklagten und dessen Anweisungen ausgeführt hat.
1.
Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, das Rosten der Anlage und die hierdurch bewirkten Flecken am Pfeiler deuteten dem ersten Anschein nach darauf hin, daß der Beklagte hierfür verantwortlich sei. Das Berufungsgericht will damit sagen, daß bei fehlerfreier Planung und Ausführung der Anlage sich kein Rost gebildet hätte, jedenfalls der Pfeiler nicht fleckig geworden wäre und daß deshalb der Beklagte entweder die Anlage nicht richtig geplant oder die Ausführung nicht genügend überwacht habe. Der von ihm festgestellte Sachverhalt weist nach der Lebenserfahrung auf einen Planungs- oder Aufsichtsfehler des Beklagten hin.
2.
Nicht zu beanstanden ist ferner die Ansicht des Berufungsgerichts, der Beklagte könne sich auch nicht auf eine vom Kläger oder dessen Ehefrau veranlaßte Verzögerung der Ausführung berufen. Dem Berufungsgericht ist zuzustimmen, daß der Beklagte, falls der Stukkateur inzwischen seine Arbeiten abgeschlossen hatte, für eine nachträgliche Überdachung oder Abkantung hätte sorgen müssen, deren Mehrkosten zu Lasten des Klägers gegangen wären. Zudem hat der Beklagte nach seiner Behauptung die Fugen zwischen der Briefkastenanlage und dem Verputz nachträglich mit dauerplastischem Kitt ausfüllen lassen und damit die Anlage wasserdicht zu machen vermocht.
IV.
Die Korrosion in den Warmwasserrohren
ist dadurch verursacht, daß das heiße Wasser die Innenseiten der verzinkten Stahlrohre, insbesondere deren freiliegende Schnittkanten und Innengewinde angegriffen hat.
Eine Haftung des Beklagten dafür, daß der Installateur die Rohrenden und Gewinde zu schräg angeschnitten hat und an diesen Stellen das Zink abblätterte, verneint das Berufungsgericht, weil der Beklagte diese rein handwerksmäßige Ausführung der Installationsarbeiten nicht habe überwachen müssen. Darüber hinaus läßt es jedoch den Beklagten für die Korrosion der Rohre haften.
Diese Haftung begründet das Berufungsgericht damit, daß der Beklagte die von der Firma G. projektierte und ausgeführte Heizungsanlage sowie die von der Firma R. geplanten und installierten Rohrleitungen nicht aufeinander abgestimmt habe. Er habe dafür sorgen müssen, daß mittels eines Mischventils die Temperatur des aus dem Heizkessel kommenden Wassers derart herabgesetzt wurde, daß es die Verzinkung in den Warmwasserrohren nicht angreifen konnte.
Damit hat das Berufungsgericht die an den Beklagten als Architekten zu stellenden Anforderungen überspannt.
1.
Die vom Architekten geschuldeten Leistungen sind in § 19 GOA aufgeführt. Dazu gehört nicht die Planung von Heizungsanlagen. Deren Planung ist in § 3 GOA unter den Sonderfachleuten vorbehaltenen, besonderen Fachkenntnisse erfordernden Spezialistentätigkeiten aufgeführt.
2.
Allerdings kann der Architekt Sonderleistungen i.S. des § 3 GOA selber übernehmen und es steht ihm alsdann dafür eine durch die Gebühr des § 19 GOA nicht abgegoltene Sondervergütung zu. Die Planung der Heizungsanlage wurde jedoch - gegen ein bei Auftragserteilung entfallendes Entgelt von 750,00 DM - der Firma Großberger und die Planung der Rohrleitungen der Firma R. übertragen.
3.
Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß der Architekt die Tätigkeiten aller an der Errichtung des Bauwerks beteiligten Unternehmer koordinieren muß. Diese Pflicht findet aber dort ihre Grenze, wo es sich um die Abstimmung der Leistungen von Sonderfachleuten handelt, deren Fachgebiete der Architekt nicht zu beherrschen braucht. Wäre die Heizungsanlage samt Rohrleitungen nur von einem Unternehmer ohne das erforderliche Mischventil in das Haus des Klägers eingebaut worden, so könnte der Beklagte für die Korrosion nur verantwortlich gemacht werden, wenn er die Fachkenntnisse besessen hätte, um die eingetretenen Folgen zu erkennen. Verlangt werden konnten diese Spezialkenntnisse nicht von ihm.
4.
Der vorliegende Sachverhalt erfordert keine andere Beurteilung. Die vom Berufungsgericht angeführten Umstände ergeben nicht, daß der Beklagte damals hätte wissen müssen, heißes Wasser werde das Innere der verzinkten Warmwasserrohre angreifen oder daß er Anlaß gehabt hätte, sich die zur Beurteilung dieser Frage erforderlichen Fachkenntnisse zu verschaffen. In dem Prospekt der Kesselbaufirma V. ist nicht gesagt, das aus dem Heizkessel kommende heiße Wasser könne die verzinkten Rohre angreifen, sondern nur, daß, falls man damit rechnen müsse, das Wasser werde Eisenleitungen angreifen und durch Rost zerstören, zumindest für Warmwasser Kupferrohre verlegt werden sollten. Das war kein ausreichender Hinweis, der den Beklagten als Architekt veranlassen mußte, weitere Erkundigungen einzuholen, zumal nach seiner nicht bestrittenen Behauptung in benachbarten Häusern ebenfalls verzinkte Stahlrohre als Warmwasserleitung verwendet worden sind. Die im Berufungsurteil angeführten Zeugenaussagen ergeben auch, daß von den beiden Firmen niemand den Beklagten auf die Notwendigkeit, ein Mischventil einzubauen, aufmerksam gemacht hat. Wenn ein Fachmann, wie das Berufungsgericht sagt, den im Gutachten der Landesgewerbeanstalt vom 1. Juni 1970 (S. 5) angeführten Schriften aus den Jahren 1964, 1965 und 1967 die Korrosionsanfälligkeit der Rohre hätte entnehmen können, so folgt daraus nicht die Verpflichtung des Beklagten als Architekt, die Heizungsanlage und die Rohrleitungen aufeinander abzustimmen. Das war hier die Aufgabe der beiden Fachfirmen.
V.
Das angefochtene Urteil ist deshalb teiweilse aufzuheben und die Feststellungsklage auch insoweit abzuweisen als das Berufungsgericht ihr stattgegeben hat. Im übrigen erweist sich die Revision als unbegründet.
Das Berufungsgericht hat die Klage, soweit die Berufung des Beklagten Erfolg hatte, abgewiesen, im übrigen aber das Grundurteil des Landgerichts bestätigt. Das Verfahren im zweiten Rechtszug ist somit abgeschlossen. Deshalb muß auch über die Kosten der zweiten Instanz entschieden werden (BGHZ 20, 397; vgl. auch BGH NJW 1970, 1416, 1418).
Erbel
Recken
Doerry
Bliesener