Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.11.1975, Az.: IV ZR 22/75
Anforderungen an die Ermittlung der Vaterschaft; Feststellung der gesetzlichen Empfängniszeit der Kindesmutter; Verfahren zur Feststellung der Abstammung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.11.1975
- Aktenzeichen
- IV ZR 22/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 12415
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 15.11.1974
- AG Hameln
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1976, 386 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1976, 1150 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Schweißer Joachim S., H., Neue M.straße ...
Prozessgegner
Stephan B., H., Am Z.hof ..., gesetzlich vertreten
durch das Stadtjugendamt H. als Amtspfleger,
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage der schwerwiegenden Zweifel an der Vaterschaft bei möglichem Mehrverkehr der Kindesmutter.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 26. November 1975
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hauß und
die Richter Professor Johannsen, Knüfer, Rottmüller und Dr. Hoegen
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 15. November 1974 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Der am 15. Juli 1966 von Frau Ursula B. nichtehelich geborene Kläger begehrt die Feststellung, daß der Beklagte sein Vater sei. Er hat dazu vorgetragen, seine Mutter habe in der gesetzlichen Empfängniszeit vom 16. September 1965 bis 15. Januar 1966 nur mit dem Beklagten und ab etwa Mitte November 1965 mit Horst K. geschlechtlich verkehrt. Von K. könne er aber nicht abstammen, weshalb nur der Beklagte als sein Vater in Betracht komme.
Der Beklagte hat zugegeben, mit der Mutter des Klägers innerhalb der Empfängniszeit Geschlechtsverkehr gehabt zu haben. Er hat jedoch bestritten, der Vater des Klägers zu sein und hierzu behauptet, die Mutter habe während der Empfängniszeit noch mit anderen Männern Geschlechtsverkehr gehabt.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, weil es schwerwiegende Zweifel an der Vaterschaft des Beklagten hatte. Das Oberlandesgericht hat der Klage stattgegeben. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
Die Revision bleibt ohne Erfolg.
Da der Beklagte der Mutter des Klägers während der Empfängniszeit beigewohnt hat, gilt die gesetzliche Vermutung, daß er der Vater des Klägers ist, wenn nach Durchführung der erforderlichen Amtsermittlungen und Würdigung aller Umstände keine schwerwiegenden Zweifel an seiner Vaterschaft verblieben sind (§ 1600 o Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB). Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß solche Zweifel hier nicht bestehen.
Der Beklagte ist nach dem serologischen Gutachten als Vater des Klägers nicht auszuschließen. Die biostatistische Begutachtung hat ohne Einbeziehung des HLA-Verfahrens für die Vaterschaft des Beklagten einen Wahrscheinlichkeitswert nach Essen-Möller von 94 % und bei Einbeziehung des HLA-Verfahrens, dessen Beweiswert das Berufungsgericht dahingestellt gelassen hat, einen Wahrscheinlichkeitswert von 99,89 % ergeben. Der erbbiologische Befund geht dahin, daß die Vaterschaft des Beklagten als "wahrscheinlich" zu bezeichnen ist, die Vaterschaft eines Dritten jedoch nicht ausgeschlossen werden kann.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Kindesmutter in der gesetzlichen Empfängniszeit jedenfalls auch mit dem Zeugen K. Geschlechtsverkehr hatte, daß dieser Zeuge jedoch, wie auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen wird, als Erzeuger des Klägers auszuschließen ist. Im übrigen hält das Berufungsgericht weiteren Mehrverkehr der Kindesmutter in der gesetzlichen Empfängniszeit nicht für bewiesen. Es hat ausgeführt, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bestehe zwar die Möglichkeit und ein gewisser Verdacht, daß die Kindesmutter vor und nach ihren Beziehungen zu dem Beklagten ähnliche Intimbeziehungen zu einem anderen Mann gehabt haben könne. Dieser bloße Verdacht werde aber nicht durch so viele feststehende Umstände gestützt, daß er ausreichen würde, schwerwiegende Zweifel an der Vaterschaft des Beklagten zu begründen. Nach § 1600 o BGB brauche zwar der in Anspruch genommene Mann nicht in jedem Falle den eindeutigen Beweis zu führen, daß er nicht der Vater des klagenden Kindes ist. Schon schwerwiegende Zweifel seien genügend. Die tatsächlichen Umstände, die diese Zweifel begründen sollen, müßten jedoch von dem in Anspruch genommenen Mann bewiesen werden. Im vorliegenden Fall seien die bewiesenen Tatsachen für die Annahme wahlloser geschlechtlicher Zugänglichkeit oder in kürzerer Zeit häufig wechselnder Beziehungen der Kindesmutter nicht ausreichend. Nur eine solche Annahme hätte angesichts der erbbiologischen und serologischen Vaterschaftswahrscheinlichkeit möglicherweise schwerwiegende Zweifel begründen können.
