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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.03.2011, Az.: 1 StR 581/09

Berichtigung eines offensichtlichen Fassungsversehens

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.03.2011
Aktenzeichen
1 StR 581/09
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2011, 13820
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgegenstand

Bandenmäßige Ausfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 15. März 2011
beschlossen:

Tenor:

Das Urteil des Senats vom 2. November 2010 in dieser Sache enthält ein offensichtliches Fassungsversehen. Die Ausführungen auf Seite 25 unter Rz. 69 werden dahin berichtigt, dass im ersten Satz dieses Abschnitts an die Stelle des Wortes "Vermeidbarkeit" das Wort "Unvermeidbarkeit" und im zweiten Satz an die Stelle des Wortes "diese" die Wörter "die Vermeidbarkeit" treten. Diese beiden Sätze lauten somit wie folgt:

Letztlich kann diese Frage jedoch offen bleiben, da es jedenfalls - wovon auch das Landgericht zu Recht ausgegangen ist - an einer Unvermeidbarkeit des Verbotsirrtums fehlt. Zwar wird die Vermeidbarkeit durch die Rechtsauskunft einer verlässlichen Person in der Regel ausgeschlossen.

Nack
Wahl
Graf
Jäger
Sander