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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.06.2013, Az.: IX ZR 26/13

Bedeutung des Vorliegens einer wirtschaftlichen Identität für die Bestimmung des Werts des Beschwerdegegenstands bei Einlegung des Rechtsmittels durch mehrere Streitgnossen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.06.2013
Aktenzeichen
IX ZR 26/13
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2013, 39337
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Köln - 20.01.2012 - AZ: 7 O 567/08
OLG Köln - 20.12.2012 - AZ: 24 U 32/12
nachfolgend
BGH - 26.08.2013 - AZ: IX ZR 26/13

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring am 12. Juni 2013 beschlossen:

Tenor:

Die Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung des Senats vom 13. Mai 2013 wird zurückgewiesen.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird hinsichtlich der Beklagten zu 2 auf 69.346,63 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Gegenvorstellung gibt keine Veranlassung zu einer abweichenden Festsetzung des Streitwertes für die Gerichtsgebühren. Der Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das am 20. Dezember 2012 verkündete Urteil des Oberlandesgerichts Köln ist mit 246.532,58 € festzusetzen. Legen mehrere Streitgenossen gegen das für sie nachteilige Urteil Rechtsmittel ein, so sind für den Wert des Beschwerdegegenstandes die auf die einzelnen Streitgenossen entfallenden Beschwerdewerte zusammenzurechnen, soweit nicht ein Fall wirtschaftlicher Identität vorliegt (BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2000 - I ZR 176/00, NJW 2001, 230; Schneider/Herget/Kurpat, Streitwertkommentar, 13. Aufl., Rn. 3674 und 5025 jeweils mwN).

2

Wirtschaftliche Identität besteht hinsichtlich einer Beschwer beider Beklagten in Höhe von jeweils 69.346,63 €. Dieser Wert ist für die Gerichtsgebühren daher lediglich einmal zu berücksichtigen. Er errechnet sich aus der gesamtschuldnerischen Verurteilung der beiden Beklagten in Höhe von 68.211,58 € sowie einem Feststellungsinteresse in Höhe von 1.135,05 € (Kosteninteresse betreffend des durch Aufrechnung erledigten Teils der Klageforderung). Entgegen der Gegenvorstellung beschwert das Feststellungsinteresse auch die Beklagte zu 2, weil das Berufungsgericht die Erledigung auch hinsichtlich der Beklagten zu 2 festgestellt und keine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO getroffen hat.

3

Dem sind streitwerterhöhend die Werte der weiteren Verurteilung des Beklagten zu 1 in Höhe von 16.997,92 € sowie der Abweisung seiner Widerklage hinzuzusetzen, welche mit 160.188,03 € zu bemessen ist (Wert des ursprünglichen Widerklageantrags abzüglich der durch den Kläger gegenüber der Widerklageforderung erklärten Teilaufrechnung in Höhe von 9.916,97 €). Beide Werte betreffen ausschließlich die Beschwer des Beklagten zu 1.

II.

4

Während sich der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit hinsichtlich des Beklagten zu 1 nach dem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert in Höhe von 246.532,58 € berechnet (§ 32 Abs. 1, § 33 Abs. 1 RVG), beträgt er hinsichtlich der Beklagten zu 2 abweichend lediglich 69.346,63 €, so dass er auf Antrag gemäß § 33 Abs.1 RVG selbständig festzusetzen war (vgl. dazu Römermann in Hartung/Römermann/Schons, RVG, 2. Aufl., Rn. 10; Bischof in Bischof/Jungbauer/Bräuer/Curkovic/Mathias/Uher, RVG, 5. Aufl., § 32 Rn. 5; Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 20. Aufl., § 32 Rn. 5).

Kayser
Raebel
Gehrlein
Grupp
Möhring