Diese Auffassung des Berufungsgerichts hält der von der Revision erbetenen rechtlichen Nachprüfung stand.
Dem Berufungsgericht kann zwar nicht darin zugestimmt werden, daß die Umstände, die das Bestehen schwerwiegender Zweifel begründen sollen, von dem als Vater in Anspruch genommenen Mann zu beweisen sind. Denn nach der Rechtsprechung des Senats hat das Gericht in dem Verfahren zur Feststellung der Abstammung alle verfügbaren und eine weitere Aufklärung versprechenden Beweise von Amts wegen zu erheben, um die Frage der wirklichen Vaterschaft des beklagten Mannes zu klären. Die Ausführungen des Berufungsgerichts über die Beweislast des beklagten Mannes sind jedoch für die Revisionsentscheidung unerheblich, da das angefochtene Urteil nicht auf ihnen beruht. Das Berufungsgericht hat alle für die Vaterschaftsfeststellung in Betracht kommenden Beweise erhoben und ist bei der Würdigung des Beweisergebnisses in revisionsrechtlich unangreifbarer Weise zu dem Ergebnis gelangt, daß schwerwiegende Zweifel an der Vaterschaft des Beklagten nicht bestehen.
Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 1. Oktober 1975 - IV ZR 154/75 - ausgeführt hat, muß bei Bestehen des Verdachts, daß die Kindesmutter innerhalb der Empfängniszeit noch mit anderen als Vater in Betracht kommenden Männern Geschlechtsverkehr gehabt hat, die Vaterschaft des Beklagten wahrscheinlicher sein als die eines anderen Mannes. Diese tatrichterliche Feststellung einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit der Vaterschaft ist möglich, wenn die konkreten Umstände, die für die Vaterschaft des Beklagten sprechen, diejenigen überwiegen, die auf die Vaterschaft eines anderen Mannes hindeuten. Das wird im allgemeinen bei bloß möglichem Mehrverkehr mit einem für die Vaterschaft in Betracht kommenden Mann der Fall sein. Ist ein solcher Mehrverkehr weder erwiesen noch wahrscheinlich, sondern nur möglich, besteht also nur ein allgemeiner, durch konkrete Umstände nicht erhärteter Verdacht auf Mehrverkehr mit einem anderen für die Vaterschaft in Betracht kommenden Mann, dann ist der Tatrichter in der Regel nicht gehindert, das Bestehen schwerwiegender Zweifel an der Vaterschaft des Beklagten zu verneinen. Diese Überzeugungsbildung ist ein Akt richterlicher Beweiswürdigung und daher der revisionsrechtlichen Nachprüfung entzogen.
Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht die ihm für das tatrichterliche Urteil, daß nach Würdigung aller Umstände keine schwerwiegenden Zweifel an der Vaterschaft des Beklagten bestehen, gezogenen Grenzen nicht überschritten. Da ein Geschlechtsverkehr der Kindesmutter mit einem anderen als Vater in Betracht kommenden Mann nach der unter Würdigung aller Umstände zustande gekommenen Ansicht des Berufungsgerichts nicht erwiesen ist, sondern nur möglich erscheint, konnte das Berufungsgericht angesichts der Ergebnisse der serologischen und erbbiologischen Gutachten, in denen die Vaterschaft des Beklagten als "wahrscheinlich" bezeichnet wird, in revisionsrechtlich unangreifbarer Weise zu dem Ergebnis gelangen, daß keine schwerwiegenden Zweifel an der Vaterschaft des Beklagten bestehen.
Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Johannsen
Knüfer
Rottmüller
Dr. Hoegen