Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.01.1959, Az.: I ZR 33/58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.01.1959
- Aktenzeichen
- I ZR 33/58
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1959, 15094
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 28.11.1957
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHWarn 1960, 10
- JZ 1959, 173 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1959, 277 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1959, 532 (Volltext mit amtl. LS)
- ZZP 1959, 439-440
Prozessführer
der Firma H. C. K., St./Westf., Bo. Straße ...,
Prozessgegner
1. die offene Handelsgesellschaft in Firma M. Kö., Likörfabrik und Weingroßhandlung, B. N., L. Straße ...,
2. deren persönlich haftende Gesellschafter: a) Franz Kö., b) Margarethe Kö. geb. Sch., ebenda,
Amtlicher Leitsatz
Ein Rechtsmittel, das bereits vor der Unterbrechung des Verfahrens (hier: Konkurseröffnung) unzulässig war, kann in entsprechender Anwendung des §249 Abs. 3 ZPO auch während der Unterbrechung des Verfahrens verworfen werden.
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Januar 1959
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 28. November 1957 wird als unzulässig verworfen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.
Gründe:
Die Beklagten haben gegen das vorbezeichnete, am 7. Februar 1958 zugestellte Urteil frist- und formgerecht am 5. März 1958 Revision eingelegt. Die Frist zur Begründung der Revision ist ihnen auf Antrag wiederholt, letztmals bis zum 8. Oktober 1958 verlängert worden. Jedoch ist innerhalb dieser Frist - und übrigens auch später - eine Begründung der Revision nicht eingegangen. Die Revision der Beklagten ist daher nach §554 a in Verbindung mit §554 Abs. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
Der Erlaß dieses Beschlusses wird nicht dadurch gehindert, daß nach der Anzeige der Klägerin am 6. November 1958 der Konkurs über das Vermögen der Beklagten zu 1 eröffnet worden ist. Zwar wird nach §240 ZPO durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen einer Partei das Verfahren, wenn es - wie hier - die Konkursmasse betrifft, unterbrochen. Das Ereignis, das die Unzulässigkeit des Rechtsmittels der Beklagten zur Folge hat, nämlich der ungenutzte Ablauf der Revisionsbegründungsfrist, war jedoch bereits vor der Konkurseröffnung, also vor der Unterbrechung des Verfahrens eingetreten und hätte daher bereits vor der Unterbrechung des Verfahrens zur Verwerfung ihres Rechtsmittels führen können und müssen. Hieran konnte durch spätere Ereignisse - von dem hier nicht gegebenen Fall des erfolgreichen Vorbringens von Wiedereinsetzungsgründen abgesehen - nichts mehr geändert werden. Die Sachlage ähnelt der in §249 Abs. 3 ZPO vorausgesetzten Sachlage, daß zwischen dem Schluß der mündlichen Verhandlung und der Verkündung einer auf Grund dieser Verhandlung zu erlassenden Entscheidung eine Unterbrechung des Verfahrens eintritt. Es ist deshalb gerechtfertigt, in entsprechender Anwendung des §249 Abs. 3 ZPO ein bereits vor der Unterbrechung des Verfahrens unzulässig gewesenes oder gewordenes Rechtsmittel noch während der Unterbrechung des Verfahrens zu verwerfen (ebenso RG HRR 1940, 1403 für den Fall der Unterbrechung des Verfahrens durch Tod des Anwalts im Anwaltsprozeß; vgl. auch Wiesczorek, ZPO §249 Anm. C II b und Stein/Jonas/Schönke, ZPO 18. Aufl. §249 Anm. IV 1 a.E.). Ob während der Unterbrechung des Verfahrens zu der Verwerfung des Rechtsmittels auch eine Kostenentscheidung getroffen werden könnte, kann dahinstehen, da hier wegen des noch Ungewissen Ausgangs der von der Klägerin eingelegten. Revision eine Entscheidung über die Kosten der Revision der Beklagten zur Zeit ohnehin noch nicht möglich ist.