Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.10.2002, Az.: BVerwG 8 B 35.02
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.10.2002
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 B 35.02
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2002, 27923
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Potsdam - 18.12.2001 - AZ: 11 K 3680/96
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- VIZ 2003, 130
Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 16. Oktober 2002
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf und Sailer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 18. Dezember 2001 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 090,34 EUR (entspricht 8 000 DM) festgesetzt.
Gründe
Die allein auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne der genannten Bestimmung. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn die Beschwerde eine Rechtsfrage aufwirft, deren zu erwartende revisionsgerichtliche Klärung der Einheit oder der Fortentwicklung des Rechts zu dienen bestimmt ist. Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage dieser Art liegt nicht vor, wenn sich schon die Antwort auf die gestellte Frage aus dem Gesetz selbst oder aus der vorhandenen höchstrichterlichen Rechtsprechung ergibt. Das ist vorliegend der Fall. Die Beschwerde wirft sinngemäß die Frage auf, ob auch schuldrechtliche Ansprüche im Falle eines erfolgreichen strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahrens restituierbar sind. Diese Frage lässt sich anhand der Regelung des § 2 Abs. 2 VermG ohne weiteres verneinen. Vermögenswerte im Sinne des Vermögensgesetzes sind bebaute und unbebaute Grundstücke sowie rechtlich selbständige Gebäude und Baulichkeiten, Nutzungsrechte und dingliche Rechte an Grundstücken oder Gebäuden, bewegliche Sachen sowie gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte und verwandte Schutzrechte. Mit dieser gesetzlichen Aufzählung ist der sachliche Geltungsbereich des Vermögensgesetzes abschließend geregelt. Ein schuldrechtlicher Anspruch auf Verschaffung des Eigentums an einem Grundstück gehört nicht dazu (vgl. Urteil vom 27. Februar 1997 - BVerwG 7 C 22.96 - Buchholz 428 § 2 a VermG Nr. 3; Beschluss vom 22. Juni 1993 - BVerwG 7 B 96.93 - Buchholz 112 § 2 VermG Nr. 1).
An diesem sachlichen Regelungsbereich des Vermögensgesetzesändert auch entgegen der Beschwerde die Regelung in § 1 Abs. 7 VermG nichts. Denn bei dieser Regelung handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts um eine Rechtsfolgenverweisung (Beschluss vom 9. Juni 1994 - BVerwG 7 B 145.93 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 23; Urteil vom 26. September 1996 - BVerwG 7 C 61.94 - BVerwGE 102, 89 <92 f.>[BVerwG 26.09.1996 - 7 C 61/94] = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 89). Der Gesetzgeber geht damit für den Fall, dass es um die Rückgabe von Vermögenswerten geht, die im Zusammenhang mit der nach anderen Vorschriften erfolgten Aufhebung rechtsstaatswidriger straf-, ordnungsstraf- oder verwaltungsrechtlicher Entscheidung steht, davon aus, dass es sich bei derartigen Vermögenswerten um solche der in § 2 Abs. 2 VermG beschriebenen Art handelt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 090,34 EUR (entspricht 8 000 DM) festgesetzt.
[...] die Festsetzung des Streitwerts [beruht] auf den §§ 13, 14 GKG.
Dr. Pagenkopf
Sailer