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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.03.1990, Az.: XII ZB 14/89

Öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich; Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich; Familiengericht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.03.1990
Aktenzeichen
XII ZB 14/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 13855
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • FamRZ 1990, 606-607 (Volltext mit amtl. LS)
  • FuR 1990, 232 (red. Leitsatz)
  • LM H. 1 / 1991 § 1587 f BGB Nr. 7
  • MDR 1990, 918 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1990, 1847 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1990, 900 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Hat das Familiengericht lediglich über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich entschieden, kann mit der Beschwerde gegen seine Entscheidung nicht erstmals der schuldrechtliche Versorgungsausgleich begehrt werden.

Gründe

1

I. Die Antragstellerin ist die Witwe des am 21. April 1984 verstorbenen Ruhestandsbeamten Wilhelm B. (Ehemann). Dessen Ehe mit der Antragsgegnerin wurde durch Verbundurteil des Amtsgerichts Varel vom 24. Januar 1979 geschieden; dabei wurden zum Ausgleich der Versorgungsanrechte des Ehemannes aus seinem Beamtenverhältnis Rentenanwartschaften für die Antragsgegnerin in Höhe von monatlich 625,21 DM begründet, bezogen auf den 30. September 1977.

2

Durch Beschluß vom 24. August 1988 hat das Amtsgericht Varel einem Änderungsantrag der Antragstellerin gemäß § 10a VAHRG wegen inzwischen eingetretener Gesetzesänderungen entsprochen; es hat den Betrag der für die Antragsgegnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung begründeten monatlichen Rentenanwartschaften auf 506,63 DM herabgesetzt.

3

Mit ihrer Beschwerde hat die Antragsgegnerin beantragt, diesen Beschluß abzuändern und zu ihren Gunsten den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich - durch Abtretung eines entsprechenden Teils des Anspruchs gegen die Deutsche Bundesbahn - wegen des Ausgleichsbetrages anzuordnen, den die Antragstellerin zur Besitzstandswahrung gemäß Art. 2 § 2 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl 1981 I 1523) erhalte. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin, mit der sie ihr Beschwerdeziel weiterverfolgt.

4

II. Die weitere Beschwerde ist gemäß § 621e Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft und in zulässiger Weise erhoben. Sie hat jedoch keinen Erfolg.

5

Das mit dem am 12. März 1987 beim Amtsgericht eingegangenen Antrag eingeleitete Verfahren gemäß § 10a VAHRG betraf eine Änderung der Entscheidung dieses Gerichtes vom 24. Januar 1979. Gegenstand beider Verfahren war die Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs. Die Antragsgegnerin wurde durch die Abänderungsentscheidung vom 24. August 1988 insofern beschwert, als die für sie durch Quasisplitting begründeten Rentenanwartschaften auf einen geringeren Betrag festgesetzt wurden als im Erstverfahren. Diese Beschwer hätte sie in zulässiger Weise mit einem Rechtsmittel bekämpfen können. Das Oberlandesgericht führt jedoch zu Recht aus, daß sie ein solches Ziel mit ihrer Beschwerde nicht verfolgte. Sie wandte sich nicht gegen die Richtigkeit der von der Deutschen Bundesbahn unter dem 8. Oktober 1987 erteilten Auskunft, nach der unter Berücksichtigung der seit dem Erstverfahren eingetretenen Rechtsänderungen - vor allem des § 55 BeamtVG - das in der Ehezeit erworbene gekürzte Ruhegehalt des Ehemannes nur noch monatlich 1. 013,26 DM betrug. Die Beschwerdeführerin verfolgte mit der Beschwerde vielmehr ausschließlich das Ziel, zu ihren Gunsten nunmehr einen schuldrechtlichen Ausgleich anzuordnen, wobei sie davon ausging, die Antragstellerin beziehe neben einem Witwengeld den Ausgleich, den das Gesetz für die Versorgungsempfänger vorsieht, die durch die neue Ruhensregelung des § 55 BeamtVG in der seit dem 1. Januar 1982 geltenden Fassung betroffen sind. Ein solcher Antrag, der nach § 1587f BGB die notwendige Voraussetzung für einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich bildet, kann nach allgemeiner Auffassung nicht erstmals im Beschwerdeverfahren gestellt werden (vgl. KG FamRZ 1981, 60; OLG Hamm FamRZ 1981, 375; OLG Düsseldorf FamRZ 1988, 410 Nr. 200; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht § 1587f BGB Rdn. 19). Zur Begründung wird zu Recht geltend gemacht, daß in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit neue Anträge in der Beschwerdeinstanz nicht zulässig sind, da sie die Angelegenheit zu einer anderen machen als derjenigen, welche Gegenstand der Entscheidung erster Instanz war (vgl. Keidel/Kuntze FGG 12. Aufl. § 23 Rdz. 3; Jansen FGG 2. Aufl. § 23 Rdz. 4). Der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich, der in erster Instanz allein Verfahrensgegenstand war, unterscheidet sich vom schuldrechtlichen Versorgungsausgleich grundlegend. Der erstere ist als Amtsverfahren ausgestaltet und führt aufgrund einer gerichtlichen Gestaltungsentscheidung zur Begründung eigenständiger Versorgungsanrechte des Berechtigten gegenüber einem Versorgungsträger. Demgegenüber wird durch den nur auf Antrag eröffneten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich die Teilung bereits laufender Versorgungsrenten durch Gewährung eines unterhaltsähnlichen Zahlungsanspruchs gegen den Verpflichteten erreicht. Die nach ihren Voraussetzungen und Wirkungen unterschiedliche Ausgestaltung beider Rechtsinstitute läßt es nicht zu, vom einen zum anderen dadurch überzugehen, daß im gleichen Verfahren die Beschwerdeinstanz mit dem Ziel angerufen wird, statt des öffentlich-rechtlichen nunmehr einen schuldrechtlichen Ausgleich zu regeln. Entgegen der Auffassung der Beschwerdebegründung ist auch nicht erkennbar, inwiefern ein solcher Übergang prozeßökonomischer sein soll als ein neuer erstinstanzlicher Antrag auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG.